Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164932/2/Br/Th

Linz, 24.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom
22. Februar 2010, Zl. VerkR96-61314-2009-rm, zu Recht:

 

 

I.            Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 51 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 VStG.

II.      § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit dem o.a. Bescheid die Berufung gegen das mit der Strafverfügung vom 2.12.2009 ausgesprochene Strafausmaß abgewiesen.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz wies begründend darauf hin, dass auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen sei.

Ebenso sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über den Einspruch im Sinne des § 49 VStG 1991 gegen die Höhe der verhängten Strafe oder die Kosten sei (auch) ein Straferkenntnis. Dagegen könne Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) erhoben werden. Über eine solche Berufung könne sodann das Berufungsverfahren in Gang gesetzt werden. Das bedeute, dass die Erstbehörde im Falle einer dagegen erhobenen Berufung berechtigt wäre, eine Berufungsvorentscheidung (eine mögliche dritte Entscheidung) zu treffen (vgl. § 64 AVG, welcher auch im Strafverfahren gelte und § 51 Abs. 6 VStG 1991, § 51b VStG 1991 wurde daher als überflüssig aufgehoben. Sie müsse es aber nicht (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S 1599 ff).

Eine Herabsetzung der Strafe sei nicht vertretbar gewesen, zumal der Berufungswerber bereits viermal wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtskräftig von der BPD St. Pölten bestraft werden habe müssen.

Aufgrund dieser Tatsachen und deren Wertung gelangte die Behörde zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafen nicht gerechtfertigt ist.

 

Mit diesem Vorbringen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

2. Der Berufungswerber verweist in seiner mangels Zustellnachweis als fristgerecht zu wertenden Berufung auf seine derzeitige Arbeitslosigkeit. Er beziehe vom Arbeitsmarktservice lediglich ein Taggeld bzw. eine Notstandsunterstützung von € 21,50 (ca. 645,- pro Monat).

Er sei geschieden und müsse für zwei minderjährige Kinder pro Monat € 256,--Unterstützung bezahlen. Weiters betrage die Monatsmiete für seine Wohnung € 255,--.

Es sei momentan sehr schwierig für ihn eine Arbeit zu bekommen, wobei er sich in einer finanziellen Notlage befinde.

Er bitte daher diese Umstände bei der Strafbemessung zu berücksichtigten und ersuche um Herabsetzung des Strafausmaßes.

 

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag er einen Ermessensfehler bei der Strafzumessung jedoch nicht aufzuzeigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrag und einer bloß vorliegenden Strafberufung unter Hinweis auf § 51e Abs.3 Z2 VStG unterbleiben.

 

 

5. Der Berufungswerber lenke den Pkw an der bezeichneten Örtlichkeit auf der A1 in einer Baustelle mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 121 km/h, obwohl an dieser Stelle eine wegen einer Baustelle verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h kundgemacht war.

Unter Hinweis auf vier einschlägige Vormerkungen kann demnach nur der Schluss gezogen werden, dass sich der Berufungswerber offenbar um diesem mit der Straßenverkehrsordnung zum Ausdruck gelangenden rechtlich geschützten Werten kaum zu kümmern scheint.

Dem Hinweis auf seine ungüstigen wirtschaftlichen Verhältnisse ist der bis zu 726 Euro reichende Strafrahmen entgegen zu halten, welcher noch nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft, sondern nur mit 35 % ausgeschöpft wurde.

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Der Behörde erster Instanz ist darin zu folgen, dass einer bereits um den Verkehrsfehler nach unten korrigierten, um 54 km/h überhöhten Fahrgeschwindigkeit, ein durchaus hoher Unwertgehalt zuzuordnen ist. Dies trifft insbesondere für die beengte Situation auf einer Autobahnbaustelle zu.

Zur Illustration sei auf physikalisch bedingten Veränderung der Anhaltwege hingewiesen, wobei dieser bei einer Bremsung mit 7,5 m/sek2 (ein einer Vollbremsung nahe kommender Verzögerungswert) aus 60 km/h unter Annahme einer Reaktionszeit von einer Sekunde 36,84 m beträgt, während dieser bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit bereits bei 112,27 m liegt. Jene Stelle an der das Fahrzeug aus 60 km/h zum Stillstand gelangt wird hier noch mit 82,6 km/h durchfahren (Berechnung mit Analyzer PRO 6.0).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Insbesondere spezialpräventive Überlegungen sprechen trotz der zweifelsfrei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gegen eine Reduzierung der Geldstrafe. Der Berufungswerber möge zumindest durch entsprechend spürbare Strafen zu einem normgerechten Verhalten bewogen werden bzw. bedarf es einer solchen Bestrafung um ihm das mit einer solchen Übertretung begangene Unrecht vor Augen zu führen. Offenbar haben die bisher wider ihn verhängten Geldstrafen noch zu keiner diesbezüglichen Änderung seiner Sinneshaltung geführt.

Der Berufungswerber übersieht offenbar, dass ungünstige Einkommensverhältnisse das Sanktionsregime der StVO nicht ins Leere laufen lassen können.

 

II. Die Kosten für das Berufungsverfahren sind gesetzlich begründet.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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