Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401053/5/BP/Ga

Linz, 10.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, StA der Türkei, vertreten durch Mag. Dr. X, Rechtsanwalt in X, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 1. März 2010 bis dato durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding am Inn, GZ. Sich41-41/2010, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding am Inn vom 1. März 2010, GZ.: Sich41-41/2010, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG – iVm. § 57 AVG zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zur Durchsetzbarkeit sowie zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Salzburg am selben Tag vollzogen.

 

Die belangte Behörde geht dabei im Schubhaftbescheid nach Darstellung der einschlägigen Rechts­grundlagen im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, ein türkischer Staatsangehöriger, sei am 26. Februar 2010 von Ankara nach Wien per Flugzeug gereist und habe nach einer Nächtigung in der Bundeshauptstadt am 27. Februar 2010 um 8:40 Uhr in Wien den Zug ICE 28 zur Weiterfahrt nach Jena bestiegen. Sodann sei der Bf an diesem Tag gegen 11:30 Uhr in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und nach der Ausfahrt aus dem Bahnhof Passau von der deutschen Polizei kontrolliert worden. Er habe sich im Rahmen dieser Kontrolle mit einem türkischen Reisepass Nr. X, ausgestellt am 5. November 2009, gültig bis 4. November 2010 ausgewiesen. Des weiteren habe sich im Reisepass ein deutsches Schengenvisum der Kategorie C Nr. X befunden, welches als gestohlenes Blanco-Dokument zur Einziehung, Eigentumssicherung und Beweissicherung ausgeschrieben gewesen sei. Der Bf habe dieses Visum – nach seinen Aussagen - von einem ihm unbekannten Mann bekommen, der sich vor der deutschen Botschaft in Ankara aufgehalten habe. Dafür habe er 500 Euro bezahlt. Aufgrund des dringenden Verdachts der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthalts iVm. Urkundenfälschung sei der Bf von der deutschen Polizei festgenommen worden.

 

Anlässlich der Einvernahme durch die deutsche Polizei habe der Bf seine Identität bekannt gegeben, den Reiseweg geschildert und als Reiseziel Jena angeführt, wo seine Cousine wohne. Aufgrund seines nachweislichen Reisewegs von Österreich aus sei der Bf am 1. März 2010 nach dem österreichisch-deutschen Rückübernahmeabkommen nach Österreich überstellt und der belangten Behörde vorgeführt worden.

 

Nach Überprüfung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sei Schubhaft zu verhängen gewesen, da im weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren, aufgrund des gefälschten Visums, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt werden solle und weil er nicht im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Bewilligung sei, sich illegal im Bundesgebiet aufhalte bzw. bereits unerlaubt in dieses eingereist sei. Es bestehe im Fall des Bf ernsthaft die Gefahr, dass er sich bei einer Abstandnahme von der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern werde. Eine Abwägung bezüglich gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG habe ergeben, dass das angestrebte fremdenpolizeiliche Ziel diesfalls unter oa. Begründung nicht erreicht werden könne. Er würde neuerlich versuchen nach Deutschland zu reisen. Laut ZMR verfüge er in Österreich über keinen aufrechten Wohnsitz. Aufgrund der nahen Grenze zu Deutschland sei der Sicherungsbedarf als äußerst hoch einzuschätzen. Weiters sei anzuführen, dass der Bf im Inland weder beruflich noch in irgendeiner Weise sozial verankert sei. Es sei vorgesehen, den Bf in sein Heimatland abzuschieben. Ausdrücklich werde festgehalten, dass er bisher keinen Asylantrag in Österreich gestellt habe.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 1. März 2010 erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Telefax vom 5. März 2010 Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat.

