Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164737/9/Kof/Jo

Linz, 09.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, vertreten durch
X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.12.2009, VerkR96-1584-2009 wegen Übertretung des § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO und des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 11.02.2010 und am 26.02.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.:

Zu 1.) – Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
unter Anwendung der Strafnorm "§ 99 Abs.1b StVO" die Geldstrafe auf 600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 Abs.1 StVO und 99 Abs.1b StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009 (= StVO idF vor der Novelle BGBl I Nr. 93/2009)

iVm § 7 VStG 

§§ 64 und 65 VStG

 

 

II.:

Zu 2.) – Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. 

 

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (600 + 250 =).................................................. 850 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 85 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz (20 % von 250 =)       50 Euro

                                                                                                     985 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (7 + 2 =).................. 9 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 28.04.2009 um 00:20 Uhr in der Gemeinde H., Zufahrt zum
Hause S.  Nr. .... an der Kreuzung mit der H.straße

 

1.) vorsätzliche Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da Sie das Fahrzeug, mit dem Kennzeichen X-..... (Herrn) WG, geb. .... zum Lenken überlassen haben, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,07 mg/l gelenkt

 

2.) als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennz. X-....., diesen (Pkw) Herrn WG zum Lenken überlassen, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte,
gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.)   § 7 VStG, § 5 Abs.1 StVO

2.)   § 103 Abs.1 Ziffer 3 lit.a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1200 Euro                   14 Tage                            § 99 Abs.1 lit.a StVO

  250 Euro                    2 Tage                            § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

145 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.595 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 30.12.2009 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 08.01.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 11.02.2010 und am 26.02.2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher

an beiden Tagen: die Bw und deren Rechtsvertreter,

am 11.02.2010: ein Vertreter der belangten Behörde  und

am 26.02.2010: der Zeuge und Fahrzeuglenker, Herr WG

teilgenommen haben.

 

Anmerkung:

Im Folgenden wird der Name der Bw durch die Wendung "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme der Bw:

Am 27. April 2009 war ich bei Freunden bei einer Geburtstagsfeier in H.

Ich bin zu Fuß dorthin und wieder nach Hause gegangen.

Bei dieser Feier habe ich eine größere Menge Alkohol getrunken.

 

Nach dieser Feier bin ich nach Hause gegangen.

Ich bin glaublich um ca. 22.00 Uhr nach Hause gekommen.

 

Herr WG war bei dieser Feier nicht anwesend.

 

Herr WG kam zu mir nach Hause, nach dem er mich zuvor angerufen hatte,
ob ich schon zu Hause sei. Er wollte bei mir etwas trinken, ich hatte jedoch zu Hause keine alkoholischen Getränke.

 

Wir fuhren mit meinem Auto zum Lokal "Z." in H.

Gefahren ist Herr WG, ich saß auf dem Beifahrersitz.

Ich bin deswegen nicht gefahren, da ich schon zu viel getrunken hatte.

 

Im Lokal "Z." hat Herr WG  glaublich 2 Gespritzte Wein getrunken.

Wir waren nur ca. 30 bis 45 Minuten dort.

 

Bei der Abfahrt vom Lokal wurden wir von der Polizei angehalten.

 

Ich habe vor der Nachhausefahrt nicht bemerkt, dass Herr WG alkoholisiert war.

 

Hätte ich dies bemerkt, dann wären von mir nach Hause und vom Lokal zurück zu Fuß gegangen.

Die Gehstrecke beträgt geschätzt ca. 5 Minuten.

 

Ich kenne Herrn WG seit dem 17. Dezember 2008.

Er hat mir – Zeitpunkt ist nicht mehr bekannt – seinen Führerschein gezeigt und ich habe mir das Foto angesehen.

Es war ein 3-teiliger Führerschein.

 

Herr WG ist mit seinem Auto zu mir gefahren.

Dieses Auto stand vor meiner Haustüre, es hat eine Vöcklabrucker Nummer.

Herr WG hat mir zu früheren Zeitpunkten gesagt, er sei Taxi und LKW gefahren.

 

Im Lokal "Z." hat Herr WG genau 2 Gespritzte Wein getrunken.

