Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522516/4/Ki/Gr

Linz, 24.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 20. Februar 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Februar 2010,
VerkR20-436211-2009, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs.1 Z.3 und 8 Abs.1 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 17. Februar 2010, VerkR20-436211-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg einen Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung abgewiesen.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 11. Februar 2010, welches auf nicht geeignet für das Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen A und B (Gruppe 1) lautet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 20. Februar 2010 Berufung erhoben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 2. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der Erstbehörde zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Eine dem Berufungswerber am 15. Juli 2005 erteilte Lenkberechtigung ist laut Führerscheinregister wegen Befristung am 15. Juli 2007 abgelaufen, es wurde zunächst kein Antrag auf Wiedererteilung bzw. Verlängerung gestellt.

 

Mit Antrag vom 30. November 2009 begehrte er nunmehr die Wiedererteilung der Lenkberechtigung.

 

Laut amtsärztlichen Gutachten vom 11. Februar 2010 ist der Berufungswerber jedoch nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Begründend führte der amtsärztliche Sachverständige aus, dass mehrere Untersuchungen des Harns auf Cannabinoide einen chronischen Cannabiskonsum beweisen würden. Weiters bestehe eine herabgesetzte Kritikfähigkeit und Konzentrationsleistung. Da somit ein gehäufter Gebrauch eines Suchtmittels bestehe sei eine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Eine Wiedererlangung des Führerscheines sei nur unter der Bedingung einer vollständigen Cannabiskarenz mit engmaschigen Nachweis durch entsprechende Harnbefunde zulässig.

 

Dem amtsärztlichen Gutachten legte der Sachverständige auch einen Laborbefund X vom 19. Jänner 2010 sowie eine Beurteilung einer Fachärztin für Neurologie vom 05. Februar 2010 zu Grunde.

 

Laut Laborbefund X wurde bei einer Untersuchung hinsichtlich Drogen–Metabolite 1 im Harn ein Wert von 30.58 ng/ml, dies bei einem Grenzwert von max. 25 THC ng/ml ermittelt.

 

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beurteilte den Probanden dahingehend, dass deutliche Hinweise auf einer chronischen Cannabisabusus bestehen. Seine Kritikfähigkeit scheine deutlich herabgesetzt zu sein. Im D2 Test nach Brickenkamp erreiche er durchwegs unter dem Normbereich liegende Werte. Der Befund spreche für ein mäßig ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom. Es bestehe aus nervenfachärztlicher Sicht derzeit keine Fahrtauglichkeit.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die diesem Gutachten zu Grunde liegenden Befunde schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Der Beurteilung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie liegt eine ausführliche Anamnese bzw. Diagnose zu Grunde, ebenso wurde das amtsärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde entsprechend begründet. Es bestehen sohin keine Bedenken, diese Unterlagen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitliche geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund zum Lenken von Fahrzeugen von einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten (Z.4).

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist der Berufungswerber derzeit laut amtsärztlichen Gutachten zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Perg den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu Recht abgewiesen hat. Der Berufungswerber wurde durch diese Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20      Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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