Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522489/4/Kof/Th

Linz, 05.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten
durch die X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
25.01.2010, VerkR21-333-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 4. März 2010 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009;

§ 30 Abs.3 VwGG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und E bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8. Februar 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Am 4. März 2010 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung (mVh) durch-geführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw (Substitut) teilgenommen hat.

 

Aus dem Verfahrensakt sowie der mVh ergibt sich folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt:

  

Der UVS hat mit – im Instanzenzug ergangenen – Erkenntnis (Bescheid) vom
2.12.2009, VwSen-522420/6 den Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert,
sich innerhalb von 1 Monat – gerechnet ab der am 1. Dezember 2009 erfolgten mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides – bei der Bezirkshaupt-mannschaft Vöcklabruck hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

(= im Folgenden: Aufforderungsbescheid).

 

Der Bw ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

 

§ 24 Abs.4 letzter Satz FSG lautet auszugsweise:

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Für die Erlassung eines Entziehungsbescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG
ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

 

Es handelt sich hiebei um eine Entziehung sui generis (sog. "Formalentziehung").

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt
die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

 

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist
und – nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist – bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die Aufforderung befolgt wurde
oder nicht.

VwGH v. 15.05.2007, 2006/11/0272 mit Vorjudikatur uva.

 

Der Bw hat gegen den Aufforderungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben.

 

Der VwGH hat mit Beschluss vom 1. Februar 2010, Zl. AW 2010/11/0002-2 gemäß § 30 Abs.2 VwGG dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.

 

Mit dieser Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden alle an den rechtskräftigen Aufforderungsbescheid geknüpften Wirkungen aufgeschoben, somit die Vollstreckbarkeit, die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung;

VwGH v. 17.02.2005, 2002/18/0169 ua.

 

Der Aufforderungsbescheid bildet somit – trotz dessen Rechtskraft – keine Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 30 Abs.3 VwGG – Rechtsfolgen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung;

 

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