Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164752/8/Fra/Ka

Linz, 19.03.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Herrn RA x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.12.2009, VerkR96-1773-2008, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von  260 Euro (EFS 86 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 17.7.2008, gleiche Zahl, nachweisbar zugestellt am 21.7.2008, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 4.8.2008, keine entsprechende Auskunft darüber erteilt hat, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 31.5.2008 um 15.40 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat bereits in seiner Stellungnahme vom 2.12.2008 vorgebracht, im Zeitraum vom 17.7.2008  bis 2.12.2008 weder an der Zustelladresse x wohnhaft gewesen zu sein, noch sich dort regelmäßig aufgehalten zu haben. Die Behörde hätte ihm daher an dieser Adresse kein Schriftstück zustellen dürfen. Die Zustellung der Lenkeranfrage habe sohin ihm gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfalten können.

 

Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel auf § 4 Zustellgesetz, wonach Abgabestelle der Ort ist, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort. Nach der Judikatur des VwGH liege keine Abgabestelle im Sinne des § 4 leg.cit. vor, wenn sich jemand nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Da er sich im relevanten Zeitraum nicht an der Abgabestelle aufgehalten habe, sei sohin die Zustellung der Lenkeranfrage rechtswidrig gewesen, sodass diese ihm gegenüber keine Rechtswirksamkeit entfalten habe können. Bis zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung sei ihm keine Lenkeranfrage zugestellt worden. Er beantrage daher seine Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Aufgrund dieses Vorbringens hat der Oö. Verwaltungssenat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte den Bw um Mitteilung, welche Wohnung er zum relevanten Zeitpunkt tatsächlich bewohnt hat (laut Anfragedaten des ZMR ist er seit 4.2.2008 an der Adresse x mit Nebenwohnsitz gemeldet).  Laut eidesstattliche Erklärung vom 29.11.2008 hat der Bw seinen Hauptwohnsitz und regelmäßigen Aufenthaltsort im relevanten Zeitraum in x. Der Bw wurde daher auch um Mitteilung ersucht, wann er ab 17.7.2008 erstmals an die Adresse, x zurückgekehrt ist und warum der verfahrensgegenständliche PKW zum relevanten Zeitraum nicht an seinem Hauptwohnsitz angemeldet war.

 

Der Bw teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er nach seiner Erinnerung erstmals am 2.12.2008 an die Adresse x zurückgekehrt sei. Den verfahrensgegenständlichen PKW habe er deshalb nicht an seinem tatsächlichen Hauptwohnsitz angemeldet, da ihm eine diesbezügliche Verpflichtung nicht bekannt gewesen sei.

 

Weiters ersuchte der Oö. Verwaltungssenat Frau x – die Mutter des Bw – um Mitteilung, ob sie die Lenkeranfrage, welche aufgrund der Aktenlage am 21.7.2008 zugestellt wurde, übernommen hat, ob ihr Sohn (der Bw) tatsächlich im behaupteten Zeitraum weder an der Adresse wohnhaft gewesen ist, noch sich dort regelmäßig aufgehalten hat, ob sie das angeführte Schriftstück übernommen hat, ob sie und allenfalls wann dieses Schriftstück ihrem Sohn übergeben bzw. ihn davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Schriftstück zugestellt bekommen hat oder ob sie ihrem Sohn von der Zustellung dieses Schriftstückes nichts gesagt hat.

 

Frau x teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass ihr Sohn – der Bw – vom 17.7. bis 2.12.2008 nicht an der oa Adresse wohnhaft und auch nicht zu Hause gewesen sei, weiters dass sie die Lenkeranfrage vom 21.7.2008 übernommen, jedoch vergessen habe, den Bw davon in Kenntnis zu setzen und sie alle Briefe und Post ihrer insgesamt sechs Kinder in einem Fach deponiere und deshalb vergessen hätte, den Bw zu verständigen.

 

Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage vom 17.7.2008 nicht an den Bw rechtswirksam zugestellt wurde und er deshalb die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben konnte. Der Bezirkshauptmannschaft Freistadt steht es frei, diese Lenkeranfrage (neuerlich) zuzustellen. Ob der Bw im Zusammenhang mit dem ggst. Verfahren das Tatbild einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 40 KFG erfüllt hat, kann dahin gestellt bleiben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

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