Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590229/4/WEI/Ba

Linz, 12.03.2010

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des x, geb. x, Landwirt, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. September 2009, Zl. Pol01-31-2009-Ga, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines bestehenden Tierhalteverbots wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4, 67a ff und 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Eingabe vom 23. März 2009 beantragte der Berufungswerber (Bw) die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Tierhalteverbots unter Hinweis auf "ein gültiges psychiatrisches Gutachten" des Facharztes x, das er vor drei Wochen im Vorzimmer des Bezirkshauptmannes vorgelegt hätte.

 

Er bringt weiter vor, dass er das 1974 errichtete Stallgebäude gründlich saniert habe. Die Aufstallung sei erneuert worden und alle Tränker funktionieren. Der Stall sei auch neu "ausgeweist". Alles könne überprüft werden.

 

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. September 2009, Zl. Pol01-31-2009-Ga, hat die belangte Behörde über den Antrag wie folgt entschieden:

 

"S p r u c h :

 

Ihr Ansuchen vom 23.3.2009 auf Aufhebung des von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn mit Bescheid vom 16.1.2001, Pol01-31-2001-W ausgesprochenen und mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.8.2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk bestätigten Tierhalteverbotes wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde zunächst an, dass der Bw in der Vergangenheit schon mit den Eingaben vom 10. Jänner 2002, 15. Juli 2004, 25. Juli 2006 und 17. Oktober 2007 die Abänderung bzw Aufhebung des Tierhalteverbots anstrebte. Die Eingaben seien jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass es dem Bw an den persönlichen Voraussetzungen zur Tierhaltung mangle, was sogar zu drei gerichtlichen Verurteilungen wegen des Vergehens der Tierquälerei mit zuletzt unbedingten Freiheitsstrafen geführt habe.

 

Mit der nunmehrigen Eingabe auf Aufhebung des Tierhalteverbots habe der Bw eine fachärztliche Stellungnahme des Herrn x, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeut in x, vom 25. Februar 2009 vorgelegt. Dieser fachärztlichen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass, soweit aus der Exploration beurteilbar, eine psychische Erkrankung nicht vorliege und Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben sei. Derzeit gebe es keinen Hinweis, dass eine psychische Erkrankung die Bestimmung des Willens und der Handlungen des Untersuchten beeinträchtigen.

 

In der weiteren Begründung geht die belangte Behörde davon aus, dass der eingebrachte Antrag des Bw und die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte enthalten, die eine Aufhebung des Tierhalteverbotes begründen könnten. Das Vorliegen einer psychischen Krankheit sei niemals begründend für die Verhängung bzw Nichtaufhebung des Tierhalteverbotes angeführt worden. Es sei zur Begründung jeweils die Persönlichkeitsstruktur und Gesinnung des Bw für die fehlende Eignung iSd § 14 Tierschutzgesetz angeführt worden. Dies gelte umso mehr, als dem Bf die Einsichts- und Urteilsfähigkeit attestiert wird. Trotzdem habe er in der Vergangenheit immer wieder das Delikt der Tierquälerei verwirklicht und andere für seine selbst verursachte missliche Situation verantwortlich gemacht. Zuletzt sei dies mit Schreiben vom 28. April 2009 in einer anderen Angelegenheit (Anm.: Einspruch gegen Strafverfügung) geschehen, in welchem der Bw den Amtstierarzt x für seine Situation verantwortlich mache (Zitat: "... das ganze ist eh nur entstanden, weil dieser Amtstierarzt x der BH Braunau scharf vorgeht und sogar ohne Erlaubnis in fremde Häuser hinein lauft und selbst die größten Fehler nach den Tierseuchengesetzen bei seiner Arbeit macht").

 

Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die dem Tierhalteverbot zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Die geltend gemachte Stallrenovierung sei lediglich ein Teilbereich. Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen haben sich keinerlei Neuerungen ergeben, weshalb der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

 

2.1. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der dem Bw durch Ersatzzustellung an eine Mitbewohnerin am 19. September 2009 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 2. Oktober 2009 zur Post gegebene handschriftliche Berufung vom 1. Oktober 2009, die am 5. Oktober 2009 bei der belangten Behörde einlangte. Die als Einspruch bezeichnete Berufung lautet wie folgt:

 

                                      "x 1.10.09

An den Hr. Bezirkshauptmann der BH. Braunau

 

x Landwirt in x

x

erhebe Einspruch gegen den Bescheid

4. Antrag auf Aufhebung des Tierhaltungsverbotes

Zurückweisung

Sie Hr Bezirkshauptmann haben mir zugesagt

Wenn ich ein positives psychiatrisches Zeugnis

vorweisen kann das ich gemacht habe bei Dr

x, daß Sie dann das Tierhaltungs-

verbot bei mir aufheben wollen

derzeit habe ich immer mehr Ausgaben als

Einnahmen manchmal muß ich Hunger leiden

weil ich kein Geld mehr zum Einkaufen habe

 

