Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252403/2/Gf/Mu

Linz, 11.03.2010

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. Februar 2010, GZ SV96-210-2010-Sc, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 77 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 ASVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. Februar 2010, GZ SV96-210-2010-Sc, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass von dieser „zumindest am 12.2.2009, um 13.30 Uhr“ eine Person als Dienstnehmerin beschäftigt worden sei, ohne dass diese zuvor beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 33 i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl.Nr. I 150/2009 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb er gemäß § 111 ASVG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen eines Organs des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding als erwiesen anzusehen und ihm insoweit zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Februar 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Februar 2010 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Begründend bringt der Beschwerdeführer dazu vor, dass er die Tat an sich nicht bestreite. Allerdings liege insofern bloß ein geringfügiges, eine außerordentliche Strafmilderung rechtfertigendes Verschulden vor, als er seinem Steuerberater wie üblich per Telefax den Auftrag erteilt habe, seine Dienstnehmerin anzumelden, wobei im hier vorliegenden Fall dessen Empfangsgerät defekt gewesen sei. Da diese Art der Übermittlung bisher stets klaglos funktioniert habe, habe er sohin auch keinen Anlass gehabt, den Sendebericht gesondert zu kontrollieren.

Daher wird ersucht, den geringen Verschuldensgrad sowie sein Geständnis als mildernd zu berücksichtigen und die Strafhöhe dementsprechend herabzusetzen.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu GZ SV96-210-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er (im Erstfall) mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder von den Gerichten zu ahnden noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –, der als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen entgegen den Bestimmungen des ASVG entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden; diese Meldepflicht gilt nach § 33 Abs. 2 ASVG u.a. auch für teilversicherte, nämlich bloß in der Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer.

3.2. Im vorliegenden Fall wird das tatbestandsmäßige Verhalten vom Rechtsmittelwerber eben so wenig bestritten wie seine darauf bezogene Fahrlässigkeit, die konkret darin bestanden hat, dass er den Sendebericht hätte kontrollieren müssen, um Gewissheit darüber zu haben, dass der an seinen Steuerberater gerichtete Auftrag, die Dienstnehmerin beim Sozialversicherungsträger anzumelden, von jenem auch tatsächlich empfangen wurde.

Er hat daher tatbestandsmäßig und schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.3. Der Umstand, dass er die Dienstnehmerin unmittelbar nach der Kontrolle angemeldet und damit seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 33 ASVG entsprochen hat, kommt jedoch dem Strafaufhebungsgrund der Tätigen Reue nahe; er ist daher als ein besonderer Milderungsgrund i.S.d. § 34 Z. 11 StGB zu werten. Außerdem sind von der belangten Behörde weder die (nach dem Ausweis des vorgelegten erstbehördlichen Aktes) bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd noch dessen ungünstige Einkommensverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 1.175 Euro) in die Strafbemessung einbezogen worden.

Daher findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, unter den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles die Geldstrafe gemäß § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG auf 500 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe nach der durch § 16 Abs. 1 VStG vorgegebenen Relation auf 77 Stunden herabzusetzen.

3.4. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 50 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag festzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-252403/2/Gf/Mu vom 11. März 2010

 

§ 111 ASVG

Wie VwSen-252288/2/Gf/Mu vom 4. Dezember 2009

 

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