Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164537/16/Fra/Ka

Linz, 15.03.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.10.2009, VerkR96-4117-2009, betreffend Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.3.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (218 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG                 eine Geldstrafe von 1.090  Euro (EFS 14 Tage) verhängt, weil er am 9.9.2009 um 17.32 Uhr in der Gemeinde Weyer, Landesstraße Freiland, Eisenstraße Fahrtrichtung Weyer Nr.x, bei km. 68.200, das Fahrzeug, Kz.: x, PKW, Renault Modus, grau auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, nicht er, sondern x  habe das Fahrzeug gelenkt.

 

Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt bestritten wird, war eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 4.3.2010 durchgeführt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde Herr x, PI x und Herr x, PI x Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Unabhängige Verwaltungssenat davon überzeugt, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit zum Tatzeitpunkt gelenkt hat Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den Aussagen der vernommenen Zeugen. Diese führten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig aus, in Richtung Unterlaussa zu einem schweren Forstunfall gefahren zu sein. Herr x gab an, den Dienstkraftwagen gelenkt zu haben. Kurz vor der Abzweigung Kleinreiffling sei ihm der in Rede stehende PKW, entgegen gekommen. Es sei ihm sowohl der PKW als auch der Bw aus früheren Amtshandlungen amtsbekannt. Er kenne das Fahrzeug und schau dann immer auch genau auf das Kennzeichen. Auch den Lenker schaue er genau an. Es habe sich beim Lenker eindeutig um den Bw gehandelt. Weitere Personen habe er ihm Fahrzeug nicht wahrnehmen können. Im Gegenverkehr hätten sie sich direkt ins Gesicht geschaut. Er habe auch seinen Kollegen x auf den PKW und den Lenker aufmerksam gemacht. Da sie zum Forstunfall fahren mussten, sei es auch zu keiner Anhaltung gekommen. Er kann 100%ig eine Verwechslung der Person des Lenkers ausschließen. Würden Zweifel bestehen, hätte er keine Anzeige gemacht. Herr BI x gab an, Beifahrer des vom BI x gelenkten Dienstkraftwagens gewesen zu sein. Sein Kollege habe ihm gesagt: "Schau, da kommt uns Herr x mit seinem PKW entgegen". Sein Kollege kenne sowohl den PKW als auch Herrn x persönlich. Auch er kenne Herrn x persönlich und habe ihn eindeutig als Lenker erkannt. Eine Verwechslung mit einer anderen Person könne er ausschließen. Fünf Tage später hab er Herrn x zum Vorfall befragt, er sei zu ihm in die Wohnung gefahren. Dort sei seine Lebensgefährtin x anwesend gewesen und Herr x auch. Er habe Herrn x gefragt, warum er gefahren sei. Dieser gab ihm zur Antwort: "Ich weiß es eh, es war eine Blödheit". Herr x habe sich im Begegnungsverkehr alleine im Fahrzeug befunden, er habe das im Vorbeifahren feststellen können.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Zeugen bei der Berufungsverhandlung einen seriösen und sachlich kompetenten Eindruck hinterlassen haben. Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Zweifel darüber, dass sie ihre Wahrnehmungen wahrheitsgemäß geschildert haben. Die Zeugen standen bei ihren Aussagen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung sie mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen hätten. Eine derartige Pflicht hat der Bw nicht. Aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position kann er sich nach Opportunität  verantworten, ohne dass er deshalb Rechtsnachteile befürchten müsste. Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Aspekt ist der Umstand, dass der Bw zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde. Er ist jedoch zur Verhandlung nicht erschienen und hat ich sohin seiner Verteidigungsrechte begeben. Der Zeuge x wurde ebenfalls zur Verhandlung geladen. Er hat jedoch die Sendung nicht behoben. Da der Bw von der Durchführung der Verhandlung wusste, hätte er sohin den Zeugen verständigen und ihn zur Verhandlung mitbringen können. Nach Überzeugung des Oö. Verwaltungssenates handelt es sich beim Vorbringen des Bw um eine Schutzbehauptung.  

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen, da ein eindeutiger Beweis für die Lenkereigenschaft vorliegt.

 

Strafbemessung:

 

Mangels Angaben des Bw hatte die Behörde dessen soziale und wirtschaftliche Sitation geschätzt und der Strafbemessung wie folgt zugrunde gelegt:

 

Kein Vermögen, monatliches Einkommen: ca. 1.500 Euro, keine Sorgepflichten. Der Bw hat diesen Annahmen nicht widersprochen, weshalb sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zugrunde gelegt werden.

 

Im Verfahren sind keine mildernden Umstände hervorgekommen. Als straferschwerend sind vier rechtskräftige Vormerkungen hinsichtlich § 1 Abs.3 FSG zu werten. Festzustellen ist, dass eine einschlägige Vormerkung mit 1.000 Euro Geldstrafe und eine einschlägige Vormerkung mit 1.017 Euro Geldstrafe geahndet wurde. Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist sohin schon aus spezialpräventiven Gründen geboten.

 

Dem Bw ist darauf hinzuweisen, wenn eine Person wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wurde eine Person wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden (§ 37 Abs.2 FSG). Sollte der Bw neuerlich einschlägig rückfällig werden, muss er mit einer wesentlich höheren Strafe rechnen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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