Geschäftszeichen Pol01-31-2009 GA

Bearb. ORR. Mag x

 

                                               x"

 

2.2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 ihren Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

2.3. Mit der am 15. Oktober 2009 ho. eingelangten handschriftlichen Eingabe vom 11. Oktober 2009 teilte der Bw dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er aus Protest gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2009 beschlossen hätte, einen Hungerstreik zu machen. In ein paar Wochen wollte er die Medien im In- und Ausland benachrichtigen. Der Bezirkshauptmann hätte ihm versprochen, das Tierhaltungsverbot aufzuheben, wenn er ein psychiatrisches Gutachten vorweisen könne. Das hätte er gemacht (Hinweis auf x in x). Jetzt wollte er von dieser Zusage nichts mehr wissen, er wäre wortbrüchig geworden.

 

In einer vom Büro des Landesrates x an den unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleiteten Eingabe des Bw vom 20. Jänner 2010 kündigte dieser an, dass er für den Fall der abermaligen Abweisung seines Anliegens künftig jeden Tierarzt bei Impfungen von Nutztieren wegen Nichteinhaltung der Tierseuchengesetze anzeigen werde. Der Amtstierarzt x wäre von 1999 bis 2004 immer mit Straßenbekleidung in seinen Kuhstall gegangen, obwohl er eine Kälberkrankheit (Rotavirus) im Stall gehabt hätte. Er hätte die Kälberkrankheit zu anderen Bauern weiter getragen. Nach Meinung des Bw sollte er, wenn er so große Fehler machte, entlassen werden. Die "Anzeigen der Tierärzte" werde er an das Weltgesundheitsinstitut, die EU-Kommission, das Robert-Koch-Institut, den Gesundheitsminister, die Oberstaatsanwaltschaft "mit guten Beweisen und einen fremden Zeugen" weiter leiten.

 

3. Aus der umfangreichen Aktenlage ergibt sich der folgende im Wesentlichen unbestritten feststehende S a c h v e r h a l t :

 

3.1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001, Zl. VwSen-590005/9/Ki/Bk, wurde die Berufung des Bw gegen den auf Basis des § 15 Oö. Tierschutzgesetz erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 2001, Zl. Pol01-31-2001-W, mit dem ein Verbot zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf unbestimmte Zeit ab 15. Mai 2001 ausgesprochen wurde, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass als Beginn des Tierhalteverbots der 1. Februar 2002 bestimmt wurde, bis zu dem die im Anwesen x gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere abzugeben waren.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellte nach Durchführung eines umfangreichen Verfahrens zum Sachverhalt fest, dass schon seit 1996 - nach Einlieferung der Mutter des Bw in ein Pflegeheim - Mängel in der Tierhaltung vom Amtstierarzt wahrgenommen wurden. Bei einer Kontrolle am 31. Jänner 2000 fand der Amtstierarzt zwei festliegende hochgradig abgemagerte Tiere vor, die noch an Ort und Stelle getötet werden mussten. Aus sozialen Gründen wurde dem Bf eine reduzierte Tierhaltung weiterhin gestattet. Dieser Vorfall führte zur Verurteilung gemäß § 222 StGB durch das Bezirksgericht Wildshut. Bei einer weiteren Kontrolle am 10. November 2000 stellte der Amtstierarzt abermals eine festliegende Kuh fest, die getötet werden musste. Dabei stellte sich heraus, dass der Bw bereits am 29. August 2000 von seinem Tierarzt über die Schwere der Verletzung bzw geringen Heilungschancen informiert worden war, er aber dennoch keine Maßnahmen setzte, um die Leiden des Tieres zu beenden. Dies führte zu einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 222 StGB.

 

Die damals erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenats ging davon aus, dass der Bw mit der Tierhaltung offensichtlich überfordert war, seitdem seine Mutter nicht mehr mitarbeiten konnte. Der gesamte landwirtschaftliche Betrieb des Bw wurde in einem eher verwahrlosten Zustand vorgefunden. Dem Bw fehlte der innere Antrieb und trotz Beratung durch den Amtstierarzt sei ihm eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht gelungen. Da nach seiner Sinnesart auch künftig nicht damit gerechnet werden könne, hielt der Oö. Verwaltungssenat das Tierhalteverbot für berechtigt und nahm von einer bloßen Androhung im Sinne des § 15 Abs 3 Oö. Tierschutzgesetz Abstand. Um dem Bw mit Blick auf laufende Förderungen einen verlustfreien Ausstieg zu ermöglichen, wurde der Beginn des unbefristeten Tierhalteverbots mit dem 1. Februar 2002 festgelegt.

