Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100454/16/Bi/Fb

Linz, 25.07.1994

VwSen-100454/16/Bi/Fb Linz, am 25. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des K, H, D, vom 11. März 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 1. März 1994, VerkR96/579/1993/Gi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 13. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.3a StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960, eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt, weil er am 10. Jänner 1993 um 15.40 Uhr den PKW Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, bei km 52,82, mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 61 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. Juli 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz Mag. G, der Zeugen Insp.

L und AI R sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt. Der Rechtsmittelwerber hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Aussagen der Zeugen W und D seien nicht richtig beurteilt worden, obwohl der Zeuge W Finanzbeamter sei und daher ebenso wie der Zeuge L im Fall einer Falschaussage mit dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Ein "Naheverhältnis" zwischen ihm und W könne nicht nachvollzogen werden. Dieser sei zufällig mit ihm nach Österreich gefahren, ohne daß irgend eine Verpflichtung im Raum gestanden sei.

Es sei falsch, daß das Meßgerät auf einem Stativ befestigt gewesen sei, als die Messung erfolgte; das Gerät sei vielmehr frei in der Hand bewegt und mit dem Fahrzeug in diese Richtung geführt worden. Diese Vorgangsweise deute zwingend auf eine fehlerhafte Messung hin, sodaß er beantrage, das Straferkenntnis aufzuheben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, insbesondere in die Protokolle der Zeugen Eva D und Dietmar W, die am 13. bzw 17. Dezember 1993 bei der Polizeiinspektion W einvernommen wurden, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Vertreter der Erstinstanz gehört, Insp. L und AI R zeugenschaftlich vernommen wurden, sowie auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten durch den Amtssachverständigen Ing. M erstellt wurde.

4.1. Folgender Sachverhalt wird der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 10. Jänner 1993 um 15.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 aus Richtung Wels kommend Richtung Suben, wobei bei km 52,82 die Geschwindigkeit des PKW von Insp.

L mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät mit 197 km/h gemessen wurde. Der Beamte der Autobahngendarmerie Ried befand sich im Bereich der Notrufsäule 24 bei km 53,025 und nahm die Messungen der von ihm im Herannahen als zu schnell geschätzten Fahrzeuge von der Mitte des Pannenstreifens aus mit dem geeichten Lasergeschwindigkeitsmeßgerät, das auf einem Einbeinstativ aufgebaut war, vor. Vom Meßort aus herrschte uneingeschränkte Sicht. Insp. L war über Funk mit AI R verbunden und teilte diesem das Kennzeichen, die Meßentfernung und die gemessene Geschwindigkeit der jeweiligen Fahrzeuge mit, worauf dieser die Anhaltungen durchführte. Gleichzeitig notierte sich der Zeuge die maßgeblichen Daten der jeweiligen Geschwindigkeitsmessungen.

Um 15.40 Uhr waren beide Beamte im Begriff, die bereits einige Zeit durchgeführten Messungen zu beenden, als Insp.

L die Meßdaten des PKW an AI R, der sich bereits auf der Zufahrt zur Autobahnmeisterei Ried befand, übermittelte, worauf dieser über die Autobahnauffahrt Ried wieder auf die A8 fuhr und den angegebenen PKW, den er nach seiner Einschätzung nicht mehr eingeholt hätte, wenn dieser nicht beim Überholen durch ein langsamer fahrendes Fahrzeug aufgehalten worden wäre, bei km 67,2 anhielt. Die Anhaltung erfolgte zunächst auf dem Pannenstreifen, wo sich der Lenker, der Rechtsmittelwerber, bereit erklärte, hinter dem Gendarmeriefahrzeug bis zum nächsten Autobahnparkplatz nachzufahren. Dort fand dann die Amtshandlung statt, bei der der Meldungsleger dem Rechtsmittelwerber die gemessene Geschwindigkeit bzw die nach den Verwendungsbestimmungen unter Abzug eines 3%igen Toleranzwertes verwertbare Geschwindigkeit von 191 km/h mitteilte.

Der Rechtsmittelwerber bestritt zunächst, schneller als 135 km/h gefahren zu sein, räumte dann aber ein, es sei doch möglich, daß er eventuell 150 km/h gefahren sei.

