Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522506/2/Ki/Gr

Linz, 05.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 22. Februar 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2010, VerkR21-77-2010/LL/KP, betreffend Aufforderung, sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.         Mit Bescheid vom 09. Februar 2010, VerkR21-77-2010/LL/KP, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Begründet wird diese Maßnahme im Wesentlichen damit, dass aktenkundig sei, dass dem Berufungswerber die österreichische Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land VerkR21-842-2001-LL vom
19. Dezember 2001 auf Grund einer Alkoholisierung 0,86 mg/l (Alkoholgehalt der Atemluft) für 4 Monate entzogen wurde. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. April 2002 gehe hervor, das er gesundheitlich nicht geeignet sei ein Kfz zu lenken, somit sei ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 2002, Zl: VerkR21-252-2002/LL, die Lenkberechtigung entzogen worden.

 

Von der Polizeiinspektion Enns sei ein Bericht vom 7. November 2009 vorgelegt worden, aus dem hervorgehe, dass er am 6. November 2009 gegen 15:40 Uhr im Gemeindegebiet von Enns, auf der Landstraße 2a, zu einer Lenker- u. Fahrzeugkontrolle angehalten worden sei. Im Zuge dessen habe er sich mit einem tschechischen Führerschein, ausgestellt von Mag X, am 31.08.2005, Nr. EB X, legitimiert.

 

Es sei anzumerken, dass als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur gelte, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften u.a. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitze. Seitens der Behörde würden begründete Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen, daher sei die amtsärztliche Untersuchung anzuordnen.

 

1.2.         Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom
22. Februar 2010 Berufung erhoben und beantragt, dass von der Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung Abstand genommen werde.

 

Es bestehe keine Notwendigkeit dafür, sich einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Berufungswerber weise keine Vormerkung auf sei unbescholten und es bestehe auf Grund seines allgemeinen Gesundheitszustandes keine Notwendigkeit eine solche Untersuchung durchführen zu lassen. Die Negierung eines EU-Führerscheines, ausgestellt von der Republik Tschechien, würde gegen zwingende Rechtsvorschriften im Rahmen der EU widersprechen und seien solche Anordnungen rechtswidrig und würden gegen die Gesetzeslage verstoßen.

 

Im angefochtenen Bescheid werde auch in keiner Art und Weise näher begründet, weshalb eine Untersuchung notwendig sein solle. Es sei aus dem angefochtenen Bescheid auch nicht vollziehbar, weshalb seitens der Behörde begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sein sollen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem Berufungswerber wurde im Jahre 2002 die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen, diesem Entzug lag ein amtsärztliches Gutachten von 8. April 2002 zu Grunde.

 

Im Jahre 2004 stellte der Berufungswerber ein Ansuchen um Wiedererteilung einer Mopedlenkberechtigung, dieses Ansuchen wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Mai 2005 abgewiesen.

 

Im Berufungsverfahren wurde unter Beiziehung eines verkehrtechnischen Amtssachverständigen eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Als Ergebnis dieser Beobachtungsfahrt wurde dem Einschreiter eine sehr gute Kompensation von in einer verkehrpsychologischen Untersuchung angeführten Mängel attestiert und es stellte der Sachverständige ausdrücklich fest, dass auf Grund der Feststellungen in der Beobachtungsfahrt keine Bedenken gegen die Aufhebung des Fahrverbotes für 4-rädrige Leichtkraftfahrzeuge bestehen.

 

Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 01. August 2005, VwSen-520994/6/Ki/An, wurde das von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausgesprochene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen aufgehoben.

 

Laut einem Bericht der Polizeiinspektion Enns vom 07. November 2009 war Herr X am 06. November 2009 in Enns mit einem PKW unterwegs, wobei er einer Lenker- u. Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde. Im Zuge dessen habe er sich mit einem tschechischen Führerschein, ausgestellt von Mag X am 31. August 2005, Nr. EB X, Klasse B (vom 18. August 2005) legitimiert. Eine Anfrage im ZFR habe ergeben, dass die österreichische Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Meldungsleger stellte das Ersuchen um Überprüfung ob die Voraussetzungen für das Lenken von Kfz gegeben sind und um Einspeicherung des tschechischen Führerscheines im ZFR.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachtens gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klasse 1, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

3.2. Dem Rechtsmittelwerber wurde am 31. August 2005 durch den EWR-Staat Tschechien eine Lenkberechtigung für die Klasse B ausgestellt.

 

Wie sämtliche EWR-Staaten war auch Tschechien im Zusammenhang mit der Erteilung von Lenkberechtigung an die zum Zeitpunkt der Erteilung geltende Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (in der geltenden Fassung) gebunden. In dieser Richtlinie waren für den EWR-Bereich die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung festgelegt.

 

Im nationalen Recht bestimmt § 1 Abs.4 FSG, dass eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs.3 gleichgestellt ist.

 

Weiters bestimmt § 30 Abs.3 FSG unter anderem, dass, hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben, diese anzuerkennen ist, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs.4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass jedenfalls formell davon auszugehen ist, dass bei der Erteilung der Lenkberechtigung an den Berufungswerber durch eine tschechische Behörde die in der zitierten Führerscheinrichtlinie festgelegten Voraussetzungen berücksichtigt wurden und daher auch eine Untersuchung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B vorgenommen wurde. Diese Überprüfung verlief offensichtlich positiv.

 

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise der in diesem Punkt dargelegten Rechtsnormen wäre eine Aufforderung dann rechtens, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Berufungswerber ermangle es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Wohl war dem Berufungswerber im Jahre 2002 die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Eignung entzogen worden, zumal zum damaligen Zeitpunkt die gesundheitliche Eignung nicht gegeben war. Andererseits wurde dann in der Folge im Jahre 2005 dem Berufungswerber von einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung ausgestellt, welche anzuerkennen ist und es wäre somit zu prüfen, ob allenfalls für den Zeitraum seit der Erteilung dieser Lenkberechtigung Anhaltspunkte dafür gegeben wären, welche die gesundheitliche Eignung in Frage stellen könnten.

 

Diesbezüglich ist jedoch aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nichts zu entnehmen. Im Bericht der Polizeiinspektion Enns wurde lediglich darauf hingewiesen, dass eine Anfrage im ZFR ergeben habe, dass die österreichische Lenkberechtigung entzogen wurde. Ein allfälliges Verhalten, welches auf die gesundheitliche Nichteignung schließen würde, wurde in diesem Bericht nicht festgestellt und es sind auch sonst aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen bezogen auf den derzeitigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Rechtsmittelwerber seit der Erteilung der tschechischen Lenkberechtigung diesbezüglich auffällig geworden wäre.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin zusammenfassend, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bzw. zum Lenken von Motorfahrrädern, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, die eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen würden, nicht mit der für die Anordnung einer solchen Maßnahme notwendigen Begründbarkeit vorliegen, weshalb der Berufung Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständliche Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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