 

Einen rechtsfreundlich vertretenen Abänderungsantrag des Bf iSd § 68 Abs 2 AVG wies der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2002 wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung wurde abermals auf Mängel in der Tierhaltung (stark verschmutztes Haarkleid, eingewachsene Kette bei einem Tier, dringend notwendige Klauenpflege), die der Amtstierarzt anlässlich einer Nachschau am 11. Dezember 2001 feststellte, hingewiesen.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. März 2002 wurde dem Bw, der am 19. März 2002 weiterhin 30 Rinder und 12 Kälber hatte und damit seiner Verpflichtung zur Abgabe der Tiere bis 1. Februar 2002 nicht nachgekommen war, die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG unter Setzung einer Nachfrist bis 20. Mai angedroht.

 

Mit Bescheid vom 19. Juni 2002, Zl. Pol01-31-2002-W, hat die belangte Behörde schließlich die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angeordnet. Dagegen brachte der Bw durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung ein. Diese wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 2002 der Polizeiabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Daraufhin geschah längere Zeit nichts. Im Jahr 2003 sind nur zwei telefonische Urgenzen der Berufungsentscheidung durch die belangte Behörde vermerkt.

 

3.2. Am 4. Mai 2004 um ca. 15.00 Uhr wollte der Amtstierarzt x über Ersuchen der Gemeinde x eine Überprüfung der Hundehaltung des Bw durchführen. Der Bw öffnete zunächst trotz Läutens und Klopfens nicht. Bei dieser Gelegenheit kontrollierte der Amtstierarzt dann den Stall und fand erhebliche Missstände vor, die er in einem Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 festhielt. Danach waren alle Tiere verschmutzt und der Güllekanal voll. Die Anbindung erfolgte großteils mit Stricken um die Hörner. Bei zwei Rindern war der Strick im Nackenbereich eingewachsen. Einige Tier hatten hochgradige Stallklauen. Beim Ziegenbock, der eine Karpalbeugehaltung zur Entlastung der Klauen einnahm, konnte eine deutliche Lahmheit festgestellt werden. Etwa ein Drittel der Tiere war abgemagert. Beim Betreten des Stalles schrien die Tiere und standen sofort auf, weil sie offensichtlich Hunger hatten. Der Gesundheitszustand der Kälber war bedenklich. Einige Tiere hatten hochgradig Durchfall. Als Bestandsproblem wurde Trichophytie festgestellt. Bei einigen Tieren war der Körper von Pilzen befallen.

 

Nach Auskunft des Hoftierarztes hatte dieser die letzte Behandlung von 4 Kälbern am 5. März 2004 vorgenommen. Nachdem der Amtstierarzt den Stall verlassen hatte, kam der Bw schreiend und schimpfend mit einem langen Küchenmesser aus dem Haus und schnitt den meisten Tieren die Stricke um die Hörner ab. Da der Bw sich nicht beruhigte, wurde auch die Gendarmerie x verständigt. Nach Darstellung des Amtstierarztes wurden dem Bw die meisten Mängel bereits am 2. Februar 2000 (offenbar vergeblich) zur Behebung vorgeschrieben.

 

Im Anschluss an die Stallbesichtigung wurde die Hundehaltung überprüft, die offenbar keine Besonderheiten ergab. Dabei bemerkte der Amtstierarzt, dass der Bw 2 Spritzen mit gelbbrauner Flüssigkeit verstecken wollte. Über Befragen gab er schließlich an, dass es sich um die Präparate "Gamaserin" und "Mikotil" handle. Da er keine Unterlagen über Arzneimittelanwendungen vorlegen konnte und die genannten Tierärzte eine Abgabe von Medikamenten an den Bw bestritten, erstattete der Amtstierarzt Anzeige nach dem Arzneimittelkontrollgesetz und der Rückstandskontrollverordnung. Er schlug eine Sperre des Betriebes gemäß § 15 Abs 1 Rückstandskontrollverordnung vor. Den vorgefundenen Bestand gab der Amtstierarzt mit 29 Rindern und 15 Kälbern an.

 

Im Hinblick auf diese Feststellungen des Amtstierarztes verhängte die belangte Behörde auf Grundlage des § 57 AVG mit Mandatsbescheid vom 7. Mai 2004 über den Tierbestand des Bw die Sperre gemäß § 26b Fleischuntersuchungsgesetz 1982 iVm § 15 Abs 1 bis 3 Rückstandskontrollverordnung 1997 mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluss von Untersuchungen.

