Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522449/11/Sch/Th

Linz, 18.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. November 2009, Zl. VerkR21-215-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass sich die gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers auf das Lenken von Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 beschränkt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. November 2009, Zl. VerkR21-215-2009, wurde in Bestätigung des ergangenen Mandatsbescheides vom 21. September 2009

 

  1. Herrn X gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG die von der Bundespolizeidirektion Linz am 16.04.1991 unter der Zl. F 1193/91 für die Klassen AV, A, B, C, C1, B+E, C+E, C1+E und F erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

  1. Gleichzeitig ausgesprochen, dass Herrn X gemäß § 25 Abs.2 und § 29 FSG die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung – gerechnet ab 24.09.2009 (Bescheidzustellung) – entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

  1. Herrn X gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraft­fahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten.

 

  1. Herrn X gemäß § 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 FSG für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß
§ 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie schon oben ausgeführt, hat die Erstbehörde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid ihren Mandatsbescheid vom 21. September 2009 betreffend die Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AV, A, B, C, C1, B+E, C+E, C1+E und F sowie weiterer Anordnungen bestätigt.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Rechtsmittelwerber die verkehrspsychologische Stellungnahme der Untersuchungsstelle "Gute Fahrt" vom 30. Oktober 2009 vorgelegt, worin der Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit als bedingt geeignet angesehen wird.

 

Weiters vorgelegt wurde der labormedizinische Befundbericht Dris. X vom 25. Februar 2010 betreffend die alkoholspezifischen Laborwerte des Berufungswerbers. Diese liegen im Wesentlichen im Normbereich, insbesondere der bekanntermaßen aussagekräftige CDT-Wert.


 

Schließlich wurde noch die nervenfachärztliche Stellungnahme Dris. X vom 3. März 2010 der Berufungsbehörde übermittelt, dort wird der Berufungswerber aus fachärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 als geeignet angesehen.

 

Diese Unterlagen wurden der Erstbehörde zur Weiterleitung an die Amtsärztin vorgelegt. In ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 16. März 2010 erblickt die Amtsärztin eine Ergänzungsnotwendigkeit im Hinblick auf das Gutachten Dris. X. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob der Berufungswerber bereits ausreichend lange Abstinenz einhalte.

 

Tatsächlich steht nach der Aktenlage nicht eindeutig fest, dass der Berufungswerber in der jüngeren Vergangenheit, insbesondere auch über welche Zeit hin, alkoholabstinent war. Dies ändert aber andererseits nichts daran, dass die vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen für seine grundsätzliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sprechen. Die Berufungsbehörde hält es daher noch für vertretbar, die fachärztliche Stellungnahme Dris. X als ausreichend anzusehen, um eine Entscheidung im Sinne des Berufungswerbers treffen zu können. Auch in dem erwähnten amtsärztlichen Gutachten findet sich eine Aussage über die grundsätzliche Vertretbarkeit dieser Vorgangsweise, wenngleich geknüpft an eine ergänzte fachärztliche Aussage.

 

Ohne Zweifel sind die aus dem amtsärztlichen Gutachten hervorgehenden engmaschigen Kontrollen jedenfalls erforderlich und wird es Sache der Erstbehörde bei der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung an den Berufungswerber für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 iSd § 1 Z8 FSG-Gesundheitsverordnung – eine Lenkberechtigung für solche der Gruppe 2 kann dem Berufungswerber derzeit keinesfalls erteilt werden – sein, diese Notwendigkeiten in den entsprechenden Bescheid aufzunehmen.

 

Abschließend ist noch anzufügen, dass die Berufungsbehörde keinesfalls die Problematik der hier gegebenen Grenzwertigkeit der Annahme der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 verkennt. Wenn der engmaschige Kontrollmechanismus beim Berufungswerber Auffälligkeiten zu Tage treten lässt, wird umgehend mit der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen sein.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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