 

Auf den Einwand des Verhandlungsleiters, dass Herr WG seit ca. 25 Jahren keinen Führerschein mehr besitzt und daher es kaum glaubwürdig ist, dass er der Bw den Führerschein gezeigt hat, gibt die Bw an:

Herr WG hat mir seinen Führerschein gezeigt, ich habe mir das Foto angesehen. Er war damals geschätzt 18, 19 Jahre alt.

 

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, er habe mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gesprochen.

Dieser habe ihm versichert, dass der für Herrn WG im Jahr 1978 ausgestellte Führerschein seit "ewigen Zeiten" auf der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck liege.

 

Das Telefonat mit Herrn M. von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck war
am 10. Februar 2010.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bw:

Ich beantrage die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn WG, dass er der Bw den Führerschein gezeigt hat.  Oder eine dem Führerschein zum Verwechseln ähnlich sehende Urkunde gezeigt hat.

 

 

Erklärung des Verhandlungsleiters:

Die Verhandlung wird betreffend zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn WG vertagt.

 

 

Zeugenaussage des Herrn WG, geb. ....., (wohnhaft in) W.:

 

Der Zeuge wird an die Wahrheitspflicht erinnert.

 

Ich gebe an, dass ich der Bw ca. im Zeitraum Dezember 2008 oder Jänner 2009 einen "Scherzführerschein" gezeigt habe.

 

Ich war zur damaligen Zeit im Besitz eines sogenannten "Scherzführerscheines".

Dieser Scherzführerschein wurde von Freunden von mir erstellt, diese haben von meinen Eltern ein altes Foto von mir erhalten und in diesen Scherzführerschein eingeklebt.

 

Diesen Scherzführerschein hatte ich in meiner Geldtasche eingesteckt.

 

Bei näherer Betrachtung war von vornherein klar, dass es sich dabei um keinen echten Führerschein handelt.

 

Dieses Exemplar besitze ich heute nicht mehr.   Ich habe ihn vernichtet.

 

Der Grund, warum ich der Bw diesen Führerschein gezeigt habe, war nicht,

um einen Nachweis betreffend eine Lenkberechtigung zu erbringen.

 

Der einzige Grund war, um der Bw ein "altes Foto" von mir zu zeigen.

 

Auf diesem Foto war ich glaublich zwischen 25 bis 30 Jahre alt, ich hatte damals noch lange Haare.

 

Dass es sich dabei um einen "Scherzführerschein" bzw. "Juxführerschein" handelt, darüber haben wir nicht gesprochen.

 

Die Bw hat den Führerschein betrachtet, ohne ihre Brille zu benützen.

Es war in einem Lokal, das Licht war nicht besonders gut.

 

Zur Amtshandlung am 28.04.2009 um ca. 00.20 Uhr gebe ich an:

 

Ich habe zuvor im Lokal Z. in H. – wo ich gemeinsam mit der Bw war –

zwei gespritzte Wein konsumiert, somit eine Alkoholmenge: 1/4 l Wein.

 

Ich sagte zur Bw, dass ich mit dem PKW fahre.

 

Ich bin auch zuvor von der Wohnung der Bw zum Lokal Z. mit dem PKW gefahren.

 

Vom Wegfahren bis zur Anhaltung beträgt die Entfernung höchstens 10 m.

 

Es ist bzw. war geradezu offensichtlich – auch wenn ich dies nicht beweisen kann – dass die Polizei auf uns, speziell auf die Bw "geradezu gewartet hat".

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters der Bw:

 

Vorerst wird auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen.

Wie das Beweisverfahren in der Berufungsverhandlung gezeigt hat, sind die Verantwortungen der Bw, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, die Alkoholisierung des Herrn WG zu erkennen, richtig.

Sie war selbst erheblich alkoholisiert, aus dem Konsum von insgesamt zwei gespritzten Wein ist nicht abzuleiten, dass eine Fahruntüchtigkeit gegeben ist, sodass der Vorwurf zu Punkt 1. nicht gerechtfertigt ist.

 

Auch hinsichtlich des Vorwurfes zu Punkt 2., es wäre das Fahrzeug überlassen worden, ohne eine gültige Lenkerberechtigung des Lenkers zu haben, ist auszuführen, dass hier nach ständiger Judikatur des VwGH Vorsatz in der Form des zumindest des bedingten Vorsatzes erforderlich ist.

Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft für möglich halten, dass der Lenker, dem das Fahrzeug überlassen wird, keine Lenkerberechtigung hat und muss dies billigend in Kauf nehmen.

 

Das Beweisverfahren zeigt, dass wenngleich auch nicht zur Überprüfung des Vorhandenseins eines Führerscheines, Herr WG der Bw einen Führerschein gezeigt hat, wobei im Vordergrund die Betrachtung des Lichtbildes stand.

Dennoch konnte, weil keine Anhaltspunkte gegeben waren, dass es sich um keinen echten Führerschein handelt, die Bw davon ausgehen, dass die Lenkerberechtigung echt ist.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass WG, wie die Bw ausgeführt hat, dieser gegenüber erklärte, Taxilenker und früher LKW-Fahrer gewesen zu sein.

 

Auch der Umstand, dass Herr WG mit einem eigenen PKW mit Vöcklabrucker Kennzeichen zur Wohnung der Bw gekommen ist, lässt nur den Schluss zu, dass die Bw berechtigt davon ausgehen konnte, dass WG eine Lenkerberechtigung besitzt.

Wenn überhaupt, könnte man vielleicht die Meinung vertreten, es wäre im Sinne eines minderen Grad des Versehens oder einer leichten Fahrlässigkeit die Überprüfung nicht vorgenommen worden, keinesfalls davon auszugehen, dass das Überlassen mit bedingten Vorsatz erfolgte.

Auch hier ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, sodass insgesamt die Einstellung des Verfahrens nach Aufhebung des Straferkenntnisses zur Gänze beantragt wird.

 

Stellungnahme des Verhandlungsleiters:

 

Der Rechtsvertreter der Bw verzichtet auf die Durchführung einer Verkündungs-tagsatzung und ist damit einverstanden, dass die Entscheidung schriftlich ergeht.

 

Aus diesem Grund wird am heutigen Tage die Entscheidung nicht verkündet, sondern ergeht schriftlich.

 

Der Rechtsvertreter der Bw ist damit einverstanden, dass das Protokoll über die heutige mVh – gemeinsam mit der Entscheidung – übermittelt wird.

 

Die in § 51h Abs.4 VStG vorgesehene öffentliche Verkündung des Bescheides ist am Schluss der mündlichen Verhandlung unterblieben, da die – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet hat;   VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur;

                                  vom 26.01.2010, 2009/02/0220.

 

Aus den Vorbringen der Bw sowie der Zeugenaussage des Herrn WG. ergibt sich folgender Geschehensablauf:

 

Die Bw war am 27.04.2009 bei Freunden bei einer Geburtstagsfeier in ihrem Wohnort in H.

Sie ist zu Fuß dorthin und wieder nach Hause gegangen und hat bei dieser Feier eine größere Menge Alkohol getrunken. Nach dieser Feier ist die Bw nach Hause gegangen und dort um ca. 22.00 Uhr angekommen.

 

Nachdem die Bw bereits zu Hause war, kam Herr WG. zu ihr in die Wohnung – dieser war bei der Feier nicht anwesend – und wollte bei der Bw "etwas" (gemeint wohl: alkoholische Getränke) konsumieren.

 

Da die Bw zu Hause keine alkoholischen Getränke hatte, fuhren Herr WG. und die Bw mit dem PKW der Bw – Lenker war Herr WG., Beifahrerin die Bw – zum Lokal
Z. in H.    Die Entfernung beträgt nur "5 Gehminuten"

 

Im Lokal Z. in H. hat Herr WG. in einem Zeitraum von ca. 30 bis 45 min
zwei gespritzte Wein – somit an alkoholischen Getränken: 1/4 l Wein – konsumiert.

 

Anschließend wollten Herr WG. und die Bw mit dem PKW der Bw wieder nach Hause fahren.

Herr WG. stieg auf den Fahrersitz, die Bw auf den Beifahrersitz ein.

Nach einer Fahrtstrecke von höchstens 10 m – somit unmittelbar nach dem Wegfahren – wurde der PKW von einer Polizeistreife angehalten.

 

Dabei wurde Herr WG. zur Vornahme des Alkotests aufgefordert, dieser ergab einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) ........ 1,07 mg/l.

 

Weiters war Herr WG. nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, da ihm diese im Jahr 1984 entzogen und seither nicht wiedererteilt wurde.  Herr WG. ist somit seit
ca. 25 Jahren nicht (mehr) im Besitz einer Lenkberechtigung.

