Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522505/5/Bi/Th

Linz, 15.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 21. September 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 14. September 2009, VerkR22-1-25-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Nachschulungsanordnung und Anordnung der unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG die von der BH Gmunden am 28.12.2005, X, für die Klassen A, B, C, E, F erteilte Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Nachschulungsanordnung entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins bei der do Behörde nach Rechtskraft des Bescheides angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte eigenhändig am 16. September 2009.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nach Erhalt des Bescheides vom
12. März 2009 habe er sich unverzüglich bei der BH Gmunden zur Absolvierung des Ladungssicherungskurses erkundigt, wobei ihm eine regionale Fahrschule empfohlen wurde. Er habe sofort die Fahrschule X in Gmunden kontaktiert, wo ihm nur eine spärliche Auskunft über den Beginn des nächsten Kurses gegeben worden sei, da die Mindestteilnehmerzahl von acht noch nicht erfüllt gewesen sei. Ihm sei eine entsprechende Information zugesichert worden. Bis zur vorgeschriebenen Frist sei der Kurs nicht zustande gekommen, daher habe er bisher keine entsprechende Nachschulung vorweisen können. Leider habe er weder von der Erstinstanz noch von der Fahrschule erfahren, dass es die Kurse auch beim X gebe. Die Schulung sei am 16.1.2010 und er ersuche bis dahin inständig um Nachsicht.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Erstinstanz geht hervor, dass der Bw zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen §§ 102 Abs.1 KFG iVm Beladung aufweist, nämlich eine vom 31.3.2007 (rechtskräftig seit 14.6.2007) und eine vom 3.6.2008 (rechtskräftig seit 27.8.2008).

Auf dieser Grundlage wurde er mit – ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der Erstinstanz vom 10. März 2009, VerkR22-1-25-2009, gemäß §§ 30a Abs.1 und 2, 30b Abs.1, 3 und 4 FSG und § 13 e FSG-DV aufgefordert, als begleitende Maßnahme an einem Ladungssicherungskurs teilzunehmen und binnen drei Monate ab "Bescheidübernahme" eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die Maßnahme absolviert worden sei, über die Teilnahme und Mitarbeit der Erstinstanz vorzulegen habe.

 

Gemäß § 30a Abs.1 FSG ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen... Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind ua Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand  oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.


 

Gemäß § 30b Abs.1 FSG ist unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen ... 2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

Gemäß Abs.3 kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen in Betracht.

Gemäß Abs.4 hat der von der Anordnung der besonderen Maßnahme Betroffene der Behörde eine Bestätigung jener Einrichtung, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit vorzulegen.

Gemäß Abs.5 diese Bestimmung ist, wenn die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festge­setzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wurde, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der Bescheid vom 10. März 2009, mit dem dem Bw die Teilnahme an einem Ladungssicherungskurs und Vorlage einer Bestätigung darüber binnen drei Monaten aufgetragen wurde, wurde von ihm am 12. März 2009 eigenhändig übernommen und ist in Rechtskraft erwachsen, dh die dreimonatige Frist wäre am 12. Juni 2009 abgelaufen. Der Bw hat der Anordnung nicht Folge geleistet, sodass der nunmehr angefochtene Bescheid vom 14. September 2009 – völlig zu Recht – erging.

 

Mittlerweile sind wiederum sechs Monate vergangen, dh insgesamt bereits 9 Monate, ohne dass der Bw die Nachschulung absolviert hätte. Dass einzelne Kurse bei der genannten Fahrschule und beim X in Gmunden mangels aus­reichender Teilnehmerzahl nicht zustande gekommen sind, heißt nicht, dass der Bw damit seiner Verpflichtung enthoben wäre, zumal es zum einen mehrere Einrichtungen gibt, die solche Kurse anbieten – Näheres hätte der Bw von der X erfahren, wenn er nachgefragt hätte – und er von X aus auch Kurse in X besuchen hätte können, wo die Wahr­scheinlichkeit des Zustandekommens eines derartigen Seminars bei einer der dortigen Einrichtungen eher bestanden hätte. Der Bw hatte jedenfalls seit der Zustellung des Bescheides vom 10. März 2009, dh ab 12. März 2009, dezidiert Kenntnis davon, dass ein solcher Ladungssicherungskurs unausweichlich sein werde. Dass innerhalb des letzten Jahres in seiner "Reichweite" kein solcher Kurs zustande gekommen wäre, hat nicht einmal der Bw behauptet. Seine erst über ausdrückliche Aufforderung im März 2010 kommentarlos erfolgte Vorlage einer undatierten Ankündigung über ein Nichtzustandekommen eines ursprünglich für 16. Jänner 2010 angesetzten Kurses lässt eher auf seine völlige Gleichgültigkeit schließen – dass eine solche wirtschaftliche Konsequenzen für den Bw als Kleinunternehmer zu bewirken geeignet ist, versteht sich von selbst, obwohl ein derartiger Kurs nur aus acht Unterrichtseinheiten besteht und in einem Tag zu absolvieren ist.

 

Die nunmehr gemäß § 30b Abs.5 FSG anzuordnende Folge lag nicht im Ermessen der Erstinstanz, sondern ist gesetzlich so vorgesehen, wobei die tatsächliche Dauer der  Entziehung nun ausschließlich in der Hand des Bw liegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Ladungssicherungsseminar – Anordnung rechtskräftig + innerhalb 12 Monaten keine Absolvierung -> Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung bestätigt.

 

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