Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164814/2/Zo/Jo

Linz, 16.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 29.01.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11.01.2010, Zl. VerkR96-27270-2009, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass folgender Wortlaut zu entfallen hat:

       "Tatort: Gemeinde Regau, Autobahn, Regau, Baustelle Nr. 1 bei km 222.560.

       Tatzeit: 25.02.2009, 11:22 Uhr.

       Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

       § 52 lit.a Zif. 10a StVO"

      

       Die angewendete Strafnorm wird auf § 134 Abs.1 KFG richtiggestellt.

 

II.           Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

III.        Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.05.2009 als Auskunftsperson für Lenkererhebungen aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen X am 25.02.2009 um 11.22 Uhr in Regau auf der A1 bei km 222,560 in Richtung Salzburg gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt (bei der erteilten Lenkerauskunft war die Adresse unvollständig).

 

Weiters wurde als Tatort die Gemeinde Regau, Autobahn, Regau, Baustelle Nr. 1 bei km 222,560 und als Tatzeit der 25.02.2009 um 11.22 Uhr sowie als verletzte Rechtsvorschrift § 52 lit.a Z10a StVO angegeben. Es wurde aber auch als Tatort die Gemeinde Vöcklabruck und als Tatzeit der 09.06.2009 sowie als verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG angeführt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO verhängt und er wurde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der anwaltlich vertretene Berufungswerber geltend, dass er mit Schreiben vom 27.05.2009 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Auskunftsperson aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X am 25.02.2009 um 11.22 Uhr bekannt zu geben. Dieser Anfrage sei ein Beiblatt beigelegen, welches der Berufungswerber mit den Daten des Berufungswerbers (Vorname, Familienname, Geburtsdatum sowie Straßenname und Hausnummer) ausgefüllt und zurückgesendet habe. Er habe daher die Auskunft fristgerecht erteilt.

 

Die Behörde habe gar nicht versucht, mit dem bekannt gegebenen Lenker in Kontakt zu treten, obwohl sie dazu nach der Rechtsprechung verpflichtet sei. Sie habe vielmehr ohne Zustellversuch gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen. Die Behörde sei aber nur dann berechtigt, von einer unrichtigen Lenkerauskunft auszugehen, wenn die Auskunftsperson sich weigere, die Existenz des genannten Lenkers glaubhaft zu machen. Ansonsten hat sie die Auskunftsperson zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbständige Ermittlungen anzustellen. Das habe die Behörde unterlassen weshalb ihre Vorgangsweise rechtswidrig sei.

 

Mit Schreiben vom 14.10.2009 habe der Berufungswerber ohnedies die vollständigen Daten des Lenkers (nämlich Postleitzahl und Stadt) bekanntgegeben. Die Behörde hätte anstelle der Strafverfügung leicht nach dem Erhalt der – aus ihrer Sicht – unvollständigen Lenkerauskunft mit dem Berufungswerber Kontakt aufnehmen können, um diesen zur Berichtigung seiner Angaben aufzufordern. Nur aufgrund der Untätigkeit der Behörde sei es dazu gekommen, dass die vollständige Auskunft erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung (bezüglich des Grunddeliktes) erteilt wurde. Diese Untätigkeit der Behörde könne nicht dem Berufungswerber zur Last gelegt werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser laut Radarmessung am 25.02.2009 um 11.22 Uhr auf der A1 im Bereich einer Autobahnbaustelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 59 km/h überschritten hatte. Die Zulassungsbesitzerin dieses PKW, die X, teilte auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit, dass sie selbst zum Lenker keine Auskunft erteilen könne. Die Auskunft könne der Berufungswerber erteilen. Dieser wurde daraufhin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27.05.2009 als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X am 25.02.2009 um 11.22 Uhr bekannt zu geben. Der Berufungswerber beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 09.06.2009 dahingehend, dass X, geb. am X, wohnhaft in X, das Fahrzeug gelenkt habe.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der unvollständigen Adresse eine Strafverfügung und warf dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG vor. Der Berufungswerber erhob dagegen rechtzeitig Einspruch und nahm mit Schreiben vom 14.10.2009 zum Tatvorwurf Stellung. Dabei rechtfertigte sich inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend wie in der bereits oben dargestellten Berufung. Weiters ergänzte er die Lenkerangabe dahingehend, dass der von ihm bekanntgegebene Lenker in X wohnhaft sei.

 

In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber hat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine vollständige Auskunft erteilt, weil sowohl eine Ortsangabe als auch die Postleitzahl fehlten. Dass die Angabe einer Adresse ohne Namen des Ortes und bzw. oder Postleitzahl keinesfalls ausreichend ist, muss auch dem Berufungswerber so wie jedermann bekannt sein. Ein Zustellversuch ohne diese Angaben ist völlig unmöglich. Selbst wenn man dem Berufungswerber diesbezüglich einen Irrtum oder ein bloßes Versehen beim Ausfüllen des Formulares zugesteht, hat er jedenfalls fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

Der Sinn der Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG 1967 besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, dass der Behörde der Lenker eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne weitere Nachforschungen bekannt wird. Die Erstinstanz war daher nicht verpflichtet, den Berufungswerber zur Ergänzung seiner Auskunft aufzufordern, sondern war berechtigt, gleich eine Strafverfügung wegen der unvollständigen Auskunft zu erlassen. Im Übrigen musste dem Berufungswerber aufgrund der Strafverfügung spätestens Anfang August 2009 bekannt sein, dass seine Auskunft unvollständig ist, dennoch hat er diese erst zwei Monate später ergänzt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung bis zu 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen).

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hätte ein Führerscheinentzugs-verfahren gegen den Lenker zur Folge gehabt. Wegen der unvollständigen Lenkerauskunft des Berufungswerbers konnte dieses Verfahren nicht durchgeführt werden, sodass die Übertretung tatsächlich negative Folgen für die Verkehrssicherheit nach sich gezogen hat. Dies hat die Erstinstanz bei der Strafbemessung zu Recht als straferschwerend berücksichtigt. Als strafmildernd kommt dem Berufungswerber seine bisherige Unbescholtenheit zugute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe war der Berufung jedoch teilweise stattzugeben, weil die Erstinstanz im Straferkenntnis die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe zwar um ca. 20 % herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch nicht reduziert hat. Eine Begründung dafür ist nicht ersichtlich. Es war daher die Ersatzfreiheitsstrafe in jenem Verhältnis herabzusetzen, welches dem gesetzlich festgelegten Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe in § 134 Abs.1 KFG entspricht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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