 

Zu I.:  Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO:

Bei Herrn WG. hat bei der Anhaltung (28.04.2009, 00.20 Uhr) der Atemluft-alkoholgehalt ......... 1,07 mg/l betragen.

Zuvor hat Herr WG. im Lokal Z. in H. 1/4 l Wein konsumiert; dieser Konsum allein ergibt einen Atemluftalkoholgehalt von ......... 0,25 mg/l. – VwGH vom 23.11.1965, 1231/65 – zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage, E 76 zu § 5 StVO (Seite 196).

Als Herr WG. – vor der Fahrt von der Wohnung der Bw zum Lokal Z. in H. –
zur Bw in deren Wohnung gekommen ist, hat somit sein Alkoholisierungsgrad bereits  (1,07 mg/l  abzüglich  0,25 mg/l  =)  mehr als 0,8 mg/l betragen.

Der Beihilfe zur Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO macht sich schuldig, wer in dem Bewusstsein, dass ein anderer Alkoholmengen zu sich genommen hat, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,4 mg/l bei diesem möglich erscheinen lassen, diesem die Lenkung seines Fahrzeuges überlässt; 

VwGH vom 23.10.1974, GZ: 0753/73.

 

Als Herr WG. zur Bw in deren Wohnung gekommen ist, hat – wie dargelegt – sein Atemluftalkoholgehalt mehr als 0,8 mg/l betragen.

 

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass
die Bw zu diesem Zeitpunkt annehmen konnte, Herr WG. sei "derart nüchtern", dass er sogar noch 1/4 l Wein konsumieren könne und dennoch noch nicht den Alkoholisierungsgrad nach § 5 Abs.1 StVO erreichen würde!

 

Am 29.04.2009 um 00.20 Uhr (= Zeitpunkt der Fahrt/Anhaltung/Verkehrskontrolle) hat – wie dargelegt – bei Herrn WG. der Atemluftalkoholgehalt ...... 1,07 mg/l betragen (= das ca. 2,7-fache des Grenzwertes nach § 5 Abs.1 StVO). 

                  

Es widerspricht wiederum jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass – iSd zitierten Judikatur – der Bw immer noch nicht bewusst war, dass
Herr WG. nicht mehr iSd § 5 Abs.1 StVO fahrtauglich ist.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH  vom 11.7.2000, 2000/11/0011;  vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

           vom 23.5.2000, 2000/11/0102;  vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

           vom 23.4.2002, 2000/11/0184;  vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

           vom 27.2.2004, 2002/11/0036;  vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Es mag – wie die Bw vorbringt – zutreffen, dass sie im Zeitpunkt der Fahrt/Verkehrskontrolle/Amtshandlung sich ebenfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Diese Alkoholisierung der Bw ändert jedoch nichts an ihren Verpflichtungen nach
§ 5 Abs.1 StVO iVm § 7 VStG!

 

Anders ausgedrückt:

Eine alkoholisierte Person kann betreffend die Verpflichtungen nach der StVO – hier: § 5 Abs.1 StVO iVm § 7 VStG – nicht besser gestellt werden, als eine nüchterne Person bzw. kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass ab einem gewissen Alkoholisierungsgrad diese Verpflichtungen nicht mehr bestehen!

 

 

Vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.03.2006, 2002/03/0220:

Der dortige Bf befand sich im Zeitpunkt der Amtshandlung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; Atemluftalkoholgehalt: 1,08 mg/l.

Der dortige Bf hat in der Berufung sowie in der Beschwerde bestritten, der Lenker des KFZ gewesen zu sein.

Gemäß dem zitierten Erkenntnis des VwGH hätte der Bf – trotz des Atemluft-alkoholgehaltes von 1,08 mg/l – bei der Amtshandlung zu seiner Entlastung angeben müssen, dass sich der (angebliche) Lenker noch in der Nähe befindet.

 

Der Hinweis der Bw auf ihre eigene Alkoholisierung vermag daher nicht zu über-zeugen bzw. ändert nichts an der Strafbarkeit nach § 7 VStG iVm § 5 Abs.1 StVO!