 

3.3. Einem Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 10. Mai 2004 ist zu entnehmen, dass am gleichen Tage um 14.00 Uhr abermals ein Ortsaugenschein wegen des Verdachts der Tierquälerei durchgeführt wurde. Dabei wurde ein Bestand von 17 Kälbern, 35 Rindern, 1 Ziegenbock und 1 Schwein festgestellt. Der Amtstierarzt beschreibt die Situation ähnlich wie am 4. Mai 2004. Besonders problematisch sei der Gesundheitszustand der Kälber. Einige litten an Husten und Durchfall. Viele hatten eine Pilzerkrankung über den gesamten Körper, die sich auch schon auf einige Rinder übertragen hatte. Wegen des schlechten Ernährungszustandes der Mutterkühe bekamen die Kälber zu wenig Milch, weshalb ein Großteil stark abgemagert war. Die Aufstallungen bzw Anbindevorrichtungen waren großteils kaputt, weshalb ein Anbindung mit Stricken um den Hals erfolgte. Durch diese Haltungsbedingungen würden den Tieren Schmerzen und unnötige Qualen bereitet.

 

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10. Mai 2004 geht hervor, dass die Tiere zur Beendigung der Tierquälerei in Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgenommen und zum Viehhändler x aus x Gemeinde x, abtransportiert wurden. 3 Organe der Bundesgendarmerie leisteten Assistenz. Dabei wurden zahlreiche Fotos aufgenommen, aus denen die vom Amtstierarzt beschriebenen Missstände mehr oder weniger gut erkennbar sind. Die Stallung macht insgesamt einen verwahrlosten Eindruck. Hochgradige Verschmutzungen der Tiere, der teilweise über den ganzen Körper verteilte Pilzbefall, eine Wunde von einem vormals eingewachsenen Strick, ein durch die Oberlippe eingezogener Nasenring bei einer Kuh und die Stallklauen des Ziegenbocks sind jedenfalls gut erkennbar.

 

In einem weiteren Aktenvermerk des Amtstierarztes vom 11. Mai 2004 wird zur Tierhaltung des Bf ausdrücklich festgestellt, dass sich an der gesundheitlichen Situation zur Beschreibung im Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 nichts geändert habe. Zum Nasenring einer Kuh meinte der Amtstierarzt, dass dieser völlig untypisch durch die Oberlippe, das Nasenseptum und das Flotzmaul durchgezogen worden sei. Wie dieses Tier Futter und Wasser aufnehmen kann, sei schleierhaft. Die Trichophytie (Pilzbefall) könne als Bestandsproblem bezeichnet werden. Der Viehhändler x sei beauftragt worden, den Hoftierarzt zu benachrichtigen und eine Behandlung einzuleiten. Für den 13. Mai 2004 sei eine Probenahme gemäß Rückstandskontrollverordnung geplant.

 

3.4. Mit Aktenvermerk vom 11. Mai 2004 teilte die belangte Behörde dem Amtstierarzt mit, dass es erforderlich sei, ein veterinärmedizinisches Gutachten einzuholen, um dem Bw die Verfügungsgewalt bescheidmäßig entziehen zu können. Dabei wurde dem Amtstierarzt die Fragestellung auch näher erläutert.

 

Mit Aktenvermerk vom 14. Mai 2004 beantwortete der Amtstierarzt die Fragen. Dabei stellte er im Wesentlichen abermals den schon in früheren Aktenvermerken festgehaltenen Zustand fest. Konkret wies der Amtstierarzt nunmehr darauf hin, dass ein Drittel der Tiere abgemagert und drei Rinder kachektisch (Kachexie = sog Auszerrung oder schwere Form der Abmagerung; vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. A) waren. Die Tiere wurden offensichtlich nicht ausreichend mit Futter versorgt. Durch die freilaufenden Kälber kam es zu Verschmutzungen des Futters. Ein Kalb verendete am 11. Mai 2004, wobei eine hochgradige eitrige Lungenentzündung bei der Sektion festgestellt wurde Der Bw konnte keine Aufzeichnungen über Behandlungen vorlegen. Nach Auskunft des Hoftierarztes war die letzte Behandlung am 5. März 2004.

 

Nach dem aus Anlass der Sektion erstattetem Gutachten x vom 17.05.2004 war die Pneumonie bereits in ein chronisches Stadium eingetreten. Der Verlauf einer solchen Krankheit sei stark faktorenabhängig.

 

Zusammenfassend stellte der Amtstierarzt fest, dass durch die nicht ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser, die falsche Anbindung sowie die nicht durchgeführte Behandlung der kranken Tiere (Husten, Durchfall, Trychophytie) den Tieren Leiden, Qualen und Schmerzen zugefügt worden ist.

