Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164862/4/Br/Th

Linz, 15.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.1.2010, Zl. VerkR96-52132-2009-Hai, zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Wider den Berufungswerber wurde mit dem o.a. Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 08.09.2009 gegen 10.06 Uhr in Zell a. P. auf den Grundstücken Nr. 2266 bzw. 2267, KG Nr. 50330, eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt, obwohl er dafür keine Bewilligung der Behörde besessen habe, indem er nach Abbau einer Einfriedung aus Holzstehern, Holzlatten und Draht durch Gemeindebauhofarbeiter und im Beisein der Polizei die gegenständliche Einfriedung erneut im Abstand von ca. 20 cm zum Asphalt unbefugt wieder aufgestellt habe, obwohl gem. § 83 Abs. 1 lit. d StVO. 1960 eine Bewilligung zu widerrufen wäre, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorliegt, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

 

Dadurch habe dadurch die Rechtsvorschrift § 82 Abs.1 StVO iVm § 83 Abs.1 lit.d und der Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.d StVO verletzt.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO.1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

 

Gem. § 83 Abs. 1 lit d StVO 1960 ist vor der Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Anzeige des Gemeindeamtes X vom 07.09.09 der BH Vöcklabruck zur Kenntnis gebracht. Auf Grund der Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Vöcklabruck vom 02.11.09 (hinterlegt bei der Zustellbasis X am 5.11.09) zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Am 30.11.09 sprachen Sie persönlich bei der hs. Behörde vor und teilten mit, das der von Ihnen errichtete Zaun ca. 20 cm vom Fahrbahnrand entfernt stehen würde und sich somit auf Ihrem Privatgrund neben einem Güterweg befinden würde. Weiters führten Sie an, dass keine Marken vorliegen würde und Sie ersuchen diesbezüglich, dass die Gemeinde diesen Marken zum Vorschein bringen würde und evtl. eine Randleiste bzw. Leitschiene im gegenständlichen Bereich errichten solle.

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung ist zweifelsfrei durch das der Anzeige beigelegte Foto erwiesen und es wird von Ihnen selber auch grundsätzlich nicht bestritten, dass Sie einen Zaun, der ca. 20 cm vom Fahrbahnrand (Güterweg) entfernt steht, auf Ihrem Privatgrund aufgestellt haben. In Ihrer Niederschrift vom 30.11.09 ersuchen Sie lediglich, die Gemeinde, dass im gegenständlichen Bereich Randleisten bzw. Leitschienen errichtet werden sollen bzw. auch keine Marken vorliegen würden. Eine Bewilligung für die Errichtung des Zaunes auf den Grundstücken Nr. X bzw. X KG X haben Sie gem. § 82 Abs. 1 StVO 1960 nicht besessen. Im Gegenteil, Sie haben nach dem Abbau der Einfriedung aus Holzstehern, Holzlatten und Draht von Gemeindebauhofarbeitern und im Beisein der Polizei die gegenständliche Einfriedung erneut im Abstand von ca. 20 cm zum Asphalt unbefugt aufgestellt, obwohl gem. § 83 Abs. 1 lit. d StVO eine Bewilligung zu widerrufen wäre, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs vorliegt, wenn die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Füßgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mind. 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind. Die von Ihnen angeführten Umstände bzw. Forderungen an die Gemeinde in der Niederschrift vom 30.11.09 ändern nichts daran, dass Sie keine Bewilligung besaßen und dort trotzdem nach Abbau der Einfriedung den Zaun noch einmal unbefugt aufgestellt haben.

 

Die von Ihnen gemachten Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt, € 900,- Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten und Schulden in der Höhe von ca. € 50.000,--.

Straferschwerend musste gewertet werden, dass Sie nicht unbescholten sind, jedoch keine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aufscheint. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Sie nach dem Abbau dieser Einfriedung, der von Gemeindebauhofarbeitern und im Beisein der Polizei durchgeführt wurde, neuerlich der Zaun von Ihnen aufgestellt wurde.

Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Die im Spruch angeführte Geldstrafe erscheint der begangenen Tat angemessen.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

2. In der dagegen durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen:

In der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 22.1.2010, zugestellt durch Hinterlegung am 28.1.2010, innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

Ich fechte das angefochtene Straferkenntnis seinem ganzen Inhalt nach an.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über mich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 100,00 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. § 83 Abs. 1 lit. d StVO 1960 verhängt, weil ich am 8.9.2009 ohne Bewilligung eine Einfriedung im Abstand von ca. 20 cm zum Asphalt entlang den Grundstücken X und X KG X

 

Grundsätzlich ist richtig, dass ich die Einfriedung im Abstand von ca. 20 cm zum dort befindlichen Asphaltbelag aufgestellt habe.

 

Anlässlich meiner Vorsprache am 30.11.2009 vor der BH Vöcklabruck habe ich vorge­bracht, im gegenständlichen Bereich würden keine Grenzmarken zum Güterweg vorliegen.

