Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164728/5/Zo/Jo VwSen-522446/10/Zo/Jo

Linz, 16.03.2010

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des X vom

 

15. Jänner 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29.12.2009, Zl. VerkR96-44668-2009, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (VwSen-164728) sowie vom

 

27.11.2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20.11.2009, Zl. VerkR21-949-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (VwSen-522446)

 

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.02.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67b und 71 Abs.1 Z1 AVG;

zu II.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm

          §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z14, Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.3 FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 29.12.2009, Zl. VerkR96-44668-2009, den Antrag des Berufungswerbers vom 27.11.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend dieses Verwaltungsstrafverfahren abgewiesen.

Mit Bescheid vom 20.11.2009, Zl. VerkR21-949-2009, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, den Führerschein ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land oder der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems abzugeben.

 

2. In den gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst Folgendes aus:

 

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

 

Die Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt. Er habe in einer eidesstattlichen Erklärung bescheinigt, dass er die Strafverfügung vom 14.10.2009 nach deren Erhalt unverzüglich an seinen Chef X, welcher auch Halter des Fahrzeuges war, weitergegeben habe, und zwar mit dem Ersuchen, sich darum zu kümmern. Dieser habe ihm auch zugesichert, alle erforderlichen Schritte fristgerecht zu veranlassen. Erst mit der Zustellung des Führerscheinentzugsbescheides am 23.11.2009 habe er festgestellt, dass dies nicht geschehen war. Sein Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig, die Behörde habe seine Erklärung nicht ausreichend berücksichtigt und den Wiedereinsetzungsgrund zu Unrecht nicht anerkannt.

 

Er habe die gegenständliche Strafverfügung vom 14.10.2009 nach deren Erhalt an seinen Chef X mit dem Ersuchen weitergegeben, sich darum zu kümmern. Dieser habe ihm auch zugesichert, alle erforderlichen Schritte fristgerecht zu veranlassen. Er habe deshalb darauf vertraut, dass sein Chef den Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erheben wird. Über das Unternehmen seines damaligen Chefes sei am 10.11.2009 das Konkursverfahren eröffnet worden.

 

Sein Verschulden am Versäumen der Einspruchsfrist sei daher jedenfalls gering, was eine Wiedereinsetzung nicht hindern würde. Einerseits habe er auf die Zusage seines damaligen Chefs vertrauen dürfen und andererseits sei das Unterbleiben der Einspruchserhebung wohl auch auf die wirtschaftlich angespannte Situation des Unternehmens zurückzuführen gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass sein Arbeitgeber für ihn Einspruch erheben könne, was ja (durch eine entsprechende Vollmacht) auch tatsächlich möglich gewesen wäre.

 

Die unterlassene Einspruchserhebung durch seinen Arbeitgeber sei für ihn tatsächlich ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gewesen und es treffe ihn daran auch kein Verschulden. Nach ständiger Rechtsprechung könne auch ein "Irrtum" ein Ereignis iSd § 71 Abs.1 AVG darstellen.

 

Zur Entziehung der Lenkberechtigung:

 

Die Behörde habe es unterlassen, Parteiengehör zu wahren und den Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln. Die Behörde habe lediglich festgestellt, dass er in den letzten zwei Jahren bereits dreimal wegen eines Vormerkdeliktes rechtskräftig bestraft worden sei, habe jedoch weder angeführt, wann er die konkreten Delikte begangen habe, noch um welche es sich gehandelt habe. Der Bescheid sei daher im Ergebnis nicht überprüfbar, weshalb er nicht ausreichend bestimmt sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.02.2010. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hat am 20.08.2008 um 23.52 Uhr in Wels auf der Dragonerstraße Höhe Nr. 67 den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,37 mg/l befunden hat. Er wurde deshalb mit Strafverfügung der BH Linz-Land vom 06.10.2008, Zl. VerkR96-37816-2008, rechtskräftig bestraft.

 

Am 02.02.2009 um 23.05 Uhr lenkte der Berufungswerber den PKW mit dem Kennzeichen X in Wels, Dragonerstraße Nr. 67, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,31 mg/l betragen hat. Wegen dieses Vorfalles wurde er von der BPD Wels mit Strafverfügung vom 14.07.2009 rechtskräftig bestraft.

 

Am 31.08.2009 um 13.45 Uhr lenkte der Berufungswerber den Klein-LKW mit dem Kennzeichen X in Asten bei Strkm. 160. Er hatte dabei die Ladung, nämlich 7 Kunststoffkanister mit einem Gewicht von 188 kg pro Liter nicht gesichert und weiters keinen Feuerlöscher mitgeführt. Wegen dieses Vorfalles hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Strafverfügung vom 14.10.2009 zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 110 Euro verhängt. Bezüglich der mangelhaften Ladungssicherung wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass diese ein Vormerkdelikt darstellt.

 

Der Berufungswerber fühlte sich für diese Übertretung nicht persönlich verantwortlich, weil er selbst die Ladung nicht geladen hatte. Er hatte deshalb die Strafverfügung gleich nach Erhalt seinem Arbeitgeber, Herrn X, weitergegeben und dieser hatte ihm zugesichert, dass er sich darum kümmern werde bzw. auch ein Rechtsmittel einbringen werde. Am 28.10.2009 telefonierte der Berufungswerber mit der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und vereinbarte einen Zahlungsaufschub wegen dieser Strafe bis 01.02.2010. Dies erklärte der Berufungswerber damit, dass er sich bezüglich der Vorgangsweise seines Arbeitgebers nicht sicher gewesen sei, dieser habe ihm auch mehrmals den Lohn vorenthalten. Auf seine Nachfrage, ob die Strafe bereits bezahlt sei, sei ihm bei der Bezirkshauptmannschaft eben mitgeteilt worden, dass dies noch nicht erfolgt sei. Er habe nicht gewusst, ob sein Arbeitgeber tatsächlich ein Rechtsmittel eingebracht hatte. Nach diesem Telefonat hat er bei seinem Arbeitgeber nicht mehr nachgefragt, ob dieser nun einen Einspruch erhoben hat oder nicht. Dies deshalb, weil er in der Zwischenzeit in diesem Unternehmen gekündigt hatte.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Zum Wiedereinsetzungsantrag:

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1.     die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und

2.     sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Der Berufungswerber macht als Wiedereinsetzungsgrund geltend, dass sein nicht rechtskundiger Vertreter (sein Arbeitgeber) vergessen habe, ein Rechtsmittel einzubringen. Dazu ist festzuhalten, dass bereits der Auftrag des Berufungswerbers an seinen Arbeitgeber als Vertreter nicht eindeutig war. Sein Arbeitgeber hat ihm lediglich zugesagt, sich um die Angelegenheit zu kümmern, wobei nicht klar war, ob er allenfalls für seinen Arbeitnehmer die Strafe bezahlt oder tatsächlich ein Rechtsmittel einbringen werde. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Berufungswerber selbst bei der Bezirkshauptmannschaft nachgefragt hat, ob die Strafe in der Zwischenzeit bezahlt worden sei. Jedenfalls hat der Berufungswerber bei diesem Telefonat am 28.10. erfahren, dass sein Vertreter noch nichts unternommen hat. Er wäre daher verpflichtet gewesen, seinen Vertreter nochmals darauf aufmerksam zu machen und auf das Einbringen eines Rechtsmittels zu bestehen bzw. dieses allenfalls selbst einzubringen. Der Umstand, dass er dies unterlassen hat, übersteigt jedenfalls den minderen Grad des Versehens, weshalb kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

 

5.2.1. Zur Entziehung der Lenkberechtigung:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z14 insbesondere, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967 oder des § 13 Abs.2 Z3 GGBG vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z1 FSG sind Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG vorzumerken.

 

Gemäß § 30a Abs.4 FSG treten die in § 7 Abs.3 Z14 oder 15, § 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs.3 Z14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs.3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs.3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

 

5.2.2. Bezüglich der nicht gesicherten Gefahrgüter ist anzuführen, dass insgesamt 7 Kunststoffkanister mit einer Gesamtmasse von 188 kg völlig ungesichert auf der Ladefläche standen. Ein Umfallen und damit eine Beschädigung der Kanister und ein Austreten von Gefahrgut wäre deshalb durchaus möglich gewesen, sodass tatsächlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag. Die mangelhafte Sicherung hätte dem Berufungswerber vor Antritt der Fahrt auch leicht auffallen können. Diese ist auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern ersichtlich. Die Vormerkung erfolgte daher – ebenso wie jene wegen der Alkoholdelikte -  zu Recht und die entsprechenden Geldstrafen sind rechtskräftig. Die Führerscheinbehörde ist an die Rechtskraft dieser Bestrafungen gebunden. Anzuführen ist noch, dass der Berufungswerber alle drei Delikte innerhalb eines Zeitraums von knapp mehr als einem Jahr begangen hat. Die bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z14 FSG liegt daher vor.

 

Bei der Wertung dieser Tatsache ist die seit dem letzten Vorfall verstrichene Zeit und das Wohlverhalten des Berufungswerbers in dieser Zeit nach der ausdrücklichen Anordnung des § 7 Abs.4 letzter Satz FSG nicht zu berücksichtigen. Bei allen drei Übertretungen handelt es sich um schwerwiegende verkehrsrechtliche Übertretungen, welche in der Regel auch zu einer Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs führen. Der Berufungswerber ist deshalb nicht als verkehrszuverlässig anzusehen, wobei mit der in § 25 Abs.3 FSG vorgesehenen Mindestentzugsdauer von 3 Monaten das Auslangen gefunden werden kann.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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