 

Der Amtstierarzt befand weiter, dass für eine ordnungsgemäße Mutterkuhhaltung der Stall völlig umgebaut werden müsste. Bei der derzeitigen Haltung komme es zur Verschmutzung mit Fäkalien im gesamten Stallbereich. Es müsste ein eigener Fress- und Liegeplatz für Kälber errichtet werden. Um die gesundheitlichen Probleme in den Griff zu bekommen, müsste der Stall einer Grundreinigung unterzogen und frisch ausgemalt werden. Weiters müssten die Aufstallung (Anbindevorrichtungen), der kaputte Tränker, die kaputten Gummimatten sowie alle kaputten Spalten repariert bzw ausgetauscht werden.

 

Zur Frage des Zustands der drei hochgradig abgemagerten Kühe und deren Weiterlebens berichtete der Amtstierarzt, dass diese Tiere getrennt untergebracht wurden und sich ihr Zustand bis zum 13. Mai 2004 etwas gebessert habe. Sie zeigten eine gute Fresslust. Er schlug daher vor, die gesundheitliche Entwicklung noch abzuwarten und dann zu entscheiden.

 

3.5. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Mai 2004, Zl. Pol-150.573/6-2004-J/Mei, wurde die Berufung des Bw gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG als unbegründet abgewiesen.

 

Die Berufungsbehörde verwies auf die eingeschränkten Berufungsgründe im Vollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs 2 VVG. Sie ging weiterhin von der Tierhaltereigenschaft des Bw aus, weil es nicht genüge, wenn sich Herr x unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften um den Viehbestand zu kümmern verspricht. Eine Übernahme der Haltung müsste auch eine finanzielle Regelung im Hinblick auf die mit der Tierhaltung verbundenen Rechte und Pflichten beinhalten. Eine Divergenz zwischen dem vollstreckbaren Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 16. August 2001 und dem Bescheid über die Ersatzvornahme liege nicht vor. Die Ersatzvornahme durch Abnahme der Tiere stehe auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 2 Abs 1 VVG nicht in Widerspruch. Auf Grund der massiven Missstände bei der Tierhaltung stünde kein gelinderes Mittel als die Abnahme der Tiere zur Verfügung.

 

3.6. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004, Zl. VwSen-420393/10/WEI/An, hat das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats die rechtsfreundlich eingebrachte Beschwerde des Bw gegen die zwangsweise Abnahme seiner landwirtschaftlichen Nutztiere am 10. Mai 2004 durch Organe der belangten Behörde mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungswesentliche Begründung dafür war, dass nach herrschender Judikatur Zwangsmaßnahmen auf der Grundlage von Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG nicht als Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht kommen, weshalb die Durchsetzung einer bereits zuvor rechtswirksam angeordneten Ersatzvornahme nicht mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar ist.

 

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 10. Mai 2005, Zl. VwSen-590094/2/WEI/An, wurde der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2005, Zl. Pol01-31-2001-W, wegen entschiedener Sache betreffend einen Aufhebungsantrag des Bw vom 15. Juli 2004 keine Folge gegeben.

 

3.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 22. März 2005, Zl. 1 U 149/04s-17, wurde über den Bw wegen des Vergehens der Tierquälerei nach dem § 222 Abs 1 Z 1 2. Alt StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten verhängt. Weiters wurde mit Beschluss gemäß §§ 53 Abs 1 StGB, 494 Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 26. April 2000, Zl. 1 U 12/00v-4, hinsichtlich einer dreimonatigen Freiheitsstrafe ebenfalls wegen des Vergehens der Tierquälerei widerrufen.

 

Dem Schuldspruch zufolge hatte der Bw als Besitzer des landwirtschaftlichen Betriebes in x während eines mehrwöchigen Zeitraums in den Monaten März bis Mai des Jahres 2004 16 Kälber und 35 Rinder sowie einen Ziegenbock durch unsachgemäße Unterbringung, Haltung und Behandlung einem qualvollen Zustand ausgesetzt, wodurch diesen Tieren unnötige Qualen zugefügt wurden (vgl dazu den Sachverhalt unter Punkt 3.3 bis 3.5.)

 

Aus der Urteilsbegründung geht auch hervor, dass der Bw bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Wildshut vom 7. März 2001, Zl. 1U 10/01a, abermals des Vergehens der Tierquälerei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden war, weil er eine Kuh nach einer Geburt nicht ausreichend tierärztlich behandeln ließ. Da Landesgericht Ried im Innkreis gab der Strafberufung Folge und wandelte die Strafe in eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen um. Die Probezeit zur bedingten Erstverurteilung des Bezirksgerichts Wildshut vom 26. April 2000 wurde auf 5 Jahre verlängert.

 

Das Urteil des Bezirksgerichts Mattighofen vom 22. März 2005 und die Beschlussfassung über den Widerruf gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO wurde im Instanzenzug bestätigt. Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 22. August 2008, Zl. 10 Bl 52/05f-23, wurde weder der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, noch der Beschwerde des Bw gegen den Widerrufsbeschluss Folge gegeben.

