Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164887/2/Ki/Gr

Linz, 12.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der X, X., X, vom 12. Februar 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 8. Februar 2010, AZ:S-1068/10, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt.

 

I        Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt     wird. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

 

II      Die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigen sich auf 10 Euro;      der Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG iVm mit § 66 Abs.4 AVG

Zu II: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

Mit Strafverfügung vom 15. Jänner 2010, AZ. S 0001068/WE/10/HAI, hat die Bundespolizeidirektion Wels über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit. a. StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Es wurde ihr zu Last gelegt, sie habe am 8. Jänner 2010 um 12:15 Uhr in 4600 Wels, Roseggerstraße Kreuzung Stelzhammerstraße Fahrt Richtung Norden mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, in dem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde (Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38a Abs.1 StVO 1960).

 

Zu Folge eines Einspruches hat die Bundespolizeidirektion Wels mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) die Geldstrafe auf 120 Euro beziehungsweise die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

2. Die Berufungswerberin hat fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und ausgeführt, dass sie seit 1. Februar arbeitslos sei und nur mehr ein Arbeitslosengeld in Höhe von 753,30 Euro (Tagsatz 25,11 Euro) beziehe. Dies beanspruche ca. 20 Prozent ihres Einkommens, sie beantrage eine Reduzierung der Strafe.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. März 2010 vorgelegt. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG).

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, gesetzlich festgelegt.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass zu berücksichtigen war, dass insbesondere das Missachten eines Rotlichtes wie auch im gegenständlichen Fall immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle ist und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen ist. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung.

 

Auf Grund der Einsicht könne angenommen werden, dass die verhängte Geldstrafe ausreiche, um die Berufungswerberin in Zukunft von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Strafmildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten gewesen.

 

Auf Grund der Rechtfertigung gehe die Bundespolizeidirektion Wels davon aus, dass die Berufungswerberin die angelastete Verwaltungsübertretung eingestanden bzw. die Verhängung einer Geldstrafe eingesehen hat. Unter Berücksichtigung dieser Einsicht gehe die Bundespolizeidirektion Wels davon aus, dass das verhängte Ausmaß der Geldstrafe ausreiche, um die Berufungswerberin in Zukunft von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung. Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass die Berufungswerberin für die Strafbemessung kein relevantes Vermögen besitze, ein monatliches Einkommen von ca. 1200 Euro beziehe und keinen Sorgenpflichten nachkommen müsse.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schließt sich der Begründung im angefochtenen Bescheid grundsätzlich an, in Anbetracht der nunmehr geänderten Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin welche diese durch einer Bestätigung durch das AMS glaubhaft machen konnte, wird jedoch die Reduzierung der Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß als vertretbar erachtet. Bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe ist hingegen eine Herabsetzung nicht in Erwägung zu ziehen, zumal die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation nicht zu berücksichtigen sind.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, generalpräventiven Überlegungen standhält und die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretung abhalten soll. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

 

Zu II:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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