Zur Verwertbarkeit der gegenständlichen Messung hat der technische Amtssachverständige nach Durchführung eines Lokalaugenscheins und Anfertigung von Lichtbildern, die den damaligen Sichtbereich des Zeugen L von seinem Standort aus dokumentieren und in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen wurde, ausgeführt, daß die Richtungsfahrbahn Suben im gegenständlichen Autobahnabschnitt vor dem Meßort in einer langgezogenen Rechtskurve mit einem 4%igen Gefälle verläuft. Im Bereich zwischen Strkm 52,400 und Strkm 52,570 überquert die A8 ein Brückenbauwerk, in dessen Bereich eine Lärmschutzwand hinter den rechten Leitschienen aufgestellt ist. Der im Brückenbereich auf 7 m verbreitete Pannenstreifen geht anschließend in den Verzögerungsstreifen zur Ausfahrt Ried über, die bei km 52,970 von der A8 abzweigt. Vom Standort des Beamten aus kann ein Fahrzeug etwa ab Strkm 52,700 eingesehen werden, wo es hinter der kurveninnenseitig liegenden Lärmschutzwand bzw dem Ausfahrtswegweiser auftaucht. Das Fahrzeug kann aber aufgrund des Gefälles und der langgezogenen Rechtskurve bereits vor dem Brückenbauwerk beobachtet werden, sodaß eine Schätzung von "messenswerten" Fahrzeugen in der Annäherung gemacht werden kann.

Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten sowie der Zeugen Eva D und Dietmar W sowie der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers gutachtlich festgehalten, daß der messende Beamte das Fahrzeug an der angegebenen Position bei km 52,820 am linken Fahrstreifen einsehen und mit dem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 TS/KM messen konnte. Er hat weiters festgestellt:

"Bezüglich der Bedenken des Berufungswerbers, daß die Messung deswegen nicht richtig sein könne, weil die Messung freihändig erfolgt sei, kann festgestellt werden, daß das gegenständliche Lasergeschwindigkeitsmeßgerät eine Kontrolleinrichtung eingebaut hat, welches bei "Verwackeln" eine Fehlermeldung und keine Geschwindigkeitsanzeige produziert, wodurch diesbezügliche eventuelle Fehlmessungen von vornherein ausgeschlossen werden. Bezüglich des Einbeinstativs, welches der messende Beamte laut seinen Aussagen bei der Messung benutzt hat, kann festgestellt werden, daß dieses als Zubehör der Erzeugerfirma angeboten wird. Das Einbein weist einen Durchmesser von ca 4 cm auf und kann somit durch den geringen Kontrast zwischen Kleidung des Gendarmeriebeamten und der Stativfarbe durchaus in der Vorbeifahrt nicht als solches gesehen werden. Es kann somit gutachtlich festgestellt werden, daß mit dem gegenständlich verwendeten Lasergeschwindigkeitsmeßgerät "freihändige" Messungen durchgeführt werden können und dürfen und dies in der Praxis auch laufend der Fall ist. Ein Stativ oder eine sonstige Auflage dienen lediglich als Hilfsmittel, um zB Ermüdungserscheinungen des Armes hintanzuhalten. Zum Meßablauf kann festgestellt werden - da der Berufungswerber angibt, das Lasergeschwindigkeitsmeßgerät wäre seinem Fahrzeug nachgeführt worden -, daß ein zu messendes Fahrzeug durch die Visiereinrichtung anvisiert wird und dann der Abzug kurzzeitig betätigt wird. Dabei wird die "Laserpistole" möglichst ruhig gehalten, aber schon gar nicht dem zu messenden Fahrzeug nachgeführt, da es sonst sicherlich zu einer Fehlmessung kommen würde. Der Meßablauf selbst benötigt lediglich eine Zeit von 1/3 sec. Aufgrund dieser Handhabungen wäre es daher unlogisch, die Laserpistole dem gemessenen Fahrzeug nachzuführen.

Aus technischer Sicht kann somit festgestellt werden, daß das gegenständliche Meßergebnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Feststellung einer gefahrenen Geschwindigkeit herangezogen werden kann." Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist festzustellen, daß die beiden Gendarmeriebeamten im Rahmen ihrer mündlichen Einvernahme einen äußerst korrekten und insofern glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben, als Insp. L, der zur Vornahme von Lasergeschwindigkeitsmessungen mit dem genannten Gerät speziell geschult wurde und solche Messungen seit der Einführung dieser Geräte in Oberösterreich durchführt, die Umstände der Messung in örtlicher und sachlicher Hinsicht nachvollziehbar beschrieben hat und AI R, dem der Rechtsmittelwerber aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit in Erinnerung blieb, die Umstände der Anhaltung und der darauf folgenden Amtshandlung schlüssig wiedergab.