 

3.8. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 2. April 2007, Zl. VwSen-590146/24/BMa/Be, wurde der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 3. August 2006 betreffend einen weiteren Aufhebungsantrag des Bw vom 25. Juli 2007 wegen entschiedener Sache keine Folge gegeben.

 

In diesem Berufungsverfahren wurden nach Lokalaugenschein am 21. November 2006 veterinärfachliche und agrarfachliche Gutachten eingeholt. Dabei wurden erhebliche Mängel festgestellt, die im zitierten Erkenntnis auf Seiten 9 ff näher dokumentiert werden. Die Haltungseinrichtungen und Gülleroste waren für Kälber ungeeignet. Auch die Versorgung mit Trinkwasser erschien nicht gewährleistet. Durch schadhafte Böden und korrodierte Aufstallungen bestand Verletzungsgefahr für die Rinder. Eine Tierhaltung in der bestehenden Stallanlage wurde daher nach wie vor als tierschutzwidrig beurteilt.

 

In agrarfachlicher Hinsicht wurde die Stallanlage als überaltert und für eine zukunftsorientierte Rinderhaltung nicht geeignet angesehen. Die bestehenden Gülleroste aus Rundstäben an beiden Seiten des Stalle seien tierschutzrechtlich nicht erlaubt. Arbeitswirtschaftlich ergaben sich aus den geringfügigen Adaptionen keine essentiellen Verbesserungen für die Tierhaltung.

 

Der Bw hat zur Überprüfung seiner personalen Eignung/Verlässlichkeit hinsichtlich Tierhaltung die Stellungnahme von x, Fachpsychologin für klinische Psychologie, aus eigener Initiative vorgelegt. Die Stellungnahme und Empfehlungen dieser Gutachterin wurden im h. Erkenntnis vom 2. April 2007 auf Seiten 12 f wiedergegeben.

 

Die Gutachterin erachtete die grundsätzliche soziale Funktionsfähigkeit des Bw auf Grund seiner im unteren Normbereich liegenden kognitiven Strukturierung zwar für etwas eingeschränkt, sprach dem Bw aber die Fähigkeit zu sozialkonformen Verhaltensweisen nicht ab. Die grundsätzliche Eignung des Bw zur Tierhaltung wurde bejaht. Die Tierhaltungsberechtigung erfordere aber einen weiteren behördlich kontrollierten Erprobungs- und Erfahrungszeitraum von mindestens drei Jahren. In diesem Zeitraum empfiehlt die Gutachterin neben regelmäßigen amtstierärztlichen Kontrollen auch solche durch den Tiergesundheitsdienst. Zusammengefasst sei der Bw aus klinisch-psychologischer Sicht für die Haltung von Tieren im landwirtschaftlichen Kontext "bedingt geeignet".

 

3.9. Mit Erkenntnis vom 4. April 2008, Zl. VwSen-590184/3/WEI/Ga, hat der Oö. Verwaltungssenats die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 2008, Zl. Pol01-31-2007-Ga, betreffend einen weiteren Aufhebungsantrag des Bw vom 17. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung wegen entschiedener Sache bestätigt.

 

In der Begründung hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Bw, der sich über seine wirtschaftlich angespannte Situation beklagte und die Meinung vertrat, dass er nur nach Aufhebung des unbefristeten Tierhalteverbots wieder seinen landwirtschaftlichen Betrieb ertragreich führen könne, entgegengehalten, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit der Führung des Betriebs des Bw kein Kriterium nach dem Tierschutzrecht darstellt.

 

Entscheidend war vielmehr, dass der Bw nach dem von ihm selbst im März 2007 vorgelegten Gutachten der Fachpsychologin x für die Haltung von Tieren im landwirtschaftlichen Kontext nur "bedingt geeignet" erscheint. Die in der klinisch-psychologischen Stellungnahme der Fachpsychologin vorgeschlagenen behördlichen Kontrollen des Bw während eines Erprobungszeitraumes und die Vorschreibung von Auflagen für die Tierhaltung sind gesetzlich nicht vorgesehen und damit keine mögliche Alternative zu einem Tierhalteverbot. Sie würden auch eine unzulässige Verschiebung der Verantwortung für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung in den hoheitlichen Bereich bedeuten. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte daher gegenüber dem Bw klargestellt, dass der für die landwirtschaftliche Tierhaltung gegebene klinisch-psychologische Befund "bedingt geeignet" so viel wie "nicht geeignet" bedeutet.

 

4. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung nach den Abs 2 bis 4 findet.

 

Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

 

Gemäß § 68 Abs 7 AVG steht niemandem ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach dem § 35 zu ahnden.

