Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164844/5/Br/Th

Linz, 11.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.01.2010, Zl. VerkR96-46606-2009-Ni, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 13 Abs.3, 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7 Z4 KFG (wegen einer Überladung eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw, am 21.9.2009 um 10:10 Uhr auf der B 127 bei Strkm 22.400) mit 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden bestraft.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz erachtete den dem Spruch zugrundeliegenden Sachverhalt durch die dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht sowie auf Grund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen. Der Berufungswerber habe sich zum Beweisergebnis nicht geäussert.

2. Der Berufungswerber tritt dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich mit der  per FAX an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung entgegen, worin lapidar ausgeführt wird „Ich erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis, VerkR96-46606/Ni/2009 vom 18.01.2010.“

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gemäß § 51 Abs.1 VStG begründet. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch über 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte angesichts des zurückzuweisenden Rechtsmittels iSd § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

4. Mit h. Schreiben vom 2.3.2010 wurde der Berufungswerber unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG aufgefordert den Mangel der fehlenden Begründung der vorläufig als Berufung zu wertenden Eingabe zu beheben und eine entsprechende Begründung nachzureichen. Es wurde ihm hierfür eine Frist von einer Woche eröffnet.

Diese Nachricht wurde ihm im Wege seiner Firma zugestellt, die auch die unbegründete Berufung übermittelte. Dem Berufungswerber wurde in diesem Schreiben auch eröffnet, dass die Behörde zweiter Instanz eine  Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthalte, gemäß § 13 Abs.3 AVG einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen sei, dessen Nichtbefolgung zur Zurückweisung des Rechtsmittels führe (Hinweis auf VwGH 19.10.2006 2006/19/0383).

Gleichzeitig wurde mit dem Firmenverantwortlichen Rücksprache gehalten, dass dem Berufungswerber diese Nachricht aus ausgefolgt werden wolle, was  von diesem bestätigt wurde (zwei AV v.2.3.2010). Ebenfalls liegt die erfolgreiche Sendebestätigung dieser Nachricht vor.

Dieser Aufforderung wurde letztlich nicht entsprochen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird, bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Mit dem lapidaren Hinweis „Ich erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis, VerkR96-46606/Ni/2009 vom 18.01.2010“ wurde der Berufungswerber der Begründungspflicht nicht gerecht.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde noch nicht zur Zurückweisung.

Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Dies geschah mit der h. Aufforderung vom 02.03.2010.

Diese Frist wurde mit einer Woche bemessen und blieb vom Berufungswerber trotz fernmündlicher Anleitung dennoch unbeachtet.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Anwendung des § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (vgl. VwGH 98/03/0190 vom 8.9.1998).

 

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ist ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen. Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen inhaltlichen Mangel. Eine Verbesserung dieses Mangels ist trotz entsprechender Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG seitens des Berufungswerbers nicht erfolgt.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung und zuletzt der innerhalb der eröffneten Frist auch nicht nachgebrachten Verbesserung ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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