Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164793/2/Bi/Th

Linz, 04.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 27. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 8. Jänner 2010, VerkR96-5870-2009/Pos, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II.              Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er sich als Lenker des Kfz X, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 6. November 2008, 22.30 Uhr, in der Gemeinde Ansfelden, B139 Kremstalstraße (Anhaltung beim Bahnhof Nettingsdorf, 4053 Haid, Nettingsdorferstraße 10), festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausge­rüstet sein müssen, dass durch ihren sachge­mäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßiger Lärm, Rauch oder übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeid­bare Beschmutzungen anderer Straßenbe­nützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass am Fahrzeug kein Endschalldämpfer angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Pkw sei bei der Abfahrt völlig in Ordnung gewesen, aber es sei eben der hintere Schalldämpfer abgebrochen. Er habe sofort gewendet und sei nach Hause gefahren. Nach ca 200 m sei er von der Polizei angehalten und die Lärmentwicklung wegen des fehlenden Auspuff­topfes festgestellt worden. Nachdem dieser abgebrochen sei, habe er versucht, ihn zu reparieren, was aber nicht möglich gewesen sei. Der Polizist habe nicht feststellen können, dass ein Rohr angeschweißt worden sei, da er sich dazu auf den Boden hätte legen müssen; dieser habe seine Angaben übertrieben. Er werde sich bemühen, das Fahrzeug in der Verwertungsanlage zu finden und dann die Wahrheit seiner Angaben beweisen. Auch ein Polizist könne sich irren. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige des Meldungslegers RI X (Ml), API Haid, vom
25. November 2008 geht hervor, dass ihm im Zuge einer Zivilstreifenfahrt am
6. November 2008 um ca 22.30 Uhr auf der B139, Autobahnauffahrt auf die A1, von Neuhofen kommend in Richtung Traun auf Höhe der Wasserwerkstraße auf­ge­fallen sei, dass das vom Bw gelenkte Fahrzeug übergebührlichen Lärm verur­sachte. Daraufhin sei das Streifenfahrzeug gewendet und die Nachfahrt bis zur Anhaltung beim Bahnhof Nettingsdorf erfolgt. Er habe festgestellt, dass beim vom Bw gelenkten Pkw der serienmäßig angebrachte Endschalldämpfer gefehlt habe und stattdessen ein Eisenrohr auf Höhe der Hinter­achse angeschweißt gewesen sei. Das Fahrzeug habe durch die hoch­tourige Fahrweise des Lenkers unverhältnismäßig viel Lärm verursacht. Der Len­ker habe bei der Amtshandlung ihm gegenüber erklärt, den Auspufftopf am 5. November 2008 verloren zu haben.

 

Aufgrund des Einspruchs des Bw gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 4. März 2009 – er hatte (nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates inhaltlich widersprüchlich und unzusammenhängend) geltend gemacht, er sei in Richtung zu seiner Wohnung gefahren und habe kurz vorher eine Reparatur versucht; der Auspufftopf habe sich im Kofferraum befunden, es sei nur um den Lärm gegangen; er habe, weil das Fahrzeug nicht wegen mangelnder Verkehrs- oder Betriebssicherheit abgestellt worden sei, keinen Grund gesehen, nach Hause zu fahren – wurde der Ml am 2. Juni 2009 zeugenschaftlich einvernommen. Er gab an, es sei kein technisches Gebrechen gewesen; er habe sich unter das Auto gebeugt und das angeschweißte Eisenrohr gesehen. Der Bw habe bei der Anhaltung angegeben, er habe den Aus­puff­topf am 5. November 2008 verloren und wegen der Hitzeentwicklung ein Provisorium befestigt, er habe auch einen Termin für die Reparatur.

Der Bw äußerte sich dazu im Schreiben vom 12.6.2009 so, dass er sich nicht schuldig fühle, weil er nach dem Abbrechen des Auspufftopfes heimgefahren und auf dem kurzen Nachhauseweg angehalten und angezeigt worden sei. Der Polizist habe aber nicht unter den Pkw geschaut, wie er gesagt habe. Das Fahr­zeug sei mittlerweile abgemeldet und verschrottet worden.