 

4.2. Im vorliegenden Zusammenhang liegt Identität der Verwaltungssache vor, weil sich die dem gegenständlichen Tierhalteverbot zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das mit Zustellung des h. Erkenntnisses vom 16. August 2001, VwSen-590005/9/Ki/Bk, rechtskräftig gegen den Bw verhängte Tierhalteverbot auf unbestimmte Zeit ist nach wie vor aufrecht. Der nunmehr wiederholten Antragstellung auf Aufhebung des Tierhalteverbotes steht das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen (vgl dazu näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] Anm 6 und E 3 bis 6 zu § 68 AVG). Anträge auf Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache sind unzulässig und wegen res iudicata zurückzuweisen.

 

Die Rechtslage hat sich zwar insofern geändert, als nunmehr nicht mehr das Oö. Tierschutzgesetz 1995, sondern seit 1. Jänner 2005 das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG; BGBl I Nr. 118/2004 idF BGBl I Nr. 35/2008) anzuwenden ist. Wie bereits in den h. Erkenntnissen vom 2. April 2007, Zl. VwSen-5901467/BMa/BE, und vom 4. April 2008, Zl. VwSen-590184/3/WEI/Ga, näher dargelegt wurde, ist aus dieser Rechtsänderung für den Bw nichts zu gewinnen, weil nunmehr das Verbot der Tierhaltung im Falle einer gerichtlichen Verurteilungen nach § 222 StGB auf den § 39 TSchG gestützt werden könnte. Eine anders lautende Entscheidung wäre daher im Fall des Bw, der schon drei Mal wegen Tierquälerei nach § 222 StGB rechtskräftig vorbestraft ist, auch nach dem neuen Bundestierschutzgesetz nicht möglich.

 

Nach § 14 TSchG müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die die erforderliche Eignung und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Bw wurde auch schon im zitierten Vorerkenntnis auf die spätestens ab 1. Jänner 2008 geltenden Anforderungen an Betreuungspersonen nach der 1. Tierhaltungsverordnung betreffend die Mindestanforderungen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere (vgl BGBl II Nr. 485/2004 idF BGBl II Nr. 530/2006) hingewiesen. Von den im § 3 dieser Verordnung aufgelisteten Varianten des Nachweises der Sachkunde wäre auf den Bw nur die Z 6 anwendbar:

 

"6.    sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann."

 

Bereits mit den oben zitierten Erkenntnissen des Oö. Verwaltungssenats wurde versucht, dem Bw zu erläutern, dass es bei ihm an den persönlichen Voraussetzungen zur Tierhaltung mangelt. Er zeigte sich in der Vergangenheit immer wieder überfordert und praktizierte mehrfach eine mit unnötigen Leiden und Qualen verbundene Nutztierhaltung. Dies führte sogar zu drei gerichtlichen Vorstrafen wegen des Vergehens der Tierquälerei mit zuletzt unbedingten Freiheitsstrafen (dazu näher Punkt 3.7.). Außerdem hat der Bw bis 10. Mai 2004 entgegen dem bestehenden Tierhalteverbot, das mit 1. Februar 2002 wirksam wurde, so lange weiterhin Rinder gehalten und ihnen unnötige Qualen zugefügt, bis sie ihm zwangsweise in einem Vollstreckungsverfahren abgenommen wurden (vgl näher Punkte 3.1 bis 3.6.). Er hat sich also ganz bewusst über das Verbot der Tierhaltung hinweggesetzt und damit seine mangelnde Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten eindrucksvoll erkennen lassen.

 

Der Bw hat demnach durch seinen bisherigen Werdegang gerade nicht glaubhaft gemacht, dass er die übliche erforderliche Versorgung der Tiere sicherstellen und vornehmen kann. Durch das massive Fehlverhalten des Bw in der Vergangenheit und den fachpsychologischen Befund von Frau x "bedingt geeignet" ist hinreichend dokumentiert worden, dass dem Bw jedenfalls die psychische Eignung für die landwirtschaftliche Nutztierhaltung fehlt.

 

4.3. Die mit dem gegenständlichen Aufhebungsantrag vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des x vom 25. Februar 2009 betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Bw enthält keine für die Verwaltungssache "Tierhalteverbot" relevanten Gesichtspunkte. Diese psychiatrische Stellungnahme stützt sich nur auf eine "ausführliche Exploration" des Probanden, eine Fremdanamnese war nicht möglich. Der Facharzt konnte demnach nur von den Angaben des Bw während der Untersuchung ausgehen. Seine Erkenntnisquellen waren damit von vorneherein beschränkt. Er konnte sich kein eigenes Bild aus den Akten und den ergangenen behördlichen Entscheidungen machen. Deshalb kommt er im Ergebnis selbst zur einschränkenden (arg.: "Soweit ... beurteilbar") Stellungnahme:

 

"Soweit aus der Exploration beurteilbar, liegt beim Probanden keine psychische Erkrankung vor. Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist gegeben. Es gibt derzeit keinen Hinweis, dass eine psychische Erkrankung die Bestimmung des Willens und der Handlungen des Untersuchten beeinträchtigt."

