Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222373/11/Bm/Pe/Sta

Linz, 10.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der Frau x, vertreten durch x Rechtsanwalts GmbH x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.1.2010, Ge96-133-2009, wegen Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 46 Stunden herabgesetzt werden.

 

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 60 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 16, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.1.2010, Ge96-133-2009, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung der Auflagenpunkte 6 und 10 des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.2007, Ge20-216-9-2002-Hd, iVm § 9 Abs.2 VStG und § 367 Z25 GewO 1994 zwei Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 77 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von insgesamt 100 Euro vorgeschrieben.

 

Nachstehender Tatvorwurf liegt dem Straferkenntnis zugrunde:

„Sie haben als die für den örtlichen Zuständigkeitsbereich für den Standort x, genannte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs.2 VStG der Firma x, x, zu vertreten, dass anlässlich einer am 2.9.2009 durchgeführten Kontrolle der Firma x, x von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, dass am genannten Tag die nachstehend vom Arbeitsinspektorat f. d. 9. Aufsichtsbezirk beantragten und festgesetzten angeführten Auflagepunkte des rechtskräftigen gewerbebehördlichen  Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.11.2004, Ge20-216-9-2002-Hd,  nicht eingehalten wurden:

1. Der Auflagenpunkt 6 lautet wie folgt:

Die freie unverstellte Fläche am Kassenarbeitsplatz (vor dem Scannerfeld bzw. der Geldlade) wie folgt zu gestalten:

120 x 60 cm, wenn der Arbeitsstuhl seitlich abgestellt werden kann oder

80 x 120 cm, wenn der Arbeitsstuhl hinten abgestellt werden kann oder

80 x 60 cm, wenn der Arbeitsstuhl in unmittelbarer Nähe untergeschoben werden kann.

Diesem Auflagenpunkt wurde am genannten Tag nicht entsprochen, da die freie unverstellte Fläche am Kassenarbeitsplatz (vor dem Scannerfeld bzw. der Geldlade) 86 Cm (Breite) x 55 cm (Tiefe) betrug, obwohl der Arbeitsstuhl weder seitlich noch hinten abgestellt werden konnte (Durchgang für die Kunden zwischen den Kassen) noch mangels geeignetem Arbeitssessel und ausreichendem Freiraum in unmittelbarer Nähe untergeschoben werden konnte.

Bei den Kassenarbeitsplätzen handelt es sich um Sitz-Steh-Kassen bei denen die Arbeitnehmerinnen jederzeit leicht und ohne Hindernisse die sitzende oder stehende Position einnehmen können müssen und dementsprechend eine ausreichend große unverstellte Fläche am Arbeitsplatz vorhanden zu sein hat.

 

2. Der Auflagenpunkt 10 lautet wie folgt:

Durch entsprechende Gestaltung des Kassenraumes muss dem Kassenpersonal zu Kontrollzwecken ein vollständiger Einblick in die Einkaufswagen und -körbe möglich sein, ohne die Sitzposition verändern zu müssen (z.B. durch Spiegel oder andere Kontrolleinrichtungen).

Diesem Auflagenpunkt wurde am genannten Tag nicht entsprochen, da am genannten Tag die Kassenarbeitsplätze nicht so gestaltet oder mit Einrichtungen (Spiegel oder ähnlichen) ausgestattet waren, dass es dem Kassenpersonal möglich war, zu Kontrollzwecken einen vollständigen Einblick in die Einkaufswagen oder -körbe zu haben, ohne die Sitzposition verändern zu müssen. Ein Einblick war daher nur in stehender Körperhaltung möglich. Die Arbeitnehmer müssen Einsicht in die Einkaufswägen nehmen.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Unzuständigkeit der Behörde, die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Begründend wurde ausgeführt, dass örtlich zuständig jene Behörde sei, in deren Sprengel das Unternehmen – unabhängig vom Ort des Filialbetriebes – seinen Sitz hat. Sitz des Unternehmens ist x. Weiters bestünden gegen § 9 ArbIG verfassungsrechtliche Bedenken und sei der der Bw zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert worden. Die Bw habe stets alles in ihrer Macht stehende getan, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Die Mitarbeiter seien geschult und würden laufend kontrolliert. Dass es dennoch zu Übertretungen kommen könne, liege nicht im Einflussbereich der Bw, weshalb – wenn überhaupt- nur geringes Verschulden anzunehmen wäre. Darüber hinaus sei auch die verhängte Strafe ungerechtfertigt, da die Bw keine einschlägigen Vorstrafen aufweise und die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Mit Schreiben vom 2.3.2010 wurde die Berufung der Bw unter Hinweis auf die bisherige Unbescholtenheit auf die Strafhöhe eingeschränkt und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, sind die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, , wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Bw zwei Geldstrafen zu je 500 Euro verhängt. Als straferschwerend wurde gewertet, dass bereits im Februar 2009 eine schriftliche Aufforderung des Arbeitsinspektorates ergangen ist, die Kassenarbeitsplätze entsprechend den Bescheidauflagen zu gestalten. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden von der belangten Behörde mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Diese Schätzung wurde von der Bw in der Berufung dahingehend konkretisiert, als sie angab, dass sie über ein monatliches Einkommen von 1.900 Euro verfüge und kein Vermögen besitze.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheinen die im Straferkenntnis verhängten Geldstrafen als zu hoch bemessen, zumal die Bw keine einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen zum Zeitpunkt der Tatbegehung aufweist. Die nunmehr verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, aber auch aus spezialpräventiven Gründen als tat- und schuldangemessen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen geeignet, die Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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