 

Darin führt er zunächst aus, dass er das gestohlene Schengenvisum von einem ihm unbekannten Mann vor der deutschen Botschaft in Ankara erhalten habe, dem er erklärt habe, dass er zu seiner Cousine nach Jena fahren wolle. Der Bf habe vermutlich strafbare Handlungen begangen um nach Europa reisen zu können. Er habe unterdessen einen Asylantrag gestellt. In dem diesbezüglichen Verfahren werde geklärt werden, welcher Staat zur Prüfung seines Antrags zuständig sein wird. Sollte Österreich zuständig sein, werde sich der Bf während der Dauer des Asylverfahrens hier aufhalten. Er habe nach Deutschland flüchten wollen, um dort einen Asylantrag zu stellen oder mit Hilfe der dort wohnhaften Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel zu erwerben.

 

Er wisse, dass er in Österreich den Gang des Asylverfahrens abwarten müsse. Ein Untertauchen in Österreich oder in Deutschland hätte keinen Sinn. Er wisse auch, dass er von Deutschland wiederum nach Österreich überstellt werden würde, falls er nach Deutschland reisen würde. Im Asylverfahren werde er seine Fluchtgründe darlegen und enge Bindungen zu seinen Verwandten in Deutschland geltend machen. Er habe keine Handlungen gesetzt, die die Annahme rechtfertigen würden, dass bei ihm akute Fluchtgefahr bestehe. Es seien daher die Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft nicht gegeben gewesen.

 

Im vorliegenden Fall wäre ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft zu verhängen gewesen. Die Schubhaft stütze sich auf § 76 Abs. 2 Z. 4 FPG, der eine "Kann-Bestimmung" darstelle, die eine individuelle Prüfung erforderlich mache. Die Verhängung der Schubhaft sei deshalb auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG nicht vorlägen.

 

Abschließend wird neben dem Kostenbegehren der Antrag gestellt,

der UVS möge aussprechen, "dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft seit dem
5. März 2010 rechtswidrig sei,

der UVS möge aussprechen, dass die Anhaltung des Bf in Schubhaft rechtswidrig sei."

 

2. Mit Schreiben vom 8. März 2010 übermittelte die belangte Behörde vorerst den in Rede stehenden Schubhaftbescheid sowie einen AIS-Auszug (vom 8. März 2010). Sie verfasste eine kurze Gegenschrift, kündigt die ehestbaldige Übermittlung des fremdenpolizeilichen Akts an, welche in der Folge mit Schreiben vom 9. März 2010 auch erfolgte, und beantragte, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

 

2.1. In der  Gegenschrift führt die belangte Behörde u.a. aus, dass hinsichtlich des in der Schubhaftbeschwerde angeführten Asylantrages auf dem beigefügten AIS-Auszug hingewiesen werde, wonach keine derartige Eintragung aufscheine. Auch eine telefonische Rücksprache beim Schubhäftlingsvollzug im PAZ Salzburg habe keine derartigen Ergebnisse erbracht. Die Schubhaft sei nach wie vor aufrecht und es sei derzeit geplant, den Fremden nach Erlassung eines 5-jährigen Aufenthaltsverbotes in sein Heimatland abzuschieben.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte. Ein entsprechender Antrag lag im Übrigen auch nicht vor.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Bf keinerlei Argumente vorbringt, die diesen Sachverhalt in Abrede stellen würden. Offensichtlich wurde der Rechtsvertreter des Bf von letzterem hinsichtlich der Asylantragstellung nicht zutreffend informiert, wobei anzumerken ist, dass die Tatsache des Nichtvorliegens eines dementsprechenden Antrags ausdrücklich schon im Schubhaftbescheid angegeben wurde.


 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Schärding am Inn vom 1. März 2010, GZ.: Sich41-41-2010, seit 1. März 2010 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

3.4. Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten AIS-Auszug ergibt, hat der Bf bislang – entgegen den Darstellungen in der Schubhaftbeschwerde – keinen Asylantrag in Österreich gestellt. Er ist damit als Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG anzusehen.

