Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100451/2/Weg/Ri

Linz, 25.06.1992

VwSen - 100451/2/Weg/Ri Linz, am 25. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des M P vom 10. Februar 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. Jänner 1992, VerkR96/8040/1991, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 120 S (20 % der verhängten Geldstrafen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 36a KFG, 2. § 16 Abs.1 i.V.m. § 14 Abs.4 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG, 3. § 18 Abs.1 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG und 4. § 19 Abs.3 i.V.m. § 102 Abs.1 KFG Geldstrafen von 1. 300 S (im NEF 8 Stunden), 2. 100 S (im NEF 6 Stunden), 3. 100 S (im NEF 6 Stunden) und 4. 100 S (im NEF 6 Stunden) verhängt, weil dieser am 14. Juli 1991 um 6.20 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen und einen Anhänger im Ortsgebiet M auf der B136 S Bundesstraße bis auf Höhe der Tankstelle L lenkte, wobei 1. der mitgezogene Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen war, 2. er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugte, daß der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil keine Schlußleuchten montiert waren, 3. die Bremsleuchten fehlten und 4. gleichfalls der Anhänger mit keinen Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 60 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß er für das Ziehen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges bereits am 19. August 1991 300 S bezahlt habe. Hinsichtlich der Punkte 2., 3. und 4. liege kein strafbarer Tatbestand vor, da nicht die Bremsleuchten, nicht die Rückleuchten und auch nicht die Blinkleuchten des Motorrades vom nachgezogenen Fahrzeug verdeckt oder teilweise unsichtbar für den nachkommenden Verkehr gewesen seien. Er habe darauf mehrmals hingewiesen und diese Tatsache auf einem Lichtbild festgehalten. Er verstehe nicht, daß ihm ein Tatbestand angelastet werde, der niemals bestanden habe.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde.

I.4. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte unstrittigerweise ein Motorrad und zog mit diesem einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger. An diesem Anhänger waren weder Schlußleuchten bzw. Bremsleuchten oder Fahrtrichtungsanzeiger montiert. Abgesehen davon, daß dieser Sachverhalt unstrittig ist, ergibt sich dieser als erwiesen angenommene Sachverhalt auch aus einem Lichtbild des Anhängers, welches dem Akt angeschlossen ist.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Einwand des Berufungswerbers, er habe für das Ziehen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges am 19.8.1991 bereits 300 S bezahlt, geht ins Leere und dürfte auf einer Verwechselung beruhen. Im Einspruch vom 14. August 1991 hat der Berufungswerber ausdrücklich die Punkte 2., 3., 4. und 5. der Strafverfügung vom 2. August 1991 bekämpft und lediglich den Punkt 1. (Ziehen eines mehrspurigen Anhängers mit einem Motorrad) nicht bestritten und hiefür wahrscheinlich auch 300 S entrichtet. Die im seinerzeitigen Einspruch bekämpften Punkte 2., 3., 4. und 5. entsprechen den Punkten 1., 2. und 4. des nunmehrigen Straferkenntnisses.

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Anhänger (außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Ein Zuwiderhandeln stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.1 KFG dar.

Nach den im Straferkenntnis zitierten gesetzlichen Bestimmungen muß ein Anhänger mit einer geraden Anzahl von Schlußleuchten ausgerüstet sein, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann, muß ferner, sofern er von einem Motorrad gezogen wird, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein und schließlich hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet sein. Dabei hat sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges, soweit dies zumutbar ist, vor Inbetriebnahme davon zu überzeugen, daß die angeführten Ausrüstungsgegenstände vorhanden und auch funktionstüchtig sind.

Der unter I.5. dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die von der Erstbehörde im Straferkenntnis zitierten gesetzlichen Vorschriften subsumieren, sodaß die Erfüllung des objektiven Tatbildes hinsichtlich aller vier Verwaltungsübertretungen gegeben ist.

Das Nebeneinanderverhängen dieser Strafen ist nicht nur zulässig sondern ist gemäß § 22 Abs.1 VStG gesetzlich geboten. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Eine allfällige Unkenntnis hinsichtlich der Ausrüstung von Anhängern, die mit einem Motorrad gezogen werden, würde nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Beschuldigte das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen könnte. Von einem Inhaber einer Lenkerberechtigung, der sich zum Erwerb derselben einer Lenkerprüfung zu unterziehen hat, muß mit Recht erwartet werden können, daß er über diese Vorschriften Kenntnis hat. Eine trotzdem behauptete Unkenntnis stellt im Einklang mit der diesbezüglichen Judikatur der Höchstgerichte keine schuldausschließende Rechtsunkenntnis dar.

Von der Rechtswohltat des § 21 VStG (Absehen von der Strafe und Ermahnung) konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil hiezu das Vorliegen von zwei Tatbestandselementen, nämlich das geringfügige Verschulden und die unbedeutenden Folgen der Übertretung nötig wäre. Mögen auch die Folgen der Übertretung nicht bedeutend gewesen sein, so wird doch das Verschulden nicht als so geringfügig gewertet, daß von diesem Rechtsinstitut Gebrauch gemacht werden könnte.

Hinsichtlich der Fakten 2., 3. und 4. hat die Erstbehörde die gemäß § 13 VStG vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Hinsichtlich des Faktums 1. ist die verhängte Geldstrafe im Sinne des § 19 VStG richtig bemessen, zumal durch eine Verletzung der Vorschrift des § 36 lit.a KFG etwa bei einem Verkehrsunfall haftpflichtversicherungsrechtliche Probleme für den Geschädigten entstehen könnten.

Aus den oben angeführten Gründen, und weil die Strafhöhe nicht gesondert bekämpft wurde, war nicht nur der Schuldspruch sondern auch die Höhe der verhängten Geldstrafen zu bestätigen.

II. Die Vorschreibung der Kosten zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Kosten für das Berufungsverfahren wollen eingehoben und verrechnet werden.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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