 

Diese Stellungnahme bedeutet im Ergebnis, dass der Facharzt den Bw für zurechnungsfähig hält, weil die Einsichts- und Urteilsfähigkeit uneingeschränkt gegeben sei. Davon sind die belangte Behörde ebenso wie der unabhängige Verwaltungssenat bisher als selbstverständlich ausgegangen, zumal der Bw wegen der begangenen Tierquälereien auch von den Strafgerichten zur Verantwortung gezogen und bestraft wurde. Wie die belangte Behörde dem Bw zutreffend entgegen gehalten hat, ist das Tierhalteverbot nicht mit einer psychischen Krankheit des Bw, sondern mit dessen ungeeigneter Gesinnung und Persönlichkeitsstruktur begründet worden. Mit der fachärztlichen Bestätigung seiner psychischen Gesundheit und Bejahung der Zurechnungsfähigkeit ist für das Anliegen des Bw, die Berechtigung zur landwirtschaftlichen Nutztierhaltung wieder zu erlangen, nichts gewonnen. Es fehlen positive Aussagen zur Persönlichkeitsstruktur des Bf und damit über die für eine landwirtschaftliche Nutztierhaltung erforderliche persönliche Eignung.

 

4.4. Die belangte Behörde hat im vorangegangenen Zurückweisungsbescheid vom 3. Jänner 2008 die im Wesentlichen unveränderte Persönlichkeitsstruktur und Gesinnung des Bw auch aus diversen Vorfällen aus dem Jahr 2007 abgeleitet, bei denen es um eine Selbstmorddrohung des Bw, um die Behörden in die Knie zu zwingen, oder um die Verfolgung des zuständigen Amtstierarztes durch den Bw (vgl den Bericht der PI Braunau am Inn vom 30.10.2007, Zl. E1/18656/2007-Wie) ging. Auch im nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 16. September 2009 betont die belangte Behörde mit Recht, dass der Bw immer wieder andere, vor allem den Amtstierarzt x, für seine missliche, durch wiederholte Tierquälereien aber selbstverschuldete Situation verantwortlich macht. Auch in der zuletzt an den Landesrat x adressierten Eingabe unterstellt der Bw diesem Amtstierarzt Unfähigkeit und fehlerhaftes Verhalten, das zu dessen Entlassung führen sollte. Außerdem droht der Bw ganz allgemein mit Anzeigen gegen Tierärzte, die er an diverse Institutionen und Behörden weiterleiten werde. Zum einen beweist der Bw dadurch eine deutlich ausgeprägte Naivität, wenn er glaubt, auf diese Weise für seine Sache etwas erreichen zu können. Andererseits liegt darin auch eine hochgradige Befangenheit mit einem gestörten Sinn für die Realität. Auf dieser Ebene ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungssenats auch seine pauschale Behauptung in der Eingabe vom 11. Oktober 2009 einzustufen, der Bezirkshauptmann hätte ihm die Aufhebung des Tierhalteverbots (undifferenziert) versprochen, wenn er ein psychiatrisches Gutachten vorlegt, und hätte danach davon nichts mehr wissen wollen. Seine weitere Drohung mit Hungerstreik und Benachrichtigung der Medien im In-und Ausland passt in das mittlerweile gewohnte Bild vom Bw.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Bw offensichtlich nach wie vor die für eine Besserung seiner Persönlichkeit erforderliche Einsicht in das von ihm begangene Unrecht fehlt. Seine fehlende psychische Eignung und uneinsichtige Haltung hat der Bw schon oft durch Unmutsäußerungen in diversen Eingaben zum Ausdruck gebracht, in denen er immer wieder sachfremde und auch andere Personen verunglimpfende Behauptungen aufstellte, aber kaum Anlass zur Selbstkritik fand.

 

Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und die Zurückweisung des Aufhebungsantrags durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Berufung (13,20 Euro), die weitere Eingabe vom 11. Oktober 2009 (13,20 Euro) und eine Beilage kurz (3,60 Euro), insgesamt daher in Höhe von 30 Euro angefallen.

 

 

 

 

4. Frau Dr. x, x für Oberösterreich, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, nachweislich.

 

 

Dr. W e i ß

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 20.09.2010, Zl.: B 492/10-12

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelent.

VwGH vom 29.06.2012, Zl.: 2010/02/0241-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum