Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252402/2/Gf/Mu

Linz, 19.03.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. Februar 2010, GZ SV96-1-2-2010-Bd/Fs, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes zu Recht erkannt:

I.     Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt 2. aufgehoben und hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte eine einheitliche Geldstrafe in Höhe von 750 Euro sowie eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 116 Stunden festgesetzt wird; im Übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.   Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 75 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 11. Februar 2010, GZ SV96-1-2-2010-Bd/Fs, wurden über den Rechtsmittelwerber vier Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 112 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass diese am 13. Februar 2009 insgesamt vier Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt habe, ohne dass diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialver­sicherungsträger zur Pflichtver­sicherung aus der Krankenversicherung angemeldet worden seien. Dadurch habe er vier Übertretungen des § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 150/2009 (im Folgenden: ASVG), begangen, weshalb er jeweils nach der letztgenannten Vorschrift zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt von einem Organ des zuständigen Finanzamtes im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sowie auf Grund der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen und dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens‑, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 12. Februar 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Februar 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird zunächst generell eingewendet, dass sich die belangte Behörde mit dem zu beurteilten Sachverhalt nicht eigenständig auseinandergesetzt habe. Zum einen seien in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses nämlich bloß lapidar die Inhalte von drei Stellungnahmen angeführt und zum anderen sei keine autonome Beweiswürdigung vorgenommen worden. Die Erstbehörde habe somit die gesetzliche Begründungspflicht verletzt. Zudem seien auch die Beteiligten nicht einvernommen worden, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

Im Besonderen führt der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Spruchpunkt 1. genannten Person aus, dass diese nur fallweise (ca. zweimal pro Monat) in seinem Unternehmen als Diskjockey gearbeitet, ihre Tätigkeit jedoch nicht als Dienstnehmer, sondern vielmehr als selbständiger Werkvertragsnehmer ausgeübt habe. Daher sei sie auch nicht weisungsgebunden, sondern selbständig für das Auflegen von Schallplatten und CD’s zuständig gewesen, habe nach eigenem Ermessen und ihren eigenen Fähigkeiten für Stimmung in der Diskothek sorgen müssen sowie auf eigene Rechnung die zur Erfüllung des Vertrages der von ihr übernommenen Tätigkeit erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel (CD’s, Schallplatten etc.) beizubringen gehabt. Zudem habe der Vertragspartner vor Aufnahme der Tätigkeit von der Gewerbebehörde in x erfahren, dass Diskjockeys als „neue Selbständige“ zu qualifizieren seien, sodass er auch keine gesonderte Gewerbeberechtigung benötige. Außerdem sei ohnehin allgemein bekannt, dass Diskjockeys nur auf Honorarbasis tätig seien, da diese ständig ihren Arbeitsort wechseln.

Zu dem im Spruchpunkt 2. angeführten Dienstnehmer wird vorgebracht, dass für den 13. Februar 2009 eine Meldung mit den Mindestangaben erfolgt sei; die Vollanmeldung – die im Nachhinein richtig gestellt worden sei –  habe sein Steuerberater irrtümlicherweise erst für den 14. Februar 2009 vorgenommen, weshalb ihn kein Verschulden treffe.

Hinsichtlich der in den Spruchpunkten 3. und 4. angeführten Beschäftigten, die grundsätzlich nur an einem Samstag in seinem Unternehmen tätig seien, gibt der Beschwerdeführer an, dass zwei andere Dienstnehmerinnen – von denen eine bereits angemeldet gewesen sei – kurzfristig abgesagt haben, weshalb die beiden ansonsten für Samstag eingeteilten Personen spontan für jene eingesprungen seien. Weiters merkt der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang an, dass ihm eine Anmeldung der Dienstnehmer grundsätzlich immer erst ein halbe Stunde nach Öffnung des Lokals möglich sei, weil er zuvor noch die gesamten organisatorischen Maßnahmen (Wechselgeldausgabe, Bestandsübernahme und -kontrolle, Vorbereitung des Lokals, Funktionskontrolle, etc.) zu klären bzw. umzusetzen habe. Weil die Kontrolle damals schon um 21.00 Uhr stattgefunden habe, die beiden Dienstnehmer kurzfristig eingesprungen seien und im Zeitraum kurz vor und nach der Öffnung des Lokals für ihn die intensivste Inanspruchnahme bedeute, habe er damals keine Zeit mehr gefunden, diese beiden Beschäftigten noch zuvor anzumelden. Insoweit liege ein Entschuldigungsgrund und somit kein fahrlässiges bzw. schuldhaftes Verhalten vor.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu GZ SV96-1-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er (im Erstfall) mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder von den Gerichten zu ahnden noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –, der als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen entgegen den Bestimmungen des ASVG nicht bzw. falsch bzw. nicht rechtzeitig erstattet.

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

3.2.1. Hinsichtlich der im Spruchpunkt 1. angelasteten Übertretung steht – in sachverhaltsmäßiger Hinsicht allseits unbestritten – fest, dass die im Zuge einer behördlichen Kontrolle am 13. Februar 2009 im Lokal des Rechtsmittelwerbers angetroffene Person dort als Diskjockey tätig war und hiefür eine Gegenleistung von 60 Euro erhalten hat.

In rechtlicher Hinsicht wird vom Beschwerdeführer jedoch eingewendet, dass kein Dienstverhältnis vorlag, sondern dass die Tätigkeit selbständig, nämlich in Erfüllung eines Werkvertrages, ausgeübt wurde; insbesondere habe keine Weisungsgebundenheit vorgelegen und der Discjockey habe auch selbst für die Bereitstellung erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel (CD’s, Schallplatten, etc.) zu sorgen gehabt.

Dabei übersieht der Rechtsmittelwerber jedoch, dass nach § 4 Abs. 2 ASVG ein Dienstverhältnis bereits dann vorliegt, wenn die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber jenen der selbständigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwiegen. Das bedeutet u.a., dass die Dienstnehmereigenschaft i.S.d. § 4 Abs. 2 ASVG eine persönliche Abhängigkeit erfordert, die sich durch eine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten, die Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die persönliche Arbeitspflicht äußert.

Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht bestritten, dass der Diskjockey sowohl an den von ihm vorgegebenen Arbeitsort (sein Lokal) als auch an die von ihm determinierte Arbeitszeit (Öffnungszeiten des Lokals) gebunden war. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der Beschäftigte für die erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel (CD’s, Schallplatten) selbst zu sorgen gehabt hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass die in dessen Eigentum stehenden Tonträger de facto nur im Wege der mit dem Lokal des Rechtsmittelwerbers verbundenen Anlage abspielen konnte.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens ohnehin keine Beweismittel zum Beleg dafür, dass zwischen ihm und dem Diskjockey ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, beigebracht hat, geht daraus insgesamt betrachtet hervor, dass dem Umstand, dass der Bedienstete eigene CD's und Schallplatten verwendet hat, offensichtlich nur eine untergeordnete Bedeutung zukam, während dem gegenüber die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 ASVG deutlich überwogen haben.

Er hat somit tatbestandsmäßig i.S.d. § 33 Abs. 1 und 1a i.V.m. § 111 ASVG und indem er es unterlassen hat, zuvor entsprechende Rechtsauskünfte bei der zuständigen Behörde einzuholen, zumindest auch fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

3.2.2. Auch in Bezug auf Spruchpunkt 2. ist unstrittig, dass die im Zuge der behördlichen Kontrolle am 13. Februar 2009 angetroffene Person als Kellner angetroffen wurde und gerade mit dem Inkasso beschäftigt war.

In diesem Zusammenhang wird jedoch vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er diesen Dienstnehmer noch zuvor im Wege des ELDA-Systems unter Anführung der Mindestangaben angemeldet habe; sein Steuerberater habe jedoch die nachfolgende Vollanmeldung irrtümlicherweise für den 14. Februar 2009 vorgenommen, diesen Fehler dann jedoch ohnehin korrigiert.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich hierzu, dass vom Kontrollorgan auf dem Personenblatt zwar eine mit negativem Ergebnis erfolgte Abfrage vermerkt wurde; anderseits lässt sich aber aus dem mit Stand vom 2. März 2009 datierten Versicherungsdatenauszug nicht entnehmen, ob am 13. Februar 2009 eine Mindestangabenmeldung tatsächlich erfolgt ist oder nicht, weil dort gerade die diesbezüglichen Seiten fehlen.

Vor diesem Hintergrund konnte die belangte Behörde aber nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass vor dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht einmal eine Anmeldung mit den Mindestangaben vorlag; vielmehr hätte sie angesichts einer derartigen Beweislage im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers von der Nichterfüllung des Tatbestandes auszugehen gehabt (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK).

3.2.3. Auch hinsichtlich der in den Spruchpunkten 3. und 4. angelasteten Übertretungen bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht, dass die im Zuge der behördlichen Kontrolle am 13. Februar 2009 angetroffenen Personen als Kellner tätig waren.

Der bloße Umstand, dass diese Beschäftigten kurzfristig für zwei Kolleginnen eingesprungen sind, vermag nichts daran zu ändern, dass sie der Beschwerdeführer noch vor Arbeitsbeginn beim Sozialversicherungsträger hätte anmelden müssen. Denn dieser Aspekt kann naturgemäß schon deshalb keinen Schuldausschließungsgrund darstellen, weil der Rechtsmittelwerber selbst vorbringt, dass   er immer vor dem Öffnen des Lokals umfangreiche organisatorische Maßnahmen zu treffen habe. Als Unternehmer muss er aber in der Lage sein, sich auf derartige Umstände einzustellen und dementsprechend zweckdienliche Vorkehrungen zu treffen, damit auch in Ausnahmesituationen – wie kurzfristig auftretenden Personalengpässen – nicht nur aus unternehmensstrategischer Sicht richtig, sondern zugleich auch gesetzeskonform reagiert werden kann. In diesem Zusammenhang stellt aber gerade die Mindestanmeldung zur Sozialversicherung einen Vorgang dar, der weder inhaltlich komplex noch zeitaufwändig ist, sodass er sich unschwer standardisieren und in ein Ablaufschema einpassen lässt, das zum Tragen kommt, wenn spontan Personalrochaden erforderlich werden.

Indem der Rechtsmittelwerber insoweit offensichtlich jedoch nicht ausreichend Vorsorge getragen hat, hat er sohin nicht tatbestandsmäßig, sondern auch zumindest fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher auch insoweit gegeben.

3.3. Im gegenständlichen Fall bleibt allerdings die Rechtsfrage zu klären, ob im Lichte des Kumulationsprinzips des § 22 Abs. 1 VStG dann, wenn der Dienstgeber mehrere Personen, hinsichtlich deren er seiner gesetzlichen Meldepflicht nach dem ASVG nicht entsprochen hat, eine Gesamtstrafe oder in Bezug auf jeden Dienstnehmer eine gesonderte Einzelstrafe zu verhängen ist.

3.3.1. Nach § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG Meldungen oder Anzeigen (jeweils Mehrzahl) nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Im Abs. 2 dieser Bestimmung ist normiert, dass die Ordnungswidrigkeit (Einzahl) nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist und zwar, mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro. Eine Wortinterpretation dieser Bestimmung legt es somit – weil von „Meldungen“ oder „Anzeigen“ jeweils in der Mehrzahl gesprochen wird, diese allerdings nur eine Ordnungswidrigkeit bilden – nahe, dass die unterlassene Meldung mehrerer gleichzeitig beschäftigter Personen nur ein Delikt darstellt.

Dem gegenüber begeht gemäß § 28 Abs.1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 AuslBG einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

Eine dem AuslBG vergleichbare Regelung, wonach eine Bestrafung für jeden beschäftigten Ausländer vorgesehen ist – diese Regelung im AuslBG erfolgte gerade in der Absicht, hier eine Mehrfachbestrafung festzulegen (vgl. die RV, 449 BlgNR, 17. GP, S. 15) – findet sich in der Strafbestimmung des § 111 Abs.1 und 2 ASVG nicht. Auch aus den Erläuterungen zu § 111 ASVG (vgl. dazu 77 BlgNR,23. GP, S. 4) ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung beabsichtigte, dass für jede nicht angemeldete Person eine Bestrafung erfolgen soll (in diesem Sinn auch die teleologische Argumentation von F. Schrank, Neue Melde- und Sanktionsprobleme im ASVG, ZAS 2008, S. 8).

3.3.2. Der Oö. Verwaltungssenat steht daher nach wie vor (vgl. z.B. schon VwSen-252107 vom 14. Juli 2009) auf dem Standpunkt, dass jedenfalls in jenen Konstellationen, in denen die pflichtwidrige Nichtmeldung der Dienstnehmer objektiv besehen insofern eine Einheit darstellt, als zu einem bestimmten Kontrollzeitpunkt (oder während ein und desselben Tatzeitraumes) mehrere Dienstnehmer, die eine gleichartige (oder notwendig aufeinander abgestimmte) Tätigkeit verrichtet haben, bei demselben Dienstgeber beschäftigt waren, ohne von diesem zuvor beim Sozialversicherungsträger angemeldet worden zu sein, lediglich eine Gesamtstrafe verhängt werden kann. Es ist sohin aus dogmatischer Sicht nicht davon auszugehen, dass in einem derartigen Fall ein und derselbe Tatbestand mehrmals verwirklicht wurde; vielmehr ist das gesetzlich verpönte Unterlassen der Anmeldung lediglich einmal, wenngleich auch in Bezug auf mehrere Dienstnehmer, begangen worden. Letzterer Aspekt stellt allerdings einen im Zuge der Strafbemessung gemäß § 19 VStG zu berücksichtigenden Erschwerungsgrund dar.

Dagegen kann eine gesonderte mehrfache Bestrafung nur dann erfolgen, wenn die zuvor genannten Kriterien (selber Kontrollzeitpunkt/Tatzeitraum, gleichartige bzw. notwendig aufeinander abgestimmte Tätigkeit, selber Dienstgeber) nicht kumulativ erfüllt sind.

Diese Auslegung lässt sich auch mit dem aus Art. 4 des 7.ZPMRK resultierenden Verbot der Doppelbestrafung, das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Verfassungsgerichtshof dahin interpretiert wird, dass mehrfache Verfolgungen bzw. Bestrafungen nur dann und insoweit zulässig sind, als sich diese jeweils in den „wesentlichen Elementen“ („essential elements“) deutlich voneinander unterscheiden (vgl. jüngst VfGH v. 2. Juli 2009, B 559/08), besser harmonisieren.

3.2.3. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die belangte Behörde im Ergebnis lediglich eine Gesamtstrafe verhängen hätte dürfen, weil der Beschwerdeführer als Dienstgeber zu ein und demselben Kontrollzeitpunkt (13. Februar 2009) alle vier Personen mit gleichartigen bzw. auf einander abgestimmten Tätigkeiten beschäftigt hatte, ohne diese zuvor beim Sozialversicherungsträger angemeldet zu haben.

Davon ausgehend, dass sich die Unterlassung der gesetzlichen Meldepflicht auf mehrere Dienstnehmer bezogen hat, war dieser Umstand allerdings als straferschwerend zu werten.

Dem stehen als Milderungsgründe gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und die Beschäftigungsdauer der einzelnen namentlich genannten Dienstnehmer nach dem im Spruch des Straferkenntnis angelasteten Tatvorwurf lediglich wenige Stunden betragen hat.

Da sonstige Milderungsgründe nicht vorliegen und auch vom Rechtsmittelwerber selbst nicht geltend gemacht wurden, kann im Ergebnis auch unter general- und spezialpräventiven Aspekten bloß mit der Verhängung der Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden.

Vielmehr findet es der Oö. Verwaltungssenat insgesamt besehen als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 750 Euro und davon ausgehend gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation die Ersatzfreiheitsstrafe mit 116 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses  aufzuheben und die Geldstrafe auf insgesamt 750 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf insgesamt 116 Stunden herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe, d.s. 75 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-252402/2/Gf/Mu vom 19. März 2010:

 

wie VwSen-252287/2/Gf/Mu vom 27. November 2009 und

VwSen-252107/6/Fi/Mu/Se vom 14. Juli 2009 und

VwSen-252147/2/Wei/Mu vom 27. Oktober 2009

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 30.06.2010, Zl.: 2010/08/0108-5

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