Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281151/2/Re/Sta

Linz, 04.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, vom 17. März 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 2009, Ge96-176-2008/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitzeitgesetz (AZG),  zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt:

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm
§§ 9, 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
26. Februar 2009, Ge96-176-2008/DJ, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe  von insgesamt 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x, x, als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, dass anlässlich einer am 5. Mai 2008 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Besichtigung festgestellt wurde, dass nachstehende Vorschriften zum Schutz der ArbeitnehmerInnen in der Filiale der Arbeitgeberin x in x, nicht eingehalten wurden:

"Für die drei in der Filiale x beschäftigten ArbeitnehmerInnen wurden für den Zeitraum 28.04.2008 bis zum 05.05.2008 keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt (für Frau x, x und x).

Im Betrieb wurde nur ein Dienstplan geführt, welcher für die ganze Woche die geplanten Arbeitszeiten beinhaltete.

Für die anwesende Auskunftsperson, Frau x, war am Überprüfungstag keine Aufzeichnung des Arbeitsbeginnes (06:50 Uhr) vorhanden. Andere Aufzeichnungen der Arbeitzeit gab es in der Filiale laut Auskunftsperson Frau x nicht.

Dies stellt eine Übertretung des § 26 Abs.1 Arbeitszeitgesetz (AZG) dar, wonach für jede/n Arbeitnehmer/in in der Betriebsstätte Arbeitsaufzeichnungen zu führen sind, aus denen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, der Arbeitsbeginn, die Pausen sowie das Arbeitsende ersichtlich sein müssen."

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, laut Anzeige des Arbeitsinspektorates seien für den Zeitraum 24.4.2008 bis 5.5.2008 Arbeitsaufzeichnungen der drei genannten Arbeitnehmerinnen nicht geführt worden. Im Betrieb sei nur ein Dienstplan geführt worden, welcher für die ganze Woche die geplanten Arbeitszeiten beinhaltet habe. Die vorgelegten "Arbeitszeit- und Pausenpläne" seien als Aushang gemäß § 25 AZG (Dienstpläne) anzusehen, konnten jedoch die Aufzeichnungen nach § 26 AZG nicht ersetzen. Als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der übertretenen Arbeitnehmer­schutzvorschriften sei gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz Frau x, geb. am x, Dienstort x, bestellt worden. Die Bestellung sei dem Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 1.6.2005 gemeldet worden. Für die x sei diese Bestellung von der Prokuristin x ("ppa.x") unterfertigt worden. Gemäß § 9 Abs.2 VStG könne ein verantwortlicher Beauftragter von zur Vertretung nach außen Berufenen bestellt werden. Da die Bestellungsurkunde von einer Prokuristin der x unterfertigt worden sei, liege keine rechtswirksame Bestellung vor, weshalb er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der x die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe. Im Übrigen genüge im gegenständlichen Falle fahrlässiges Verhalten, da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stelle ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreiche. Entlastungsnachweise seien nicht erbracht worden und sei somit auch die subjektive Tatseite neben der objektiven als erfüllt anzusehen. Die Strafbemessung erfolgte unter Beachtung des § 19 VStG.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte durch seine rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als unter anderem gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde, in eventu die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabzusetzen. Begründend wird hiezu ausgeführt, der Abspruch im Straferkenntnis entspreche nicht der Vorschrift des § 44a VStG. Nach der zitierten Vorschrift des § 26 Abs.1 AZG habe der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes seien festzuhalten. Der Vorwurf, keine Arbeitsaufzeichnungen geführt zu haben, erfülle nicht den gesetzlich normierten Tatbestand, da der Begriff "Arbeitsaufzeichungen" nicht "Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden" entspreche. In Bezug auf den Vorwurf, für Frau x sei am Überprüfungstag dem 5.5.2008 keine Aufzeichnung des Arbeitsbeginnes vorhanden gewesen, wird entgegnet, dass dem Spruch nicht zu entnehmen sei, wann die Kontrolle durchgeführt worden sei, daher nicht klar sei, ob bis dahin bereits Arbeitsstunden im Sinne des Gesetzes geleistet worden seien oder nicht. Darüber hinaus sei es zulässig, geleistete Arbeitsstunden bis Dienstschluss zu erfassen. Die angewendete Bestimmung des § 28 Abs.1 Z3 AZG iVm § 26 Abs.1 leg.cit. stelle auf mangelhaftes Führen von Aufzeichnungen ab, nicht jedoch auf das von der Behörde vorgeworfene "überhaupt nicht Führen", sodass die Strafnorm das behauptete Tatverhalten nicht sanktioniere. Der spruchgemäße Vorhalt, am 5.5.2008 sei Frau x als Auskunftsperson anwesend gewesen, sei definitiv unrichtig, da Frau x seit 30. April 2008 aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Frau x sei daher am 5.5.2008 weder in der verfahrensgegenständlichen Filiale in x gewesen, noch habe sie dort gearbeitet. Vorgelegt wurden darüber hinaus "Zeiterfassungsnachweise" in Bezug auf die in der verfahrensgegenständlichen Filiale tätigen Verkäuferinnen, wobei die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen durch Unterschriften bestätigt werde. Darauf seien Anwesenheiten, Freizeit, Krankheit und Urlaub ersichtlich. Die gleichfalls vorgelegten Arbeits- und Pausenpläne für den Zeitraum 31.12.2007 bis 10.5.2008 geben auf die Minute genau die jeweiligen Anwesenheitszeiten der einzelnen Mitarbeiterinnen nach Tagen geordnet wieder. Änderungen würden dort eingetragen, was sich im Arbeits- und Pausenplan auf Grund der sichtbaren Korrekturen zeige. Zeiterfassungsnachweise sowie Arbeitszeit- und Pausenpläne lägen in den Filialen auf, was bedeute, dass diese auch zum Zeitpunkt der Kontrolle am 5.5.2008 vorhanden gewesen seien. Den in der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Erfordernissen an zu führende Arbeitsaufzeichnungen sei genüge getan, den Arbeitszeit- und Pausenplänen sei auf die Minute genau und täglich aktualisiert die geleistete Arbeitszeit, deren Beginn, allfällige Unterbrechungen sowie deren Ende entnehmbar, sodass kein Gesetzesverstoß verwirklicht worden sei.