 

Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 1 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

Im vorliegenden Fall steht zunächst außer Zweifel, dass der Bf in Österreich nicht sozial oder sonstig integriert ist, weder über Verwandte noch über einen Wohnsitz  im Bundesgebiet verfügt. Auch von ihm selbst wird nicht in Abrede gestellt, dass er in Ankara – in vollem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens – ein ihm nicht zustehendes, sogar als gestohlen gemeldetes, Dokument erwarb, mit dem er sich seine Einreise in den Schengenraum erschleichen wollte und dies auch tatsächlich ausführte. Hierin ist eine – das durchschnittliche Maß übersteigende – Disposition in der Persönlichkeit des Bf zu sehen, die nicht nur illegale Grenzübertritte, sondern auch kriminelle Vorbereitungshandlungen zur Erreichung des angestrebten Ziels in Kauf nimmt. Auf den konkreten Fall abgestellt, könnte vielleicht noch nicht allein darin schon eine Begründung für den Sicherungsbedarf gesehen werden. Hinzu kommen aber noch einerseits die Tatsache, dass der Bf offensichtlich überhaupt kein Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, was daraus ersichtlich ist, dass er bislang hier nicht einmal einen Asylantrag gestellt hat; besonders bemerkenswert dabei ist die Tatsache, dass der Bf sogar seinen Rechtsvertreter nicht über diesen Umstand informierte, ob zum Zweck der Verschleierung seiner Intention oder aus einem anderen, nicht nachvollziehbarem Grund, mag dahingestellt bleiben. Andererseits dürfte es – wie aus dem Verzicht auf eine Asylantragstellung in Österreich ersichtlich wird – dem Bf nicht daran gelegen sein, internationalen Schutz vor Verfolgung zu erlangen, sondern den Verbleib in einem für ihn wirtschaftlich attraktiven EU-Mitgliedstaat, im Kreise seiner Familienangehörigen, zu sichern. Es kann daher der belangten Behörde gefolgt werden, dass sich der Bf auf freiem Fuß belassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen und neuerlich nach Deutschland aufmachen werde. Die gegen ihn in Österreich geführten Verfahren dienen allein dem vom Bf nicht erwünschten Zweck der Abschiebung in sein Heimatland, weshalb er keine Veranlassung hat, deren Verlauf hier ruhig abzuwarten. Daran können weder die gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerde etwas ändern, denen aufgrund des nicht zutreffend angenommenen Sachverhalts der bereits erfolgten Asylantragstellung nicht die erforderliche Plausibilität zuzumessen ist, noch die Tatsache, dass die belangte Behörde in der Begründung der Schubhaft nicht all zu sehr in die Tiefe gegangen war.  

 

Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Bf muss somit von einem besonders akuten und hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden, da wohl mit Sicherheit angenommen werden kann, dass er auf freiem Fuß belassen sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren in Österreich ohne viel Zeit zu verlieren entzogen haben würde.

 

3.5. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus, weil dadurch das Ziel – nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sowie die Abschiebung des Bf unter den gegebenen Umständen - nicht erreicht werden könnte.

 

3.6. Die Anordnung der Schubhaft war grundsätzlich zum Zeitpunkt der Verhängung aus Sicht der belangten Behörde zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit stand das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit zunächst notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig relevierbar, zumal die genannten familiären Bindungen nicht in Österreich, sondern in Deutschland anknüpfen.

 

3.7. § 80 Abs. 2 FPG normiert, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier eine zweimonatige Höchstgrenze festgelegt.

 

Im vorliegenden Fall beläuft sich die Anhaltung des Bf erst auf gut eine Woche. Es sind im Übrigen keinerlei Umstände bekannt, die die Zielerreichung als unmöglich erscheinen lassen würden.

 

3.8. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In den Beschwerdeanträgen wurde zum Einen die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft ab dem 5. März 2010, zum Anderen der Anhaltung ganz generell gefordert. Im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzes war sohin nicht nur der gesamte Zeitraum der bisherigen Anhaltung zu überprüfen, sondern gemäß § 83 Abs. 4 FPG auch die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Bf erörtert. Nachdem allerdings keinerlei Umstände ausgemacht werden können, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstünden, war auch diese für zulässig zu erkennen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

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