Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101912/7/Br

Linz, 17.05.1994

VwSen - 101912/7/Br Linz, am 17. Mai 1994 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau G G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung vom 21. März 1994, Zl. VerkR96/6469/1993-Stei/Ga, nach der am 17. Mai 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 32 Abs.1 und 2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.666/1993.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr - Umgebung mit der Strafverfügung vom 27. Dezember 1993, Zl. VerkR96/6469/1993-Stei/Ga, wegen einer Übertretung nach § 102 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz eine Geldstrafe von 300 S und im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am 11.11.1993 um 14.00 Uhr in L, H mit dem Kfz mit dem Kennzeichen mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch und schädliche Luftverunreinigung verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem und sachgemäßem Zustand und Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen ist. 2. Diese Strafverfügung wurde, wie dem Akt zu entnehmen ist, beim Postamt am 30.12.1993 hinterlegt. Die Berufungswerberin hat diese Sendung am 10. Jänner 1994 - nach deren Rückkehr an die Abgabestelle - von der Post abgeholt. Der Einspruch wurde jedoch von der Berufungswerberin, wie aus dem Akt ersichtlich und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt, mit Schreiben vom 27. Jänner 1994 erhoben. Dieses Schreiben wurde schließlich erst am 7. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

2.1. Die Erstbehörde hat der Berufungswerberin ordnungsgemäß den Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches mittels Schreiben vom 16. Februar 1994 der zur Kenntnis gebracht.

Auf diesen Vorhalt hat die Berufungswerberin sinngemäß erwidert, daß sie bereits mit dem Telefonat vom 10. Jänner 1994 mündlich (gemeint jedoch fernmündlich) Einspruch erhoben hätte. 2.2. Daraufhin hat die Erstbehörde den hier angefochtenen Bescheid erlassen und den Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Die Erstbehörde war dabei von einem Fristende mit Ablauf des 13. Jänner 1994 ausgegangen. Zutreffend wurde jedoch festgestellt, daß der Einspruch erst am 7. Februar 1994 einbracht worden ist.

2.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt die Berufungswerberin inhaltlich wie bereits in der Erwiderung auf den Verspätungsvorhalt vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, VerkR96/6469/1993-Stei/Ga, sowie durch Vernehmung des Sachbearbeiters der Erstbehörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Mai 1994, sowie der Vernehmung der Berufungswerberin als Verfahrenspartei.

4. Die Berufungswerberin ist am 10. Jänner 1994 von einem Urlaubsaufenthalt zurückgekehrt und hat an diesem Tag die hinterlegte Strafverfügung bei der Post behoben. Noch an diesem Tag hat sie fernmündlich mit der Behörde hinsichtlich des Inhaltes der Strafverfügung Rücksprache gehalten und von dort mitgeteilt erhalten, daß sie den Einspruch gegen die Strafverfügung binnen offener Rechtsmittelfrist schriftlich einreichen müsse. Die Rechtsmittelfrist hatte sohin - entgegen der Annahme der Erstbehörde - wohl erst mit 11. Jänner 1994 zu laufen begonnen (§ 17 Abs.3 Zustellgesetz). Die Strafverfügung vom 27. Dezember 1993 ist mit einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Ebenfalls wurde diese inhaltlich auch noch im Zuge des Telefonates am 10. Jänner 1994 mit dem Sachbearbeiter der Erstbehörde bekräftigt, wobei diesem der Fristablauf mangels eines im Akt erliegenden Rückscheines nicht bekannt gewesen ist. Die Berufung wurde schließlich mit 7. Februar 1994 eingebracht bzw. der Post zur Beförderung übergeben. Dieses Beweisergebnis stützt sich sowohl auf die zeugenschaftlichen Angaben des Sachbearbeiters der Erstbehörde und jene der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 25. Jänner 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Dienstag der 25. Jänner 1994).

4.2. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 7. Februar 1994 der Post zur Beförderung übergeben (siehe die Punkte 2. u. 4.) Der Einspruch wurde sohin, trotz eines später einsetzenden Beginnes des Fristenlaufes wie dieser von der Erstbehörde angenommen, nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht. 4.2.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde der Berufungswerberin vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches zur Kenntnis gebracht. Die Zurückweisung des Einspruches war daher zu Recht erfolgt, sodaß hier der dagegen erhobenen Berufung der Erfolg zu versagen gewesen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r

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