Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522407/12/Sch/Ka

Linz, 23.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X vom 6. Oktober 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Oktober 2008 (richtig: 2009), GZ: 219812-2009, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C und E, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Herrn X, mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 (richtig: 2009), GZ: 219812-2009, den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C und E mangels gesundheitlicher Eignung gemäß § 3 Abs.1 Führerscheingesetz abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden seitens des Rechtsmittelwerbers vorgelegt eine psychiatrische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. X vom 11. März 2010, ein labormedizinischer Befundbericht Dris. X vom 8. März 2010 und das amtsärztliche Gutachten Dris. X vom 16. März 2010.

 

In Letzterem wird ausgeführt, dass der Berufungswerber derzeit bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen C und E sei. Als Auflagen erforderlich wären die Vorschreibung absoluter Alkoholabstinenz, Laborkontrollen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung in sechs Monaten mit Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme.

 

Begründend wird im amtsärztlichen Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber eignungsmäßig ein Grenzfall sei, wobei gerade die fehlende Einsicht ein Hauptproblem sei. Es wird aber davon ausgegangen, dass in letzter Zeit kein massiver und länger andauernder Rückfall gegeben gewesen sei. Jedenfalls werden engmaschige Kontrollen und eine intensive psychiatrische Begleitung erforderlich sein.

 

Ausgehend von diesen schlüssigen Ausführungen kann sohin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde von der bedingten gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers im Hinblick auf die Führerscheinklassen C und E ausgegangen werden. Als Folge hievon war der erstbehördliche Bescheid zu beheben. Es ist nunmehr Sache der Erstbehörde, dem Berufungswerber eine entsprechende Lenkberechtigung unter Berücksichtigung der amtsärztlicherseits für erforderlich erachteten Maßnahmen zu erteilen.  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

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