 

Der Bw war somit – trotz ihrer Alkoholisierung – iSd zitierten Judikatur bewusst,  dass im Zeitpunkt der Abfahrt vom Lokal Z. in H. Herr WG sich iSd § 5 Abs.1 StVO in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.

 

Die Bw musste nicht unbedingt bemerken, dass der Atemluftalkoholgehalt des Herrn WG ..... 0,8 mg/l oder mehr (= Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) betragen hat;   sehr wohl jedoch, dass der Atemluftalkohol-gehalt des Herrn WG ....... 0,4 mg/l oder mehr beträgt – und somit "zumindest" eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO vorliegt!

 

Der Schuldspruch wird daher als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Strafnorm "§ 99 Abs.1b StVO", BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009 (= StVO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009)" angewendet wird.

 

Die Geldstrafe wird auf 600 Euro (= geringfügig höher als die Mindeststrafe) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Betreffend Punkt II.:

Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG ist auszuführen:

Der gute Glaube vom Vorhandensein einer Lenkberechtigung einer Person,

welcher das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen wird, genügt nicht.

Der Zulassungsbesitzer ist vielmehr gehalten, sich den Führerschein

zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen.

VwGH vom 22.11.1973, 1240/73.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass diese Verpflichtung, sich den Führerschein zur Einsichtnahme vorweisen zu lassen, durch

-         das Zeigen eines "Scherzführerscheines", allein zu dem Zweck,

     um das "alte" Foto zu betrachten

-         die Aussage des Lenkers, er sei früher Taxilenker und LKW-Fahrer gewesen

-         die Tatsache, dass der Lenker mit einem eigenen PKW zur Zulassungs-besitzerin gekommen ist

nicht ersetzt werden kann.

 

Tatsache ist und bleibt, dass die Bw sich nicht iSd zitierten Judikatur davon über-zeugt hat, ob Herr WG. tatsächlich im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.

 

Zu dem von Herrn WG. angeführten "Scherzführerschein" ist auszuführen:

Dieser Führerschein war – gemäß den Angaben des Herrn WG. – im Zeitpunkt der mVh nicht mehr vorhanden, und konnte dadurch dem UVS nicht gezeigt werden.

 

Nach der durch Herrn WG. vorgenommenen Beschreibung dieses "Scherz-führerschein" handelt es sich – im wahrsten Sinne des Wortes – um einen Scherz der Freunde des Herrn WG.

 

Bei diesem "Scherzführerschein" handelt es sich nicht um eine Urkunde iSd StGB.

 

Herr WG. hat bei der mVh glaubwürdig dargelegt, dass er der Bw diesen "Scherzführerschein" nur zu dem Zweck gezeigt hat, damit die Bw sich das
"alte" Foto ansehen kann,  nicht jedoch, um seine Lenkberechtigung nachzuweisen!

 

Dieser "Scherzführerschein" wurde daher niemals im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.

 

Für den UVS steht daher fest, dass dieses beschriebene "Zeigen des
Scherzführerscheines" einzig und allein ein Scherz war und keine wie immer geartete Übertretung des StGB (oder eines anderen Gesetzes), insbesondere keine Urkundenfälschung iSd § 223 StGB vorliegt!

 

Dieser "Scherzführerschein" bzw. "Scherz" des Herrn WG. vermag daher die
der Bw als Zulassungsbesitzerin in § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG obliegende Verpflichtung  keinesfalls  erfüllen!

 

Der Rechtsvertreter der Bw hat in der mVh vom 26.02.2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Übertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG zumindest mit "bedingtem Vorsatz" geschehen müsse;  VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0211.

 

Die Bw als Zulassungsbesitzerin hat – als sie Herrn WG. ihren PKW überlassen hat und sogar noch selbst auf den Beifahrersitz eingestiegen ist – iSd Rechtsprechung billigend in Kauf genommen, dass Herr WG. – welcher nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt – diesen PKW zu Lenken verwendet;

VwGH vom 12.09.2006, 2006/02/0211.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung – welche von der Bw in der Berufung gar nicht bekämpft wurde – wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48 zu § 60 AVG (Seite 1049) und E 19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Vergleichsweise wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2003, 2003/02/0055 verwiesen, wo der VwGH eine Geldstrafe von 500 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat.

 

Die Berufung wird daher auch betreffend das Strafausmaß abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Beihilfe zur Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO;

§ 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG;

 

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