Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522530/2/Ki/Gr

Linz, 25.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X,
X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, vom 15. März 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 2010, VerkR21-784-2009, wegen einer Aufforderung ein amtsärztliches Gutachten und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 8 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß
§ 24 Abs.4 FSG aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides ein amtsärztliches Gutachten und rechtzeitig vorher die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (Gutachten) beizubringen, konkret eines Facharztes für Neurologie und Innere Medizin.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck begründet diese Entscheidung damit, dass auf Grund einer Übertretung nach der StVO vom 30.08.2009 (Verkehrsunfall in X) beim Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst wurde. Bei der Untersuchung am 14.12.2009 sei ein Facharztgutachten für Neurologie und Innere Medizin angeordnet worden. Dieses Gutachten habe er bis zum heutigen Tag nicht erbracht. Da die Abklärung des Gesundheitszustandes auf Grund dieses Sachverhaltes im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sei und ein weiterer Aufschub nicht zu verantworten wäre, habe die Beibringung des ärztlichen Gutachtens und der für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen nunmehr unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig angeordnet werden müssen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung vom
15. März 2010, es wurde beantragt, die Berufungsbehörde wolle in Stattgebung der Berufung dem Rechtsmittel Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ersatzlos beheben.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass der Berufungswerber auf Grund einer Unaufmerksamkeit am
30. August 2009 mit dem von ihm gelenkten PKW mit dem rechten Kotflügel eine betonierte Gartensäule leicht gestreift hatte. Dieser leichte Sachschaden sei in weiterer Folge einer Erledigung im Wege des Haftpflichtversicherers zugeführt worden. Bei diesem Vorfall sei er nicht alkoholisiert gewesen, er habe lediglich an einer stärkeren Verkühlung mit Reizhusten gelitten, ansonsten habe er an keinen besonderen Beschwerden gelitten.

 

Er sei erst im Juni 2009 im Rahmen eines anhängigen Verwaltungsverfahren von einer Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gesundheitlich untersucht worden und es sei ihm auf Grund des Untersuchungsergebnisses seine bis dahin befristete Lenkberechtigung wiederum ausgefolgt worden, und zwar unbefristet. Seit der letzten Untersuchung durch die Amtsärztin, welche zeitlich gesehen lediglich 2 Monate vor dem Vorfall vom 30. August 2009 statt-gefunden hatte, habe sich in seinem Gesundheitszustand nichts geändert und würden objektiv weder Umstände noch Bedenken vorliegen, ob bei ihm die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges noch vorliegen.

 

Die Einleitung einer neuerlichen amtsärztlichen Begutachtung betreffend seiner Lenkberechtigung stütze sich lediglich auf die Verkehrsunfall-Sachschadenanzeige der Polizeiinspektion Ampflwang vom 30. August 2009, in welcher vom meldungslegenden Beamten angeführt werde, dass er zum Unfallhergang keine vernünftigen Angaben gemacht habe und hätte er etwas verwirrt erschienen.

 

Dies sei eine persönliche Anmutung, welche der meldungslegende Beamte seinerzeit getätigt habe, diese würde jedoch begründeten Bedenken, welche im Sinne der Rechtssprechung eine bescheidmäßige Aufforderung zur Beibringung eines neuerlichen Amtssachverständigengutachtens so kurz nach einer ohnehin bereits erfolgten amtsärztlichen Untersuchung geboten erscheinen lassen, nicht rechtfertigen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten
(§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Gemäß einem amtsärztlichen Gutachten (Regierungsobersanitätsrat Dr. X, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) vom
26. August 2009 wurde der Berufungswerber als geeignet gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse A und B befunden. In der Begründung wurde ausgeführt, Herzerkrankung ausreichend therapiert, Sehschärfe für Gruppe 1 im geforderten Bereich, derzeitiger Alkoholmissbrauch nicht nachweisbar.

 

Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurde dem Berufungswerber mit Bescheid vom 31. August 2009 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbefristet erteilt (VerkR21-366-09).