 

Es trifft zu, dass es für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern ausschließlich auf die Merkmale des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs ankommt. Diese Widmung, die Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestim­mungen der StVO voraussetzt, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.

 

Wie der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seinem Erkennt­nis vom 29.1.2008, VwSen-162849/2/Br/Ps festgestellt hat, handelt es sich bei der nunmehr als "Straße" im Sinne der StVO qualifizierten Verkehrsfläche um einen Güterweg nur für sechs Liegenschaften als für Autos befahrbare Zufahrtstraße gewidmet wurde.

Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die damals im Akt des unabhängigen Verwaltungssenates erliegende Verhandlungsschrift vom 8.1.1975, AZ 671/10 - 1975. Eine Angabe, welcher Behörde diese Geschäftszahl zuzuordnen ist, fehlt. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich entweder um einen Akt der BH Vöcklabruck oder der Gemeinde X handelt. Feststeht jedenfalls, dass der Güterweg nur für sechs Liegenschaften als befahrbare Zufahrtstraße gewidmet ist und daher gerade nicht dem öffentlichen Verkehr dient.

 

Hintergrund der Anzeige des Gemeindeamtes vom 7.9.2009 ist, dass die Gemeinde X diesen lediglich als Zufahrt für sechs Liegenschaften gewidmeten Güter­weg in eine Straße mit öffentlichem Verkehr umfunktionieren will, aber nicht gewillt ist das dafür vorgesehene Verwaltungsverfahren zu beantragen, weil Widerstand der sechs Liegenschaftseigentümer, für die der Güterweg geschaffen wurde, befürchtet wird. Diese Liegenschaftseigentümer haben naturgemäß wenig Interesse daran das Verkehrsauf­kommen in der bisher punkto Straßenverkehr äußerst ruhigen Region zu erhöhen.

 

Ich stelle daher den

 

ANTRAG

 

der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

 

Vöcklabruck, am 9.2.2010                                                                                                       X“

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier angesichts der unstrittigen Faktenlage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Ergänzend wurde im Wege der Beischaffung von Kartenauszügen aus der DKM-Mappe, sowie Orthofotos aus dem System DORIS über die Besitzverhältnisse der fraglichen Grundstücke. Im Wege des Gemeindeamtes wurde die Verordnung über die Widmung des fraglichen Straßenstücks beigeschafft.

 

3.2. Eingangs ist festzustellen, dass hier die Anzeige des Bürgermeisters der Gemeinde X sinngemäß dahingehend erstattet wurde, dass der Berufungswerber entlang des Güterweges X (ca. 20 cm Abstand zum Asphalt) im Bereich der Grundstücke Nr. X bzw. X, KG X wiederholt eine Einfriedung aus Holzstehern, Holzlatten und Draht, unbeleuchtet und ohne Zustimmung der Straßenverwaltung aufgestellt habe. Da dadurch eine Gefährdung der Straßenbenützer durch diese Einfriedung nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Einfriedung vom Gemeindebauhofarbeiter am Tag der Anzeige (7.9.2009) im Beisein der Polizei Ampflwang abgebaut und im Bereich des Objektes X deponiert worden. Nach etwa einer Stunde habe Herr X die gegenständliche Einfriedung erneut aufgestellt.

Der anzeigende Bürgermeister sah darin einen Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht iSd § 91 Abs.3 StVO 1960.

Laut Mitteilung des anzeigenden Bürgermeisters wurde der fragliche Straßenzug gestützt auf die §§ 8 u. 11 des Oö. Straßengesetzes, mit Verordnung des Gemeinderates X vom 15.12.2000, Zl.: 612/2000, als Güterweg gewidmet.

Laut Auszug aus der DKM-Mappe (System DORIS) sind grundbücherliche Hälfteigentümer der fraglichen Grundstücksparzellen Frau X und X, wh. X.

Auf eine Distanz von etwas über 500 m entlang dieser Grundstücke verläuft nördlich die im Eigentum der Gemeinde stehende Fläche – Grundstück mit der Nr. X – die laut o.a. Verordnung der Gemeinde als Güterweg X gewidmet ist.

Wie dem im Akt beiliegendem Foto zu entnehmen findet sich die Einfriedung offenkundig ausschließlich auf dem Grund von X und X errichtet. Das dies konsenslos erfolgte steht jedoch außer Zweifel.

Keine Feststellungen finden sich jedoch über eine dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.

Die dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegten Fakten lassen auch Hinweise darüber vermissen, inwieweit  die Straße bzw. der Weg iSd § 82 Abs.1 StVO widmungswidrig verwendet bzw. diese Maßnahme iSd § 83 Abs.1 StVO 1960 als bewilligungspflichtig anzusehen wären. In diesem Punkt wäre wohl zumindest auf das jeweils an der fraglichen Straßenzug tatsächlich stattfindende Verkehrsaufkommen und sonstige Beeinträchtigungen, wie beispielsweise bei der Schneeräumung, Bedacht zu nehmen.

