Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164578/7/Bi/Th

Linz, 04.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. X, vom 15. Oktober 2009 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 5. Oktober 2009, VerkR96-2737-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergeb­nisses der am 4. März 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am 10. Juni 2007 um 10.29 Uhr als Lenker des Pkw X auf der B124 bei Strkm 32.850 im Ortschaftsbereich von Mönchdorf, Gemeinde Königswiesen, Fahrt­richtung Bad Zell, das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er in der dortigen Linkskurve grundlos die Fahrbahnmitte um zwei Drittel der Fahrzeugbreite überfahren habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. März 2010 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Bw und der Meldungsleger X (Ml) entschuldigt waren und ein Vertreter der Erstinstanz nicht erschienen ist. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Spruchumschreibung reiche nicht aus. Er sei sich keines Fehlverhaltens bewusst und außerdem ortsunkundig, sodass er ein Foto des angeblichen Tatortes verlange. Der Ml möge zu den genauen Umständen des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs einvernommen werden. Er verweise auf die Zeugenaussage seiner Gattin. Beantragt wird wegen eingetretener Verfolgungsverjährung Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Zu dieser wurde der Ml geladen, der kurz vor der Verhandlung telefonisch erklärte, er könne aufgrund der verstrichenen Zeit keine Aussage zu Einzelheiten mehr machen. Seine Aussage wurde schriftlich festgehalten und auf sein Erscheinen verzichtet. Die Aussage wurde in der Berufungsverhandlung verlesen. Da keine der beiden Parteien erschienen ist und die näheren Umstände der der Anzeige vom 14.6.2007 zugrundegelegten Wahrnehmung des Meldungslegers vom 10.5.2007 nicht mehr geklärt werden können, war in rechtlicher Hinsicht auf der Grundlage des Unmittelbarkeits­grundsatzes gemäß § 51i VStG wegen Nichterweisbarkeit im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Berufungsvorbringen ist zu sagen, dass Verfolgungsverjährung deshalb nicht eingetreten ist, weil dem Bw in der Strafverfügung vom 6.9.2007, demnach innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungs­verjährungsfrist, ein "grundloses Über­fahren der Fahrbahnmitte um 2/3 der Fahrzeugbreite" vorgeworfen wurde, was im Sinne der VwGH-Judikatur gemäß § 44a Z1 VStG zur Tatkonkretisierung iZm § 7 Abs.1 StVO 1960 ausreicht (vgl E 8.9. 998, 95/03/0185; ua).

Auf dieser Grundlage fallen Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht an.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Unmittelbarkeitsgrundsatz -> Nichterweisbarkeit -> Einstellung

 

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