 

Im Rahmen der Beweiswürdigung vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keine schlüssige Schilderung des Vorfalls durch den Bw zu erkennen, die darauf hindeutet, dass er den Auspufftopf tatsächlich kurz vor der Beanstandung verloren hätte. Nicht nur ist auszuschließen, dass der Pkw, wenn er bereits verschrottet wurde, nach mittlerweile 16 Monaten noch in der Verwertungsanlage zu finden wäre, sodass der vom Bw angekündigte "Beweis", dass er kein Eisen­rohr angeschweißt habe, fehlschlagen muss; der Bw hat auch im Verfahren vor der Erstinstanz und in der Berufung den übermäßigen Lärm gar nicht bestritten – der Tatvorwurf bezieht sich ja nicht auf ein Eisenrohr, sondern auf den von ihm unbestritten beim Lenken zur Nachtzeit verursachten Lärm. Wenn er aber den Auspufftopf, wie er dem Ml bei der Amtshandlung selbst mitteilte, bereits am 5.11.2008 verloren hat, hätte er die Fahrt am 6.11.2008 zur Nachtzeit beim für ihn selbst unüberhörbaren Lärm unterlassen müssen.   

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beför­derte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates muss einem Beamten der Autobahnpolizei die Beurteilung, ob der Endschalldämpfer (Auspufftopf) am vom Bw gelenkten Pkw fehlte und der beim Fahren verursachte übermäßige Lärm darauf zurückzu­führen war, zugemutet werden. Abgesehen davon hat der Bw auch gar nicht bestritten, dass der Pkw den beschriebenen Lärm tat­sächlich verursachte, eben weil der Auspufftopf fehlte. Wenn der Auspufftopf auf der ggst Fahrt verloren gegangen wäre, wäre eine "Reparatur" an Ort und Stelle ohnehin unmöglich gewesen. Auch ist keine Rede davon, dass der Bw dem Ml den – angeblich im Kofferraum befindlichen – Auspufftopf gezeigt hätte. Der Ml hat am 2.6.2009 durchaus glaubhaft ausgesagt, der Bw habe bei der Anhaltung ange­geben, den Auspufftopf einen Tag vorher verloren und versucht zu haben, mit dem Provisorium die Zeit bis zur Reparatur zu überbrücken. Damit besteht für den Unabhängigen Verwaltungs­senat kein Zweifel, dass der Auspufftopf nicht auf der Fahrt unmittel­bar vor der Anhaltung abhanden kam – abgesehen davon, dass es sich bei einem solchen "Verloren­gehen" meist um eine Verschleißerscheinung handelt, die sich vorher lautstark ankündigt.

Mit welchen Mitteln der Bw eine "Reparatur probiert" oder was tatsächlich angeschweißt war oder nicht, ist auch insofern irrelevant, als das Fahrzeug beim ordnungsgemäßen Betrieb für die Fahrzeit 22.30 Uhr einen unzumutbaren und  ungebührlichen Lärm verursachte, was der Bw auch in der Berufung letztlich auch gar nicht bestritten hat. Dem Bw wird auch nicht das Verlieren des Auspufftopfes vorgeworfen, wohl aber, dass er die Fahrt trotz des beim Lenken verursachten und auch für ihn selbst zweifellos wahrnehmbaren Lärmes durchgeführt hat und mit dem auffälligen und störenden Lärm erzeugenden Pkw zur Nachtzeit unterwegs war. Anhaltspunkte für einen Irrtum des Ml, finden sich nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht; die Verant­wor­tung des Bw, er habe gerade vorher den Auspufftopf verloren, vermag angesichts der vom Ml glaubhaft bestätigten Aussagen des Bw bei der Amts­handlung nicht zu überzeugen. Seine Aussagen über Nachschulungen für Polizisten können hingegen nur als anmaßend und völlig unqualifiziert angesehen werden.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht auf dieser Grundlage fest, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Nach den Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lagen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor und der mangels eigenen Angaben erfolgten Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch dei Erstinstanz hat der Bw nicht widersprochen (1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), sodass sie auch im Berufungsverfahren zugrundezulegen waren. Der zum Vorfallszeitpunkt über 21jährige Bw ist, bezogen auf den Vorfallstag, nicht unbescholten, weist aber auch keine ein­schlägigen Vormerkungen auf, sodass mildernd oder erschwerend nichts zu berücksichtigen war.   

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum im Sinne des § 19 VStG in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Ansätze für eine Strafherabsetzung waren nicht zu finden und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Auspufftopf abgehoben – Fahrt am nächsten Tag, 22.30 Uhr mit unsachgemäßen Lärm -> Bestätigt.

 

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