Der Anzeige des Arbeitsinspektorates Leoben sei eine Bestellungsurkunde samt Nachweis des Einlangens beim Arbeitsinspektorat am 3. Juni 2005 beigeschlossen, nach deren Inhalt vom Berufungswerber x, Verkaufsleiterin der x, am 9.5.2005 zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei. Dies für den räumlich abgegrenzten Bereich der Bundesländer Burgenland, Steiermark und Kärnten, der sachlich abgegrenzte Bereich umfasse insbesondere auch die Einhaltung sämtlicher die Arbeitnehmer der x und deren Schutz betreffenden Vorschriften. Zur Annahme der belangten Behörde, dass diese Bestellungsurkunde unwirksam sei, da sie von einer Prokuristin der x unterfertigt worden sei, werde richtig gestellt, dass die gegenständliche Bestellungsurkunde im Auftrag des Bw von der mit einer sie hiezu ermächtigenden Spezialvollmacht versehenen Prokuristin, Frau x, unterfertigt worden sei. Der belangten Behörde sei dieser Umstand auch aus anderen Verfahren bekannt, die Wirksamkeit der Bestellung sei bislang weder durch eine Erst- noch durch eine Berufungsbehörde in Zweifel gezogen worden, weshalb der Berufungswerber somit für die Einhaltung der als übertreten behaupteten Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere der Anzeige des Arbeitsinspektorates Leoben vom 17. September 2008, worin beantragt wird, in Bezug auf den am 5. Mai 2008 festgestellten Sachverhalt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die gemäß § 9 VStG als verantwortlich Beauftragte für die Einhaltung der übertretenen Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 bestellte Frau x (geb. x) geb. am x, wohnhaft in x x, x, durchzuführen. Gleichzeitig mit der Anzeige wurde in Kopie die Meldung der Bestellung als verantwortliche Beauftragte vom 1. Juni 2005 übermittelt, wonach Frau x von der x für den in der Bestellungsurkunde wiedergegebenen sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich per 9.5.2005 zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Laut ebenfalls beiliegender Vereinbarung und Bestellungsurkunde vom 9. Mai 2005 wird zwischen dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der x, Herrn Geschäftsführer x einerseits und Frau x als Verkaufsleiterin der x im Dienstort x, die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten für den im Detail bezeichneten, sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich der x (§ 9 VStG) vereinbart. Der Verantwortungsbereich betrifft die Einhaltung sämtlicher die Arbeitnehmer der x und deren Schutz betreffenden Vorschriften und die Normen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes für das Verantwortungsgebiet der Bundesländer Burgenland, Steiermark und Kärnten, das heißt, mit allen in diesen Bundesländern gelegenen Niederlassungen/Filialen/Verkaufsstellen/Arbeits­stätten der x. Die Bestellung der Frau x erfolgte unbefristet. Die Vereinbarung ist von Frau x und von der Prokuristin der x, Frau x, unterfertigt.

Dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Herr x, geb. x, eingetragen ist und dieser seit 2. September 1987 die Firma selbstständig vertritt. Als Prokuristin ist unter anderem Frau x, geb. am x eingetragen und wird festgestellt, dass diese das Unternehmen seit 1. Jänner 2003 selbstständig vertritt.

 

Wie bereits oben zitiert, ist der Bestellungsurkunde, welche von der rechtsfreundlichen Vertretung des Unternehmens dem Arbeitsinspektorat Graz  im Juni 2005 übermittelt wurde, der sachliche und örtliche Geltungsbereich festgelegt.

Offensichtlich auch aus diesem Grund geht das anzeigende Arbeitsinspektorat Leoben in seiner Anzeige vom 17. September 2008 davon aus, dass als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG im gegenständlichen Verfahren Frau x als bestellt anzusehen ist.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat steht es daher als erwiesen fest, dass zum Tatzeitpunkt Frau x als verantwortliche Beauftragte für die Filiale in x rechtswirksam bestellt ist.

 

5. Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 Abs.2 VStG berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 23 ArbIG wird die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst mit der Mitteilung des Zustimmungsnachweises an das zuständige Arbeitsinspektorat rechtswirksam.

 

Auf der Grundlage der angeführten Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass Frau x zur verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG mit ausreichend konkreter Festlegung ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches bestellt wurde.

 

Dies ist dem Verfahrensakt zweifelsfrei zu entnehmen, da im Akt die Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat betreffend die Bestellung der Frau x als verantwortliche Beauftragte  für den in der Bestellungsurkunde wiedergegebenen sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich bestellt wurde. Dies mit dem Präambeltext, wonach Frau x Verkaufsleiterin der x mit Dienstort in x, x ist und dem Bestellungstext, wonach der Geschäftsführer der x, Herr x, Frau x zur verantwortlichen Beauftragten für den im nachstehenden Punkt III detailliert bezeichneten sachlich und räumlich abgegrenzten Bereich der x bestellt und Frau x diese Bestellung annimmt. Diese Bestellungsurkunde ist von Frau x und von der Prokuristin der x, Frau x, unterfertigt. Diese Bestellung wurde bereits im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung vom Arbeitsinspektorat Leoben als rechtswirksam angesehen und wurde bereits in der Anzeige die Bestellung der Frau x als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der übertretenen Arbeitnehmerschutzvorschriften zitiert und gemäß § 9 ArbIG beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

 

Aus diesem Grunde wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Erledigung vom 9. Oktober 2008 die gegenständliche Anzeige zu Recht gemäß
§ 27 Abs.1 VStG zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Oberwart abgetreten, da im Falle der rechtsgültigen Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten der Dienstort dieses verantwortlichen Beauftragten als Tatort zu sehen ist, da von diesem Ort aus die entsprechenden Anordnungen und Maßnahmen zu treffen gewesen wären.

 

