Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164707/5/Bi/Th

Linz, 23.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 27. Oktober 2009, 2-S-15.479/09/S, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "(30 Minuten)" zu entfallen hat; die Geldstrafe wird auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt.

 

  II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 3      Euro; ein  Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜV iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. April 2009 von 14.01 Uhr bis 14.14 Uhr in Wels, Bahnhofstraße gegen­über Nr.31, das Kraftfahrzeug Kz. X in einer Kurzparkzone (30 Minuten) abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet war.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bei seiner Ankunft zwar die Parkzeit nicht mit einer Parkuhr gekennzeichnet, aber mit einem formlosen A4-Zettel, auf dem seine Ankunftszeit gestanden sei. Diesen habe er ordnungs­gemäß und sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt. Ihm sei unerklärlich, warum das Überwachungsorgan diesen nicht gesehen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige  wurde das Kfz X am 15.4.2009 "von 14.01 Uhr bis 14.14 Uhr" in der "Bahnhofstraße gegü. 31" abgestellt. Die "Organmandat-Auskunft" enthielt folgende "Konkretisierung: KFZ ohne Kurzparknachweis".

Mit – fristgerecht beeinspruchter – Strafverfügung der Erstinstanz vom 4.9.2009 wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft, weil er "am 15.4.2009 von 14.01 Uhr bis 14.14 Uhr in Wels, Bahnhofstraße gegü. 31 das Kraftfahrzeug X in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, dass es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechendem Kurzparknachweis gekennzeichnet ist." 

Auf die (gleich wie in der nunmehrigen Berufung lautenden) Einspruchsangaben des Bw hin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 27.10.2009.

 

Erst am 18.12.2009 wurde die Meldungslegerin X, X, zeugenschaftlich einvernommen, die aussagte, der Lenker habe das Kraftfahr­zeug X am 15.4.2009 in der Zeit von 14.01 Uhr bis 14.14 Uhr in Wels, Bahnhofstraße gegenüber Nr.31, in der Kurzparkzone abgestellt. Im Fahrzeug sei keine Kurzparkuhr hinterlegt gewesen und es habe sich auch kein Zettel hinter der Windschutzscheibe befunden, aus dem die Ankunftszeit hervorgegangen wäre; einen Zettel hätte sie toleriert.

 

Der Bw führte dazu im Schreiben vom 8.2.2010 unter Aufrechthaltung seiner Berufungsbegründung aus, am Tatort "Bahnhofstraße gegenüber 31" befinde sich eine Kurzparkzone mit 90 Minuten und nicht, wie im Straferkenntnis angeführt, mit 30 Minuten – Bahnhofstraße gegenüber 31 sei die Bahnhofstraße auf Höhe 56. Auf der Bahnhofstraße Höhe 31 befinde sich eine Kurzparkzone mit 60 Minuten; eine solche mit 30 Minuten sei in diesem Bereich der Bahnhofstraße überhaupt nicht.

 

Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde von der Erstinstanz die als Grundlage für den Tatvorwurf herangezogene Verordnung der Kurzparkzone in der Bahnhofstraße "gegenüber Nr.31" eingeholt. Vorgelegt wurde die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24.4.2008, BZ-VerkR-90390-2006, samt Farbfotos der Kundmachung und Orthofoto der Örtlichkeit Bahnhofstraße. Erläuternd wurde ausgeführt, dass es sich beim Straßenstück "Bahnhofstraße gegenüber Nr.31" um die Südseite der Nebenfahrbahn der Bahnhofstraße handle, die beim Haupteingang des Hauptbahnhofes beginne und in Richtung Westen in die Bahnhofstraße münde. Bei Übertretungen werde von Mitarbeitern des X im nördlichen Teil der Übertretungsort mit "Bahnhofstraße 31" und im südlichen Teil mit "Bahnhofstraße gegenüber 31" angegeben. Auf der Bahnhofstraße selbst befinde sich gegenüber der Häuser Nr.52 und 54 ein Halte- und Parkverbot und vor den Häusern 52 und 54 eine 90minütige Kurzparkzone – diese sei in der ggst Verordnung nicht angeführt. Die Kurzparkdauer im südlichen Bereich der Neben­fahrbahn betrage 60 Minuten und sei täglich von 6-20 Uhr gültig.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KPZ-ÜV) hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, 1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzpark­zone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und 2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24.4.2008, BZ-VerkR-90390-2006, ist eine Kurzparkzone gemäß § 52 lit.a Z13d und 13e StVO verordnet in der Nebenfahrbahn der Bahnhofstraße west­lich der Dr. Schauer Straße, Südseite, beginnend ab der Westseite der Stell­flächen "Parken verboten" iSd § 3 Abs.1 in Richtung Westen bis zur Westseite dieser Nebenfahrbahn täglich von 6-20 Uhr mit einer Parkdauer von 60 Minuten. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Kurzparkzone gemäß § 52 lit.a Z13d und 13e StVO verordnet in der Nebenfahrbahn der Bahnhofstraße west­lich der Dr. Schauer Straße, Nordseite, beginnend ab der Westseite der Stellflächen "Parken verboten" iSd § 3 Abs.2 in Richtung Westen in einer Länge von 29 m, täglich von 6-20 Uhr mit einer Parkdauer von 60 Minuten.

