Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164659/8/Bi/Th

Linz, 05.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 18. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16. April 2009, VerkR96-2373-2008-Hof, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.  

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 , 2) §§ 22 Abs.1 letzter Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 98 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 58 Abs.2 KDV Geldstrafen von 1) 100 Euro (48 Stunden EFS), 2) 40 Euro (30 Stunden EFS) und 3) 60 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 29. August 2008 zwischen 21.50 Uhr bis 21.55 Uhr in der Gemeinde Arnreit auf der B127 zwischen Strkm 45.800 und 40.300 in Fahrtrichtung Linz

1) mit dem Lkw X (A) zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Er sei dadurch einem vor ihm fahrenden Fahrzeug aufgefahren.

2) Bei der unter 1) angeführten Fahrt habe er optische Warnzeichen Abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe.

3) habe er die für Lkw  festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h um 13 km/h überschritten; die Überschreitung sei mittels Tacho Diagrammscheibe festgestellt worden.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das dichte Auffahren auf das Fahr­zeug des Anzeigers sei dadurch zustandegekommen, dass ihn dieser laufend "ausgebremst" habe. Der Lkw habe zwar die erforderliche Bremswirkung, aber  aufgrund der Masse trete eine Verzögerung ein. Bei zwei von ihm getätigten Überholversuchen habe der Anzeiger immer seine Geschwindigkeit erhöht.

Punkt 3) des Straferkenntnisses hat der Bw inhaltlich nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Rückschein wurde das per RSa-Brief dem Bw zugesandte Straferkenntnis nach einem erfolglosen Zustellversuch am 2. Dezember 2009 mit Beginn der Abholfrist am selben Tag bei der Zustellbasis X (Postpartner X) hinterlegt wurde. Die Berufung wurde vom Bw am 18. Dezember 2009 um 10.41 Uhr bei der BH Rohrbach mündlich eingebracht und darüber eine Niederschrift angefertigt.

 

Geht man vom der Zustellung des Schriftstückes mit Hinterlegung am 2.12.2009 aus, ist die Berufung als verspätet anzusehen, weil die Rechtsmittelfrist danach am Mittwoch, dem 16.12.2009, geendet hätte.

Dem Bw wurde dieser Umstand mit h. Schreiben vom 18.1.2010 zur Kenntnis gebracht, worauf er am 1.2.2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat erschien und ausführte, er sei von 29.11. bis 17.12.2009 in X, X, gewesen und habe die Post am 18.12.2009 von der Zustellbasis abgeholt. Er sei privat mit einem Fahrzeug der Fa X mitgefahren, zumal seine Gattin aus X stamme und sie dort eine Wohnung besitzen. Dazu legte er eine Bestätigung vor, die nach seinen Angaben in rumänisch verfasst war – lesbar war außer der Firmenbezeichnung und dem Ort nur "29.11. – 17.12.2009". Da der Bw nach eigenen Angaben rumänisch nur wenig beherrscht, konnte er die "Bestätigung" auch nicht übersetzen, daher wurde ihm mitgeteilt, dass in Österreich die "Amtssprache" deutsch ist und die vorge­zeigte Bestätigung wegen Unlesbarkeit nicht akzeptiert werden kann. Er führte daraufhin seine Gattin X als Zeugin für seine Ortsabwesenheit an.

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde beim Postpartner nach dem Datum der Abholung des RSa-Briefes gefragt, worauf mit Fax vom 2.2.2010 sowohl die Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes als auch die Übernahmebestätigung des Bw übermittelt wurde. Demnach wurde der Bw am 2.12.2009 über die Hinterlegung des RSa-Briefes in Kenntnis gesetzt und dass dieser ab dem nächsten Werktag, dh ab 3.12. bis 21.12.2009 abgeholt werden könne. Damit war gemäß § 17 Abs.3 ZustellG vom Beginn der Rechtsmittelfrist am 3.12.2009 und demnach vom Ende am 17.12.2009 auszugehen, was an der offenbaren Verspätung des am 18.12.2009 eingebrachten Rechtsmittels nichts ändert.

Die Übernahmebestätigung war vom Schriftbild her zweifellos vom Bw unterschrieben, allerdings eindeutig leserlich mit Datum "10.12.09".

Auch dieser Umstand wurde dem Bw mit h. Schreiben von 18.2.2010 mitgeteilt, worauf er telefonisch erklärte, dabei könne es sich wohl nur um einen Schreibfehler seinerseits handeln; die geltend gemachte Ortsabwesenheit sei hingegen richtig.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass es sich bei der zweifel­los und unbestritten vom Bw unterschriebenen und datierten Übernahme­bestä­tigung um ein Dokument handelt, bei dessen Übernahme dem Bw bewusst sein musste, dass ein RSa-Brief der Erstinstanz Fristen auslöst und daher Sorgfalt erforderlich ist, zumal seitens der Post keine "Rückbestätigung" im Sinne eines Datumsstempels oä erfolgt. Zum Zeitpunkt der Unterschrift wusste der Bw auch noch nichts von einer ev. verspäteten Berufung, weil er den Inhalt des Schrei­bens bei der Unterschriftsleistung noch nicht kannte. Dafür dass er den RSa-Brief, wie er selbst sagt, erst am 18.12.2009 abgeholt hat, ist ihm der Beweis misslungen, zumal seine Aussage vom X-Aufenthalt vom 29.11. bis 17.12.2009 nicht objektiv beweisbar ist, weil die Fahrt privat erfolgte, dh der Bw war nicht beim als bloße Mitfahrgelegenheit genannten Unternehmen beschäftigt, und eine unlesbare und nicht nachprüfbare Bestätigung, die nur eine Firmenbe­zeich­nung trägt und von der auch nicht klar ist, wer sie zu welchem Zweck ausgestellt hat, ebenso wenig geeignet ist, das handschriftliche Datum auf der Übernahmebestätigung tatsächlich als Schreibfehler zu erklären wie eine (voraussichtlich bestätigende) Aussage seiner Ehegattin. Eine Abwesenheitsbestätigung seines Arbeitgebers hat der Bw bislang nicht angeboten und nicht vorgelegt.

 

In rechtlicher Hinsicht ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates von einer verspätet eingebrachten – und daher zurückzuweisenden – Berufung auszugehen, zumal dem Bw die Glaubhaftmachung der behaupteten Rechtzeitigkeit seiner Berufung nicht gelungen ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

RSa-Brief laut Übernahmebestätigung am 10.12.2009 eigenhändig unterschrieben; damals behauptet Ortsabwesenheit + geltend gemachter Schreibfehler nicht als Gegenbeweis geeignet -> Zurückweisung der Berufung als verspätet.

 

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