 

3.2.1. Wohl verfehlt verweist der Berufungswerber auf die Feststellungen im h. Verfahren (Erk. v. 29.1.2008, VwSen-162849/Br/Ps) – wo es um die Ablagerung von „Holzstücke mit Nägeln u. drei Ziegelsteine auf die Fahrbahn“ - gegangen ist. In diesem Verfahren wurde dieser Güterweg als drei Meter breit ausgewiesener Straßenzug  "X"  (ist auch aus dem Kartenmaterial in dieser Bezeichnung ersichtlich) dargestellt, der nicht für jedermann unter gleichen Bedingungen benützbar wäre.  Die Berufungswerberin berief sich damals auf eine im Akt einliegende Verhandlungsschrift v. 8.1.1975, AZ: 671/10 – 1975.

Der Berufung war im übrigen der Erfolg versagt geblieben. Damals wurde argumentiert, dass dieser Güterweg für sechs Liegenschaften als für Autos befahrbare Zufahrtstraße gewidmet wäre. Die Berufungswerberin Hälfteeigentümerin der angrenzenden Liegenschaft  war  damals Partei oder Beteiligte dieses Widmungsverfahrens. Sie habe, so das damalige Vorbringen, für dieses Projekt Grund in das öffentliche Gut unentgeltlich abgetreten.

Wie schon im damaligen Vorbringen offenbar die  Grundstückseigentümerin als Rechtsmittelwerberin, verschweigt der Berufungswerber nun auch in diesem Verfahren die durch Verordnung erfolgte Widmung des Gemeinderates aus dem Jahr 2000 (siehe oben).

 

3.2.2. Dennoch kann hier zumindest vorläufig nicht gesehen werden, dass mit dieser bewilligungslos errichteten Einfriedung unmittelbar am Rand dieses Güterweges etwa eine Gefährdung der Straßenbenützer einherginge bzw. ist es verfehlt den Tatvorwurf mit einer „zu widerrufen gewesenen Bewilligung“ zu verbinden. Selbst der vage Hinweis des Anzeigers, eine Gefährdung könne nicht ausgeschlossen werden, besagt vielmehr, dass es dafür zumindest keine nachvollziehbaren Fakten aufzuweisen gibt.

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wenn hier dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, er habe durch die Errichtung eines „Stangenzauns“ die Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt, geht dieser Vorwurf schon dem klaren Wortlaut nach am angelasteten Tatbestand vorbei.

 

Gemäß § 91 Abs.1 StVO kann die Behörde durch Bescheid einen aus Gründen der Verkehrssicherheit gestützten Beseitigungsauftrag aussprechen.

Ein diesbezüglicher Auftrag hat jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.3.1988, 88/03/0014). Der Ermächtigungsumfang eines Entfernungsauftrages beschränkt sich laut Gesetzeswortlaut auf die Sicht beeinträchtigende Gegenstände, wie Bäume, Sträucher, Hecken bzw. spitz ausgeführte Einfriedungen (etwa Stacheldraht) oder elektrische Weidezäune, welche nur in einer Entfernung von zwei Meter von der Straße entfernt angebracht werden dürfen.

Im übrigen ist auch in diesem Zusammenhang auf die gesetzlichen Bestimmungen des Art. 5 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art.1 Abs. 2 1. ZP MRK hinzuweisen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, die jedoch von den Verwaltungsbehörden nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden dürfen.

 

Die Heranziehung des § 82 Abs.1 StVO scheidet hier insbesondere schon deshalb aus, weil mit dieser Errichtung des Zauns entlang des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes mit der Nr. X, und der Nr. X als Bauland gewidmeten Landfläche, von keiner Benützung der Straße die Rede sein kann.

Das dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatverhalten lässt sich - ungeachtet der hier nicht zu beurteilenden zivilrechtlichen Problematik der Entfernung der Einfriedung vom Grund Dritter – ebenfalls nicht mit dem § 83 Abs.3 lit.d StVO in Einklang bringen, weil diese Bestimmung auf die Behinderung des Fußgängerverkehrs auf Gehsteigen oder Straßenbanketten abstellt.

 

Wenn schließlich im Tatvorwurf auf eine zu widerrufende Bewilligung unter der Fiktion einer hier im übrigen  nicht erwiesenen Gefährdung oder Behinderung verwiesen wird, entzieht sich de Tatvorwurf auch der realen Nachvollziehbarkeit des zur Last gelegten Verbotsumfanges iSd § 44a Abs.1 VStG.

Zuletzt handelt es sich bei der betreffenden Verwaltungsübertretung um ein Dauerdelikt bei dem grundsätzlich auch der von der Behörde angenommenen Tatzeitraum des inkriminierten Verhaltens im Spruch anzuführen wäre (vgl. VwGH 18.11.1983,  82/04/0156 ua).

 

Inwieweit die Errichtung dieses Zaunes bescheidmäßig mit Erfolg untersagt werden könnte und eine Zuwiderhandlung dagegen durch Strafen zu erzwingen wäre muss letztlich auf sich bewenden.

 

Dieses Verwaltungsstrafverfahren war jedenfalls nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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