 

Laut vorgelegtem Orthofoto befinden sich diese beiden Kurzparkzonen auf Höhe der Bahnhofstraße 31, das ist der Hauptbahnhof Wels; die Nebenfahrbahn liegt nördlich der Bahnhofstraße.

Der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf betrifft den Tatort "Bahnhofstraße gegenüber Nr.31"; nach dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG ist ein Abstellort am südlichen Teil des Nebenfahrbahn nach Auffassung des Unabhän­gigen Verwaltungssenates gerade noch unter den Begriff "Bahnhofstraße gegenüber Nr.31" zu subsumieren. Abgesehen davon, dass die erstmalige Spruchanlastung einer (ohnehin unrichtigen) Kurzparkzeit von 30 Minuten erst im Straferkenntnis nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte, ist eine solche für den Schuldspruch irrelevant, weil es dabei nur um die Zeit von 14.01 Uhr bis 14.14 Uhr des 15.4.2009 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜV geht.

 

Inhaltlich stellt sich das Sachverhalt so dar, dass der Bw nach eigenen Angaben einen Zettel mit der handschriftlich geschriebenen Ankunftszeit hinter die Windschutzscheibe gelegt hat, den die Zeugin nach ihren Angaben nicht gesehen hat, obwohl er ihr als Nachweis der Ankunftszeit genügt hätte. Abgesehen davon, dass eine einfache Parkuhr bei jeder Tankstelle kostenlos erhältlich und es daher nicht erforderlich ist, lose Zettel im Fahrzeug zu deponieren, ist nicht auszu­schließen, dass der von Bw hinterlegte Zettel (möglicherweise durch den beim  Zuschlagen der Autotür entstandenen Luftzug oder sonstige Veränderung der Lage infolge Abrutschen) von seinem Platz hinter der Windschutzscheibe herunter­gefallen sein könnte und daher für die Zeugin nicht sichtbar war. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der Aussage der Zeugin ebenso wie der des Bw. Wenn der Bw allerdings das Risiko eingeht, einen losen Zettel zum Nachweis seiner Ankunftszeit zu verwenden, und dieser bei der Kontrolle durch das Organ des Wachdienstes nicht mehr sichtbar hinter der Wind­schutzscheibe liegt, hat er seine Ankunftszeit nicht entsprechend nachgewiesen.

 

Aus diesen Überlegungen war daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm – nunmehr hinsichtlich der Wortfolge "(30 Minuten)" gemäß § 44a Z1 VStG bereinigt – zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Ver­schuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Die Anwendung des § 21 VStG war jedoch mangels geringfügigen Verschuldens ausgeschlossen. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zwar § 19 VStG als Grundlage für die Strafbemessung ausführlich zitiert, jedoch inhaltlich darauf nicht Bezug genommen. Insbesondere scheinen im Akt keine Vormerkungen des Bw auf, sodass von dessen Unbescholtenheit auszugehen ist. Erschwerende Umstände waren nicht zu finden. Auf dieser Grundlage war eine geringfügige Strafherabsetzung gerechtfertigt, wobei der Strafbetrag so gering ist, dass eine Gefährdung des Unterhalts des Bw bzw der von Personen, denen er Unterhalt schuldet, wohl nicht gefährdet ist. Die nunmehr herabgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zu mehr Sorgfalt beim Umgang mit Parkuhren anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Loser Zettel als Nachweis für die Ankunftszeit in der Kurzparkzone vom Wachorgan nicht gesehen -> beim Nachweis -> bestätigt, aber Strafherabsetzung wegen Unbescholtenheit.

 

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