Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164629/12/Fra/Ka

Linz, 15.03.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25.9.2009, GZ: S 4355/ST/09, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.3.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 9 Abs.2 iVm § 99 Abs.2c Z1 StVO 1960" zu lauten hat.   

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (16 Euro) zu entrichten

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z3 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2c StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c leg.cit. eine  Geldstrafe von 80  Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem pol.Kz.: x am 22.6.2009 um 17.40 Uhr in Steyr, Schutzweg beim Kreisverkehr Rederbrücke mit der Pachergasse, auf der Fahrbahnseite der Pachergasse stadtauswärts Richtung Münichholz einem Fußgänger, der sich bereits auf dem Schutzweg befand und diesen vorschriftsmäßig benützte, gefährdet hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, ihm sei dieser Mann damals aufgefallen, da er die einzige Person war, die sich auf dem Gehsteig befunden habe. Er sei Richtung Zebrastreifen gegangen, habe aber keine Anstalten gemacht, die Fahrbahn zu überqueren. Als er bereits den Zebrastreifen passiert hatte, habe er ihn im Rückspiegel gesehen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Mann noch immer am Gehsteig gestanden und habe die Hand in die Höhe gehalten. Es stimme nicht, dass dieser Mann die Fahrbahn betreten habe.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde –  sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.3.2010 erwogen:

 

I.4.1. Gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, dem Fußgänger oder Rollstuhlfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z1 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet.

 

I.4.2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Unabhängige Verwaltungssenat davon überzeugt, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand begangen hat. Er folgt insoweit den Aussagen des vernommenen Zeugen, Herrn x. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung ua aus, sich an den Vorfall erinnern zu können. Er  passiere die Vorfallsörtlichkeit zwei Mal täglich. Er habe sicher für den Lenker den Schutzweg nicht überraschend betreten. Er habe zuerst den Fahrstreifen auf der Rederbrücke stadteinwärts, in der Folge den Fahrbahnteiler, dann den ersten Fahrstreifen stadtauswärts auf der Pachergasse und dann Haratzmüllerstraße gequert. In der Mitte befindet sich eine Sperrlinie. Er habe zuerst den ersten Fahrstreifen überquert, nachdem dort ein Fahrzeug angehalten hatte und er versuchte, den zweiten Fahrstreifen zu überqueren, sei ein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung Schutzweg gefahren, sodass ihm nurmehr die Möglichkeit geblieben sei, zurück zu springen. Der Fahrzeuglenker lenkte sein Fahrzeug ohne irgendwelche Andeutungen in Richtung Münichholz weiter. Beim Zurücktreten habe er auf das Fahrzeug, welches vorher angehalten hatte, achtgeben müssen, da dieses ja weiterfahren wollte. Durch das rücksichtslose Fahrverhalten dieses Lenkers sei er gefährdet worden.

 

Beweiswürdigend ist sohin festzustellen, dass sich die Versionen des Bw sowie die Version des Zeugen widersprechen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt der Version des Zeugen, zumal dieser die wesentlichen Sachverhaltselemente schlüssig schilderte. Zudem stand der Zeuge bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte, während sich der Bw aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Zudem finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge den von ihm geschilderten Sachverhalt erfunden hat und den ihm unbekannten Bw wahrheitswidrig belasten will. Der Bw hat erstmals von dem ihm zur Last gelegten Tatbestand mit der Zustellung des Straferkenntnisses erfahren, zumal er die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3.7.2009 nicht behoben hat. Wenn sich der Bw nun laut eigenen Angaben gesetzeskonform verhalten hat, wobei noch zu bedenken ist, dass der Vorfall lediglich einige Sekunden gedauert hat, ist es nun völlig unwahrscheinlich, sich an eine derartige Begebenheit erinnern zu können, denn im Grunde genommen würde das bedeuten, sich an jede einzelne Situation rechtskonformen Verhaltens im Straßenverkehr erinnern zu können.  Im Übrigen ist der Bw zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und hat sich sohin seiner Verteidigungsrechte begeben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Spruchkorrektur gründet sich auf § 44a Z3 VStG.

 

 

 

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Der Bw ist nach der Aktenlage verwaltungsstrafrechtliche unbescholten. Dies wird als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat mangels Angaben des Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse  wie folgt geschätzt: ca. 1.100 Euro monatliches Einkommen, kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Strafrahmen für die ggst. Verwaltungsübertretung beträgt 72 Euro bis 2.180 Euro. Mit einer Geldstrafe von 80 Euro wurde die Strafe im untersten Bereich dieses Rahmens bemessen. Es ist sohin keine Überschreitung des Ermessensspielraumes zu konstatieren. Die Strafe wurde unter Berücksichtigung der (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt.

 

zu II.  Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

 

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