Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522521/2/Sch/Th

Linz, 18.03.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 05. März 2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. März 2010, Zl. VerkR22-162-2010, wegen Abweisung des Antrages auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat Herrn X, den Antrag vom
15. Februar 2010 auf Erteilung einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten im Sinne § 19 FSG mit Bescheid vom 1. März 2010, Zl. VerkR22-162-2010 abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).


 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber mit rechtskräftiger Strafverfügung der Erstbehörde vom 28. Juli 2009, VerkR96-3525-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 bestraft wurde. Demnach hat er nachstehendes Delikt zu verantworten:

 

Er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegurtes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die beiden Auffahrtsrampen, die am Anhänger transportiert wurden, ungesichert transportiert wurden.

 

Die Erstbehörde hat dieses Delikt als Vormerkdelikt qualifiziert. Gemäß § 30a Abs.2 Z12 FSG ist eine Übertretung des § 101 Abs.1 KFG 1967 dann ein Vormerkdelikt, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Ladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.

 

Dem Akt kann entnommen werden, dass der Berufungswerber auf der Ladefläche eines Anhängers zwei Auffahrtsrampen transportiert hatten, die lose auf der Ladefläche lagen. Von den amtshandelnden Polizeibeamten ist auch ein Lichtbild angefertigt worden, das die Situation zumindest zum Teil wiedergibt. Auf dem Lichtbild ist eine Laderampe ersichtlich, die quer über der Ladefläche liegt. Allerdings sind die Boardwände des Anhängers offenkundig so hoch, dass augenscheinlich ein Herabfallen dieser Auffahrtsrampen von der Ladefläche des Anhängers kaum möglich scheint. Sehr wohl angenommen werden kann, dass diese Rampen bei den üblichen Fahrmanövern ihre Lage auf der Ladefläche wohl verändert haben bzw. haben konnten.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde reicht es an sich für die Formulierung des Spruches eines Strafbescheides aus, dass der entsprechende Tatbestand wiedergegeben und auch konkret zum Ausdruck kommt, durch welche Mängel beim Transport des Ladegutes eine unzureichende Sicherung vorlag. Davon unterschieden werden muss die Frage, ob zusätzlich zu dem an sich schon strafbaren Verhalten auch noch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, wie dies § 30a Abs.2 Z12 FSG für das entsprechende Vormerkdelikt fordert, gegeben war. Bekanntlich muss nicht jeder Fahrzeugmangel und auch nicht jeder Beladungsmangel auch gleich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Wenn etwa ein Ladegut durch die beim Fahrbetrieb auftretenden Kräfte bloß sich in seiner Lage geringfügig verändern kann, liegt wohl keine Gefahr für die Verkehrssicherheit vor. Der reine formale Umstand, dass eine Strafbehörde in einem Strafbescheid ein bestimmtes Delikt als Vormerkdelikt bezeichnet, macht aus dem Delikt noch kein Vormerkdelikt. Naturgemäß kommt es auf die oben schon umschriebenen Gefährdungselemente an. Wenn nicht schon vor der Eintragung eines Deliktes im Führerscheinregister eine solche Prüfung stattfindet, so hat sie nach Ansicht der Berufungsbehörde spätestens dann zu erfolgen, wenn sich an das Vormerkdelikt konkrete Maßnahmen knüpfen, etwa wenn im vermeintlichen oder tatsächlichen Wiederholungsfall oder bei einem zweiten, anderen Vormerkdelikt, eine besondere Maßnahme nach dem Vormerksystem anfällt.

 

Dem Berufungswerber wurde das erwähnte Ladungsdelikt entgegengehalten, als er einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten einbrachte. In § 19 Abs.3 Z4 FSG heißt es, dass der Begleiter bei Ausbildungsfahrten innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein durfte.

 

Der Gesetzgeber lässt sich hier nicht näher darüber aus, welche Delikte wenigstens demonstrativ darunter zu verstehen wären. Der Vormerkdeliktskatalog des § 30a FSG kann zwar grundsätzlich als Maßstab in Erwägung gezogen werden, andererseits kann auch nicht zwingend ausgesagt werden, dass der Gesetzgeber bei den Formulierungen des § 30a einerseits und des § 19 FSG andererseits tatsächlich identische Delikte im Auge hatte.

 

Diese Erwägungen sind im konkreten Fall aber ohnedies von untergeordneter Bedeutung, da hier nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zweifelsfrei von einem Vormerkdelikt ausgegangen werden konnte. Damit liegt jedenfalls auch kein schwerer Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften beim Berufungswerber vor, der einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten entgegen stünde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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