Wenn die Bezirkshauptmannschaft Oberwart diese gemäß § 27 Abs.1 VStG abgetretene Anzeige mit Erledigung vom 17. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Judikatur des UVS Oberösterreich zu VwSen-280960/2/Kl/Pe vom 8. Februar 2007 unter gleichzeitigem Hinweis auf § 27 Abs.1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Hinweis rückübermittelt, eine wirksame Bestellung der Frau x läge nicht vor und sei Beschuldigter im gegenständlichen Verfahren Herr x in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Arbeitgebers, so wird dem nicht beigetreten. Dem zitierten Erkenntnis zufolge wird die strafrechtliche Verantwortung des bestellten verantwortlichen Beauftragten zunächst aus dem Grunde verneint, als in der Bestellungsurkunde des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten gerade die räumliche Ausstattung und die bauliche Ausgestaltung der jeweiligen Filialen von der Verantwortlichkeit des verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgenommen wurde, obwohl nach dem Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen vorgeworfen wird, die die räumliche Ausstattung der gegenständlichen  Filiale betreffen. Darüber hinaus war an der verfahrensgegenständlichen Bestellungsurkunde zu bemängeln, dass der zeitliche Geltungsbereich zu Gunsten des Beschuldigten für den Fall späterer Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten ausgesetzt war, somit nicht klar ersichtlich war, für welchen Bereich der Beschuldigte tatsächlich verantwortlich gewesen sei. Es handelte sich daher bei dieser Bestellungsurkunde zusätzlich auch nicht um einen klar abgegrenzten eindeutig aus der Urkunde hervorgehenden Verantwortungsbereich. All diese Umstände liegen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren auf der Sachverhaltsebene nicht vergleichbar vor, weshalb das zitierte Erkenntnis diesbezüglich auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anwendbar ist. Darüber hinaus wird im zitierten Judikat ausgesprochen, dass die vorgelegte Bestellungsurkunde nicht vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der GesmbH unterfertigt ist, nach § 9 Abs.2 VStG jedoch nur die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt seien, einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen, nicht jedoch ein Prokurist. Auch diese Aussage ist auf das gegenständliche Verfahren nicht übertragbar, liegt doch dem gegenständlichen Verfahrensakt eine Spezialvollmacht des handelsrechtlichen Geschäftsführers der x, Herrn x, geb. am x, somit des Berufungswerbers vor, wonach dieser der Prokuristin und Vertriebsleiterin, Frau x, geb. am x, x, die ausdrückliche Vollmacht erteilt, in seinem Namen Verkaufsleiter der x zu verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG zu bestellen und die Bestellungsurkunden zur Delegierung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit an die Verkaufsleiter der x zu unterzeichnen. In dieser Vollmacht wird der Frau x auch ausdrücklich die Vollmacht eingeräumt, sich selbst in seinem Namen zur verantwortlichen Beauftragten zu bestellen und die Bestellungsurkunde zu unterfertigen. Diese Spezialvollmacht ist von Herrn x eigenhändig am 1.1.2003 unterfertigt.

 

Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 9 VStG erfolgt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch einen internen Akt innerhalb der juristischen Person, in der Regel durch zivilrechtlichen Vertrag, ohne dass besondere Formvorschriften bestehen. Die Bestellung – und die Zustimmung – muss lediglich in einer eindeutigen und zweifelsfreien Weise erfolgen.

 

Da diese zweifelsfreie Art der Bestellung auf Grund der vorliegenden Spezialvollmacht im gegenständlichen Fall somit als gegeben anzusehen ist, liegt auch in dieser Hinsicht kein vergleichbarer Sachverhalt zu der in der Übertragungserledigung zitierten Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates vor, weshalb im gegenständlichen Fall die Bestellung der Frau x zur verantwortlichen Beauftragten der x als rechtswirksam anzusehen ist und als solche auch vom anzeigenden Arbeitsinspektorat bei der ersten Mitteilung an die Behörde angesehen wurde.

Da somit in Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Tatbestand die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung rechtswirksam an Frau x übertragen wurde, kann diese nicht zu Recht dem Berufungswerber zur Last gelegt werden, weshalb bereits aus diesem Grunde das Straferkenntnis aufzuheben war, weil der Beschuldigte die Tat nicht zu verantworten hat.

 

Es erübrigt sich aus diesem Grunde auch ein weiteres Eingehen auf den nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Vorwurf im Straferkenntnis vom 26. Februar 2009, wonach für die anwesende Auskunftsperson, Frau x, am Überprüfungstag keine Aufzeichnung des Arbeitsbeginnes (6.50 Uhr) vorhanden gewesen sei. Der im Rahmen des Berufungsverfahren nachgewiesen hervorgekommene Umstand, wonach Frau x bereits mit Schreiben vom 26. März 2008 das Dienstverhältnis beendigte und im Rahmen der Kündigung auf das Ende des Dienstverhältnisses mit 30. April 2008 hinweist, die Kündigung mit Schreiben der  x vom 27. März 2008 bestätigt wurde und somit eine Anwesenheit im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Tatzeit nicht mehr zurechenbar denkbar erscheint, war auf Grund dieses Verfahrensergebnisses nicht mehr weiter zu hinterfragen.

Im übrigen fehlt im Straferkenntnis auch der Strafausspruch in Bezug auf diesen erstinstanzlichen Vorwurf.

 

Zu II.:

Da der Berufung Folge zu geben war, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge im Grunde des § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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