Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164812/5/Ki/Gr

Linz, 19.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, vom 21. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2010, VerkR96-28340-2008/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18. März 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, dass angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:.§§ 24,45 Abs.1 Z. 3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.:§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 2010, VerkR96-28340-2008/Bru/Pos, wurde der Berufungswerber wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges X trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
23. September 2008 nicht binnen 2 Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 8. Juni 2008 um 10:57 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, bei KM 170.000 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilt hat."

 

Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG verletzt, gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geld bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2010 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben, eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen und das angefochtene Straferkenntnis aufheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

2.1.         Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 vorgelegt.

 

2.2.         Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3.         Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4.         Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung am 18. März 2010. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, dieser selbst bzw. die belangte Behörde haben sich entschuldigt.

 

2.5.         Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 23. September 2008, VerkR96-28340-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber im Wege seines Rechtsvertreters gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug X, PKW, am 08. Juni 2008, 10:57 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn, Ansfelden Nr.1 bei KM 170.000 in Fahrtrichtung Wien "gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat" oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Beigelegt wurde dieser Anfrage die Kopie eines Radarfotos bzw. der Anzeige. Die Anfrage wurde laut im Akt liegenden Postrückschein am 25. September 2008 zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2008, teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers unter dem Titel "Lenkerbekanntgabe" mit, dass er trotz redlichem Bemühen, die begehrte Auskunft zu erteilen, er sich außer Stande sehe, diese Anfrage der Behörde zu beantworten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erließ daraufhin unter VerkR96-28340-2008 vom 29. Oktober 2008 gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung, welche von diesem mit Schriftsatz vom 14. November 2008 beeinsprucht wurde.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dass nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Rechtsvertreter unter anderem vor, dass der Tatvorwurf hinsichtlich Tatzeit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entsprechen würde. Es werde vorgeworfen, dass trotz schriftlicher Aufforderung vom 23. September 2008 nicht binnen 2 Wochen Auskunft erteilt wurde, es findet sich aber kein Hinweis dahingehend, wann dieses Auskunftsverlangen zugestellt wurde.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle der Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses) wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

 

Der Gesetzgeber verlangt im Falle einer schriftlichen Auskunftserteilung, dass diese binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass das Datum der Zustellung bezogen auf die Tatzeit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt, welches jedenfalls in einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG zu enthalten sein hat, zumal ab diesem Zeitpunkt die 2-Wochenfrist zur Beantwortung zu laufen beginnt.

 

Im gegenständlichen Falle wurde dieses Zustelldatum, es war der 25. September 2008, dem Beschuldigten in keiner Phase des Verfahrens vorgeworfen und es findet sich auch im Schuldspruch des zu beurteilenden Straferkenntnisses kein entsprechender Hinweis.

 

Es liegt somit hinsichtlich Tatzeit ein qualifizierter Konkretisierungsmangel vor, welcher, zumal zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.2 VStG eingetreten ist, im Berufungsverfahren nicht mehr saniert werden kann.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, der Tatvorwurf hinsichtlich Tatzeit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG entspricht und wegen Verfolgungsverjährung eine Konkretisierung durch die Berufungsbehörde nicht mehr zulässig ist, konnte der Berufung unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Folge gegeben werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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