Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600087/9/Sch/Bb/Th

Linz, 15.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über den Devolutionsantrag des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 23. Dezember 2009, betreffend den Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines im Verwaltungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Perg zu GZ VerkR21-72-2008, zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat Herrn X (dem Antragsteller) mit Bescheid vom 8. Mai 2008, GZ VerkR21-72-2008, die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 4. Mai 2008 (Führerscheinabnahme) bis einschließlich 4. September 2008 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Gleichzeitig wurde für den selben Zeitraum ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen und der nunmehrige Antragsteller aufgefordert, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, beizubringen. Grund für diese Entziehungsmaßnahme und die weiteren Anordnungen war die Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr (1,32 mg/l) am 4. Mai 2008.

 

Trotz aufrechter Entziehung der Lenkberechtigung lenkte der Antragsteller am 4. Oktober 2008 ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sodass ihm im Anschluss an die mit Bescheid vom 8. Mai 2008 verhängte Entzugsdauer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. Oktober 2008, GZ VerkR21-72-2008 seine Lenkberechtigung für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten bis einschließlich 4. Dezember 2008 entzogen werden musste.

 

Am 7. Oktober 2008 unterzog sich Herr X der aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung. Unter Zugrundelegung eines beigebrachten Laborbefundes und der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 5. Oktober 2008 gelangte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg im Gutachten nach § 8 FSG vom 20. Oktober 2008 zur Auffassung, dass Herr X zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B nicht geeignet ist.

 

Mit Schriftsatz vom 15. September 2009 beantragte der Antragsteller - nach der Aktenlage erstmals - durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Ausfolgung seines ihm am 4. Mai 2008 abgenommenen Führerscheines.

 

Infolge dieses Antrages wurde das Amtsarztgutachten vom 20. Oktober 2009 erstellt, wonach der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B wiederum nicht geeignet ist. Nach entsprechender schriftlicher Äußerung des Antragstellers zum Gutachten im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs, wurde neuerlich amtsärztlich Stellung genommen und diese Stellungnahme mit Verständigung vom 14. Dezember 2009 dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 - eingelangt am 28. Dezember 2009 - hat Herr X durch seinen Rechtsvertreter beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, betreffend das Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu GZ VerkR21-72-2008, einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG eingebracht. In seinem Antrag begehrt er im Wesentlichen die Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat über seinen Antrag auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung. Inhaltlich verweist er auf § 29 Abs.1 FSG und bringt vor, dass die Behörde in Führerscheinsachen binnen drei Monaten ab Antragstellung zu entscheiden habe. Diese Frist sei in seinem Fall aber bereits am 5. Dezember 2008 abgelaufen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sein Antrag nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei, sei die Frist von drei Monaten jedenfalls am 15. Dezember 2009 verstrichen.

 

2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Devolutionsantrag durch den Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gründet sich auf    § 73 Abs.2 AVG iVm § 35 Abs.1 FSG. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 67a AVG).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als vom Antragsteller säumig bezeichnete Behörde hat über entsprechendes Ersuchen dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Anschluss einer Stellungnahme, in welcher der bisherige Aktenvorgang chronologisch erläutert wurde, den bezughabenden Verfahrensakt, GZ VerkR21-72-2008, vorgelegt. In Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 2010, GZ VwSen-600087/5, die erstattete Stellungnahme der Erstinstanz vom 2. Februar 2010 übermittelt und ihm die Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich bis zum 2. März 2010 zu äußern. In seiner Äußerung vom 3. März 2010 hat der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, nach Ablauf der Entzugsdauer einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gestellt zu haben. Dabei sei ihm erklärt worden, dass er sich zuvor amtsärztlich untersuchen lassen müsse. Dies habe er auch unverzüglich gemacht. Trotz Vorlage der geforderten Befunde, welche stets unter den Grenzwerten gelegen seien, sei er von der Amtsärztin jedoch weiterhin aufgefordert worden, nach weiteren sechs Monaten erneut Befunde vorzulegen, weshalb er sich schließlich an seinen Rechtsvertreter gewandt habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 2. Februar 2010,
GZ VerkR21-72-2008, vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg, deren beigeschlossene Stellungnahme vom 2. Februar 2010 und die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 3. März 2010. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das der eingebrachte Devolutionsantrag zurückzuweisen ist (§ 67d Abs.2 Z2 AVG).

 

5. Über den Antrag vom 23. Dezember 2009 hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nun Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 leg.cit. geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

 

5.2. Der Antragsteller X hat nach der sich darstellenden Aktenlage mit Schriftsatz vom 15. September 2009 den Antrag auf Ausfolgung seines Führerscheines gestellt. Über diesen Antrag, welcher am 18. September 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingelangt ist, wurde bislang noch nicht entschieden. Gemäß § 73 Abs.1 AVG beträgt die Frist zur Entscheidung über einen Parteienantrag längstens sechs Monate, wobei die Frist mit Einlangen des Antrages zu laufen beginnt. Die Entscheidungsfrist über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines wird somit erst mit Ablauf des 18. März 2010 enden.

 

Die von § 73 AVG abweichende und vom Antragsteller geltend gemachte Bestimmung des § 29 Abs.1 FSG, wonach die Entscheidungsfrist in Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung drei Monate beträgt, findet unter sinngemäßer Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 29 Abs.1 FSG (des § 75 Abs.5 KFG) bei Anträgen auf Ausfolgung eines Führerscheines keine Anwendung (vgl. z.B. VwGH 23. März 1993, 92/11/0290). § 29 Abs.1 FSG kommt demnach nur im Verfahren bei der Entziehung der Lenkberechtigung zur Anwendung. Der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines ist nach der Judikatur jedoch kein im Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung gestellter Antrag.  

 

Sohin war zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Entscheidungsfrist des § 73 Abs.1 AVG noch (lange) nicht abgelaufen gewesen. Die Einbringung eines Devolutionsantrages ist erst nach Ablauf dieser Frist zulässig (VwGH 18. September 1997, 97/20/0241).

 

Der vom Antragsteller eingebrachte Devolutionsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber ist - ohne eine inhaltliche Prüfung in der Sache selbst vorgenommen zu haben - noch darauf hinzuweisen, dass im vorgelegten Verfahrensakt seit Anhängigkeit des Verfahrens sämtliche Verfahrensschritte nachvollziehbar dokumentiert sind und der Bezirkshauptmannschaft Perg in formaler Hinsicht bislang kein Versäumnis bzw. keine Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von insgesamt 16,80 Euro (13,20 Euro für den Antrag und 3,60 Euro für die Beilage) angefallen.

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

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