 

Laut Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion Ampflwang 30. August 2009 lenkte der Berufungswerber an diesem Tage einen PKW auf der in diesem Bereich stark ansteigenden Schachen Gemeindestraße, aus Richtung Ortszentrum Ampflwang/H kommend, in Richtung Ortsteil Waldpoint. Er kam dabei aus ungeklärter Ursache (seine Angaben zum Unfallhergang waren wirr) rechts von der Fahrbahn ab und prallte dabei gegen den betonierten Gartenzaun des Hauses X. Danach setzte er seine Fahrt ohne Anzuhalten Richtung Waldpoint fort, kehrte nach kurzer Zeit um und lenkte seinen schwer beschädigten PKW etwa 2 km durch das Ortszentrum von Ampflwang/H zu seinem Wohnort. Der Test mit einem Alkovortestgerät ergab am 30. August 2009 um 10:55 Uhr einen Wert von 0,07 mg/l Atemluftkonzentration.

 

Mit Schreiben vom 17. November 2009 wurde der Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ersucht, auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Ampflwang ein Gutachten zu erstellen, ob Herr X geistig und körperlich geeignet erscheint, Kraftfahrzeuge der Klasse A und B zu lenken. In diesen Zusammenhang findet sich im Verfahrensakt ein Hinweis, dass laut Frau Dr. X (X der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) Herr X am 14. Dezember 2009 bei einer Untersuchung gewesen sei, es sei die Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Innere Medizin angeordnet worden, dieses sei bis dato nicht erbracht worden.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken
(§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften unter anderem die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z.1).

 

Bestehen gemäß § 24 Abs.4 FSG Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, das der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Die Erstbehörde stützt die gegenständliche Aufforderung ausschließlich auf den Verkehrsunfall vom 30. August 2009 bzw. auf die Anzeige der Polizeiinspektion Ampflwang. Auf Grund dieser Umstände ist das Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eingeleitet worden.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass unabhängig vom Lebensalter der Person, die bloße Verursachung eines Verkehrsunfalls, dies auch im Zusammenhang mit einer allfälligen Fahrerflucht, nicht schlechthin einen Hinweis auf allfällige gesundheitliche Mängel darstellt.

 

Grundsätzlich ist aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenat davon auszugehen, dass ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG den Zweck hat die gesundheitliche Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus medizinischer Sicht festzustellen.

 

Im gegenständlichen Falle verkennt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht, dass in der Vergangenheit aus gesundheitlichen Gründen Befristungen der Lenkberechtigungen vorgenommen werden mussten. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass laut amtsärztlichen Gutachten der X der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Regierungsobersanitätsrat X, vom 26. August 2009 der Berufungswerber uneingeschränkt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 Klasse A und B als geeignet befunden wurde bzw. dass dieses Gutachten auch entsprechend begründet wurde, nämlich dass eine Herzerkrankung, welche offensichtlich unter anderem Anlass für die Befristung war, ausreichend therapiert sei, die Sehschärfe für Gruppe 1 im geforderten Bereich wäre und derzeit Alkoholmissbrauch nicht nachweisbar sei. In Anbetracht dieses amtsärztlichen Gutachtens kann wohl davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers auch noch 4 Tage später am 30. August 2009 im erforderlichen Ausmaß gegeben war.

 

Die in der Anzeige der Polizeiinspektion Ampflwang angesprochene In-fragestellung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ist, wie in der Berufung zu Recht ausgeführt wurde, im Zusammenhang mit der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nicht von Relevanz.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich sohin unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens vom
26. August 2009 zusammenfassend, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die eine sofortige amtsärztliche Untersuchung rechtfertigen, nicht mit der für die Anordnung einer solchen Maßnahme notwendigen Begründbarkeit vorliegen, sodass von der amtsärztlichen Untersuchung und damit auch von der Vorlage der Facharztbefunde derzeit abgesehen werden kann.

 

In Stattgebung der Berufung war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid auch im formeller Hinsicht im Berufungsverfahren nicht Stand gehalten hätte.

 

Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes in § 24 Abs.4 dritter Satz FSG kann der Besitzer einer Lenkberechtigung rechtmäßiger Weise nur aufgefordert werden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht jedoch, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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