Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420616/13/Gf/Mu VwSen-420617/13/Gf/Mu

Linz, 05.03.2009

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerden des x und der x, vertreten durch RA x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt beschlossen:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt

und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG.

Begründung:

1.1. In ihrer ausdrücklich als „Maßnahmebeschwerde“ bezeichneten, ho. am  15. Dezember 2009 per Telefax eingelangten Eingabe wenden sich die Rechtsmittelwerber gegen eine rechtswidrige Festnahme am 14. Dezember 2009 durch Exekutivbeamte der Bundespolizeidirektion Linz sowie gegen ihre anschließende Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien.

Darin brachten die Rechtsmittelwerber vor, dass sie dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit, auf Hintanhaltung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, auf ein faires Verfahren sowie wegen massiver Verfahrensfehler in ihren Rechten verletzt worden seien. Die Festnahme sei auf Grund von Festnahmeaufträgen vom 11. Dezember 2009 erfolgt, die jedoch einerseits keinen Adressaten aufgewiesen hätten. Anderseits seien die Beschwerdeführer als Staatsangehörige der Republik Kosovo, die der Volksgruppe der Albaner angehören, mit Staatsangehörigen Serbiens verwechselt worden. Am 14. Dezember 2009 seien beide Beschwerdeführer um 5.00 Uhr in der Früh festgenommen und dabei binnen weniger Minuten aus dem Schlaf gerissen und aus ihrer Wohnung geführt worden. Im Rahmen dieser Festnahme sei ihnen außerdem weder die Möglichkeit eingeräumt worden, ihren Rechtsvertreter zu kontaktieren, noch sei ihnen Zeit zum Packen ihrer Kleidung und persönlicher Gegenstände eingeräumt worden. Weiters habe sich die Beschwerdeführerin nicht alleine anziehen können, weil die Beamten nicht vor der Wohnungstüre hätten warten können. Die Durchführung dieser Festnahme sei daher in einer unmenschlichen und erniedrigenden Weise erfolgt.

Darüber hinaus habe sich der Rechtsmittelwerber schon seit dem 24. Mai 2002 und die Rechtsmittelwerbern seit dem 12. Juni 2003 im Bundesgebiet aufgehalten. Am 13. Oktober 2003 hätten sie schließlich in Österreich geheiratet. Zudem hätten sie über einen festen Wohnsitz verfügt und beide seien jeweils einer geregelten Arbeit nachgegangen und strafrechtlich völlig unbescholten. Auch habe ein intensiver familiärer Kontakt zu den Verwandten der Beschwerdeführerin, die in Linz leben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen würden, bestanden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Integrationsvereinbarung bereits mehrere Deutschkurse erfolgreich absolviert. Daher hätte die belangte Behörde bis zur endgültigen Entscheidung des laufenden Asylverfahrens, insbesondere bis zum Ablauf der Beschwerdefrist an den Verfassungsgerichtshof jedenfalls gelindere Mittel anwenden müssen und ihre Abschiebung nicht vollstrecken dürfen. Zudem lägen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte vor, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführer den Ausgang ihres Verfahrens im Bundesgebiet abwarten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen würde. Schließlich sei die Beschwerdeführerin nun derart traumatisiert, dass eine Haftunfähigkeit vorliege, weshalb auch deshalb ihre Festnahme als unrechtmäßig erscheine.

Aus allen diesen Gründen wurde die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Festnahme und ihrer anschließende Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wien beantragt.

1.2. Am 21. Dezember 2009 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt, dass beide bereits am 15. Dezember 2009 zu Mittag abgeschoben worden seien. Auf Grund einer entsprechenden Rückfrage seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde weiters erklärt, dass die gegenständlichen Beschwerden lediglich unter der Voraussetzung aufrecht erhalten würden, dass ihren in ihren Asylverfahren an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden auch die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

1.3 Daher wurde das gegenständliche Verfahren zunächst mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 7. Jänner 2010, GZ VwSen-420616/8/Gf/Mu und VwSen-420617/8/Gf/Mu, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer an ihn gegen die abweisenden Urteile des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde ausgesetzt.

1.4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010, GZ 1010125/FRB und 1047312/FRB, übermittelt die belangte Behörde eine Mitteilung der EAST West, aus der hervorgeht, dass die Behandlung der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde.

1.5. Schließlich hat auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. März 2010 die Zurückziehung der Maßnahmenbeschwerde bekannt gegeben.

2. Daher waren auch die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden gemäß § 67c Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG – und zwar im Wege der Regelform eines Bescheides, da es sich beim Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenats stets um ein Mehrparteienverfahren handelt – als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war nicht zu treffen, weil die bedingte Zurückziehung der Beschwerden bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der belangten Behörde noch kein Aufwand entstanden war. Die h. Aufforderung an die belangte Behörde vom 23. Dezember 2009, GZ VwSen-420616/3/Gf/Mu, erfolgte vielmehr vorsorglich und ausschließlich im Interesse des Oö. Verwaltungssenates selbst, und zwar für den Fall, dass das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen gewesen wäre und wurde nicht durch die Beschwerdeführer veranlasst.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im  Verfahren sind betreffend x Gebühren in Höhe von 24 Euro und betreffend x Gebühren in Höhe von 20,80 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei..



Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-420616/13/Gf/Mu  und

VwSen-420617/13/Gf/Mu vom 5. März 2010:

 

§ 67c Abs. 3 AVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG: Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde;

 

§ 79a AVG: Keine Kostenentscheidung, wenn die (bedingte) Zurückziehung der Beschwerde bereits vor der Aufforderung um Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift erfolgte.

 

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