Die Aussagen der Zeugen D und W, von denen sich der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des entfernten Aufenthaltes aus ökonomischen Überlegungen keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, und deren neuerliche Einvernahme auch vom Rechtsmittelwerber nicht beantragt wurde, sodaß ihre Aussagen gemäß der Bestimmung des § 51g Abs.3 Z1 VStG im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen wurden, bestätigen insgesamt, daß der Rechtsmittelwerber zur angegebenen Zeit mit seiner Gattin, die sich auf dem Rücksitz befand, und seinem Bekannten Dietmar W, der auf dem Beifahrersitz saß, auf der A8 in Richtung Deutschland unterwegs war. Die Zeugin D hat ausgesagt, ihr Gatte habe sich an die in Österreich vorgeschriebene Geschwindigkeit gehalten und es könne höchstens sein, daß er beim Überholen bis zu 150 km/h gefahren sei. Von einer Radarmessung habe sie nichts mitbekommen, sie habe aber auch nicht ständig auf den Tacho geschaut. Sie habe selbst einen Führerschein und könne die Geschwindigkeit einschätzen.

Dem Zeugen W ist zwar aufgefallen, daß ca 15 km vor der Grenze ein Mann mit einer Kamera in der Hand hektisch eine Böschung herunterlief, die Kamera hochhielt und sie auf den PKW richtete, jedoch sei der Rechtsmittelwerber maximal 140 km/h bei einer sonstigen Reisegeschwindigkeit mit etwa 120 km/h gefahren.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden diese Angaben den beiden Gendarmeriebeamten vorgehalten, wobei geklärt wurde, daß der Meßort in einer Entfernung zur Grenze von ca 22 km liegt, sich dort keinerlei Böschung befindet und die Lasergeschwindigkeitsmessung nicht freihändig, sondern mit einem auf einem Einbeinstativ aufgebauten Gerät durchgeführt wurde.

Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates läßt dies jedoch den Schluß zu, daß der vom Zeugen W geschilderte Vorfall nicht die in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung betreffen kann. Die Aussagen der Zeugin D, der von einer Radarmessung nichts aufgefallen ist und die die von ihrem Gatten eingehaltene Geschwindigkeit geschätzt und mit den geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen für im Einklang befunden hat, mag vom Blickwinkel der Zeugin auf dem Rücksitz her glaubwürdig sein, ist jedoch auf dieser Grundlage nicht geeignet, die schlüssigen Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten zu widerlegen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hegt jedoch insofern Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen W als dieser die gefahrene Geschwindigkeit mit höchstens 140 km/h angibt, während sogar der Rechtsmittelwerber von 150 km/h ausgeht und zum anderen wohl nicht zu erwarten sein wird, daß ein Beifahrer, der von einem Bekannten mitgenommen wird, gegen diesen aussagt. Die lediglich pauschale Behauptung des Zeugen ist daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates - unabhängig von dessen beruflicher Qualifikation - nicht geeignet, Zweifel am Wahrheitsgehalt der auch in technischer Hinsicht dokumentierten Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten aufkommen zu lassen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß den Bestimmungen des § 20 Abs.2 StVO 1960 der Lenker eines Fahrzeuges auf österreichischen Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates sind bei der in Rede stehenden Lasergeschwindigkeitsmessung keinerlei menschliche oder technische Fehlleistungen feststellbar; die Einwände des Rechtsmittelwerbers wurden im Rahmen des Sachverständigengutachtens zweifelsfrei widerlegt.

Der dem Straferkenntnis zugrundegelegte Geschwindigkeitswert von 191 km/h entspricht den Verwendungsbestimmungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für Lasergeschwindigkeitsmeßgeräte dieser Bauart erlassen wurden, und wurde unter Abzug eines 3%igen Toleranzwertes vom gemessenen Geschwindigkeitswert ermittelt.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher ebenso wie die Erstinstanz davon aus, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten in Anbetracht der fahrlässigen Begehung - diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu verweisen - als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß aus dem gesamten Verfahrensakt kein Hinweis darauf hervorgeht, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Mildernd war außer der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers kein Umstand zu berücksichtigen, erschwerend war nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, wenngleich damit offensichtlich keinerlei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verbunden war.

Der Strafbemessung wird ein Nettomonatseinkommen des Rechtsmittelwerbers von DM 2.000,-- zugrundegelegt und die Sorgepflicht für die Ehegattin angenommen (diese hat als Beruf Hausfrau angegeben; ob die beiden Kinder die des Zeugen W oder die des Rechtsmittelwerbers sind, geht aus dem Akt nicht hervor).

Die verhängte Strafe liegt im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen bis zwei Wochen vor) und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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