Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252091/5 /Lg/Hue/Ba

Linz, 08.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2008, Zl. 0028742/2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung vom 31. März 2009 wird zurückgewiesen.

(§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG und § 21 ZustellG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde von der belangten Behörde beim angefochtenen Straferkenntnis eine "eigenhändige Zustellung" (RSa) an den Berufungswerber (Bw) verfügt und mit der Adressierung "p.A. x GmbH, x" versehen. Eine Aushändigung dieses Bescheides erfolgte am 14. August 2008, wobei die Person des Übernehmers (jedenfalls nicht identisch mit dem Bw) vom Postbediensteten auf dem Rückschein als "Postbevollmächtigter für RSa-Briefe" bezeichnet wurde.

 

Im erstbehördlichen Akt findet sich ein Aktenvermerk vom 25. Februar 2009. In diesem hielt die Sachbearbeiterin Frau x fest, dass der Bw telefonisch um nochmalige Zustellung des Straferkenntnisses ersucht habe und eine Übersendung (ohne Zustellnachweis) am selben Tag erfolgt sei.

 

Tags darauf sei der Bw persönlich bei der Behörde erschienen und habe vorgebracht, einen allfällig möglichen Einspruch erheben zu wollen. Dies wurde in einem Aktenvermerk vom 26. Februar 2009 vermerkt.

 

2. In der Berufung beantragte der Bw eine ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses und brachte verfahrensgegenständlich im Wesentlichen vor, dass der Bescheid weder von ihm noch von einer postbevollmächtigten Person entgegen genommen und ihm von dieser auch nicht übergeben worden sei.    

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat erhielt am 25. Februar 2010 von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, Frau x, die telefonische Auskunft, dass sie sich weder an das in ihrem Aktenvermerk vom 26. Februar 2009 festgehaltene Gespräch mit dem Bw noch daran erinnern könne, ob dieser das Einlangen des Strafbescheides angesprochen habe.

 

Die Österreichische Post AG teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat auf Anfrage mittels E-Mail vom 4. März 2010 mit, dass weder für den Bw noch für die Fa. x GmbH eine Postvollmacht bestehe und die Zustellung u.a. des Straferkenntnisses nicht gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt sei. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gem. § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

 

Nach § 7 ZustellG gilt die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

4.2. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist eine Zustellung des Straferkenntnisses ("eigenhändig") durch Aushändigung an einen Ersatz­empfänger am 14. August 2008 entgegen den Vorschriften des § 21 ZustellG erfolgt und eine Heilung dieses Zustellmangels nicht nachweislich. Auch wurde die (neuerliche) Übersendung des angefochtenen Bescheides am 25. Februar 2009 ohne Zustellnachweis vorgenommen, wobei aus dem bloßen Gespräch des Bw mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Magistrats Linz am 26. Februar 2009 nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass das Straferkenntnis auch zugegangen ist. Mangels (nachweisbarer) Zustellung des Strafbescheides konnte auch keine Rechtsmittelfrist ausgelöst worden sein.

 

Ein Anbringen, das sich – wie im vorliegenden Fall – als Berufung (oder sonst als Rechtsmittel) versteht, ist, wenn es sich gegen einen Nichtbescheid richtet, mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. z.B. Walter – Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I, 2. Auflage, Anmerkung 9 und E 61f zu § 66 AVG).

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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