Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163955/8/Kei/Jo

Linz, 23.03.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X gegen die Spruchpunkte 1) und 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Februar 2009, Zl. VerkR96-49711-2008-Pm-Pi, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2009 zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 28 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Die Berufungswerberin hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 1) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafen, das sind 6,80 Euro (= 4 Euro + 2,80 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 18.04.2008 um 10.35 Uhr im Gemeindegebiet Linz, auf der A 1 bei Strkm. 165,9 als Lenker des Kfz. X,

1) dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zu bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wie bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs.5 StVO festgestellt wurde,

weiters haben Sie die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde,

2) sich vor Inbetriebnahme – obwohl Ihnen dies zumutbar war – vom vorschriftsmäßigen Zustand überzeugt, da festgestellt wurde, dass die vorderen Blinker mit schwarzer Farbe abgedunkelt waren,

3) den Straßenzug trotz des deutlich sichtbaren aufgestellten Verbotszeichen 'Fahrverbot (in beiden Richtungen) ausgenommen Erhaltungsfahrzeuge' befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fallen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1)    § 106 Abs.2 KFG

2)    § 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.2 KFG

3)    § 52 lit.a Zif.1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von Euro       Falls diese uneinbringlich ist,                   Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

1)            50           24 Stunden                                  § 134 Abs.3d KFG

2)            36           18 Stunden                                  § 134 Abs.1 KFG

3)            36          18 Stunden                                  § 99 Abs.3a StVO

Gesamt: 122

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,2 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 134,20 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2009, Zl. VerkR96-49711-2008-Pm/Pi, Einsicht genommen und am 25. Mai 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen X und X einvernommen.

 

Die Bw führte in der Verhandlung aus, dass die gegenständliche Berufung gegen die Spruchpunkte 1) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses und nicht gegen den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses gerichtet ist. Der Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu den Spruchpunkten 1) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw lenkte das KFZ mit dem Kennzeichen X am 18. April 2008 um 10.35 Uhr in Linz auf der A1 bei Strkm. 165,9. Der Sitzplatz des KFZ war mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet. Die Bw hat dabei die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wurde. Sie  hat auch die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihr eine solche angeboten wurde.

Die Bw hat dabei weiters den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen) ausgenommen Erhaltungsfahrzeuge" befahren, obwohl sie nicht unter diese Ausnahme gefallen ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen X und X. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der der Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden der Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle zwei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person der Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der OÖ. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für die Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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