Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100439/2/Bi/Hm

Linz, 06.03.1992

VwSen - 100439/2/Bi/Hm Linz, am 6. März 1992 DVR.0690392 Dr. F G, S; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Dr. F G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Dezember 1991, VerkR96/4927/1991+1, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochte Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 12. Dezember 1991, VerkR96/4927/1991+1, den Einspruch des Herrn Dr. F G vom 15. November 1991 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Oktober 1991 gemäß § 68 Abs.1 AVG i.V.m. § 49 Abs.1 und 3 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, die Strafverfügung sei am 31. Oktober 1991 zugestellt und der Einspruch laut Poststempel am 20. November 1991 zur Post gegeben worden, wodurch die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches um sechs Tage überschritten wurde.

2. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Erstbehörde vom 5. September 1991 als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Schärding mitzuteilen, wer das genannte Kraftfahrzeug am 14. März 1991 um 17.55 Uhr gelenkt habe. Mit Strafverfügung vom 25. Oktober 1991 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er diese Auskunft nicht erteilt habe. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 31. Oktober 1991 zu eigenen Handen zugestellt. Der Einspruch vom 15. November 1991 wurde laut Poststempel am 20. November 1991, also nach Ablauf der 14tägigen Frist, zur Post gegeben.

3. In der Berufung vom 22. Jänner 1992 macht der Berufungswerber geltend, er habe diese Auskunft nicht erteilen können, da das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt verschlossen im Wald stand, da er an diesem Tag mit einem Waidkameraden auf der Jagd gewesen sei. Aus diesem Grund könne er auch keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet haben. Er finde es überdies befremdend, daß er zuerst verurteilt und nach einem halben Jahr gefragt werde, ob er überhaupt gefahren sei. Im übrigen gebe es mehrere Fahrzeuge der selben Type und Farbe und Nummernkombination, sodaß ja auch ein Irrtum vorliegen könnte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist der Einspruch binnen zwei Wochen einzubringen, wobei die Frist mit der Zustellung der Strafverfügung beginnt. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung am 31. Oktober 1991 zugestellt, sodaß die 14tägige Rechtsmittelfrist am 14. November 1991 abgelaufen ist. Da das Rechtsmittel erst am 20. November 1991 zur Post gegeben wurde, war es als verspätet anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne auf die Einwände des Berufungswerbers konkret einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine wetere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger Für die Richtigkeit der Ausfertigung.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum