Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164598/10/Bi/Th

Linz, 15.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 16. November 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 5. November 2009, VerkR96-1098-2009, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. März 2009 um 14.46 Uhr im Gemeindegebiet Mauthausen auf der B3 bei km 221.679, in einem Bereich, der außerhalb eines Ortsgebietes liege, in Fahrt­richtung Linz mit dem Fahrzeug X die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Tatsache, dass er Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges sei, überführe ihn noch nicht als Täter. Die Frage nach dem Lenker habe weder die Meldungslegerin beantwortet noch habe die Behörde den Beweis für seine Lenkereigenschaft erbracht. Eine förmliche Lenkererhebung sei bislang unterlassen worden. Er habe eine Verfahrensverzögerung sicher nicht zu verantworten, sondern lediglich von seinen Rechten Gebrauch gemacht. Er ersuche um Prüfung und verzichte ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung, da er dem nichts mehr hinzu­zufügen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen.

Aus der Anzeige der Meldungslegerin Insp. X (Ml), PI Mauthausen, ergibt sich, dass am 22. März 2009 um 14.46 Uhr die  Geschwindigkeit des auf den Bw zugelassenen Pkw auf der B3 bei km 221.679 in Fahrtrichtung Linz fahrend in einem Baustellenbereich, in dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 m/h betrage, mittels Laser LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7348 auf eine Entfernung von 121 m mit 82 km/h gemessen worden sei. Abzüglich der 3 km/h-Toleranz ergibt sich daraus eine gefahrene Geschwindigkeit von 79 km/h, sohin eine Überschreitung um 29 km/h. Laut Anzeige sei die Messung im Herannahen erfolgt, eine Anhaltung aber situationsbedingt nicht möglich gewesen.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 31.3.2009 wurde fristgerecht beeinsprucht. Daraufhin legte die Ml Eichschein, Messprotokoll sowie eine Lichtbildbeilage von ihrem damaligen Standort bei der Messung vor. Dabei gab die Ml auch an, dass sie hinter einer Hecke im Streifenfahrzeug sitzend beim offenen Seitenfenster hinaus die Lasermessung durchgeführt hatte, sodass auch nachvollziehbar ist, warum ihr keine Anhaltung des gemessenen Fahrzeuges möglich war. Der Bw rügte weiterhin, dass der Lenker des Fahrzeuges nicht festgestellt wurde, nämlich weder durch eine Lenkererhebung noch durch Anhaltung, und er bestritt dezidiert, damals der Lenker gewesen zu sein. Er führte außerdem eine Dienstvorschrift des LPK Oö. an, wonach die maßgeblichen Gründe für eine Nichtanhaltung im Einzelfall ausführlich darzulegen seien und der Standort bei der Messung so zu wählen sei, dass allfällige Beanstandungen an Ort und Stelle möglich seien; dem entspreche der gewählte Messort nicht.

Im daraufhin ergangenen Straferkenntnis wurde dem Bw vorgehalten, durch sein Hinterfragen der "ordnungsgemäß festgestellten Geschwindigkeitsübertretung" das Verfahren "bewusst verzögert" zu haben.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Erstinstanz ersucht, eine Lenkererhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 durchzuführen, worauf der Bw mit Schreiben vom 19.12.2009 einen tschechischen Lenker bekanntgab. An diesen wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates das Ersuchen gerichtet, zur Lenkerauskunft des Bw Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde laut Rückschein hinterlegt, vom Empfänger jedoch nicht behoben, was dem Bw zur Kenntnis gebracht wurde, worauf dieser mit Schreiben vom 9. März 2010 antwortete, es habe sich damals wegen der Kaufabsichten des mit Geburtsdatum, Adresse und Beruf bekanntgegebenen tschechischen Lenkers um eine Probefahrt gehandelt, er gab auch die tschechischen Führerscheindaten an.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist dem Bw in rechtlicher Hinsicht nichts entgegenzuhalten, zumal die geltend gemachte Probefahrt nicht unrealistisch ist und der Bw nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn der angegebene Lenker aus dem Ausland an ihn gerichtete hinterlegte Post nicht behebt, auch wenn wegen bereits eingetretener Verjährung dieser Lenker ohnehin nicht mehr verfolgbar wäre. Tatsache ist, dass der objektive Tatbestand von der Behörde zu beweisen ist; dazu gehört auch die Person des Lenkers als Adressat des Tatvorwurfs. Da aber keine Anhaltung erfolgt ist, ist auch der Lenker nicht erweisbar und insbesondere die im Straferkenntnis von der Erstinstanz offenbar als gegeben erachtete Lenker­eigen­schaft des Bw nicht erweisbar, sodass gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zugunsten des Bw zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

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