Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164714/7/Bi/Th

Linz, 25.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X RAe X & Partner OG, X, vom 7. Jänner 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Braunau/Inn vom 15. Dezember 2009, VerkR96-9580-2009-Fs, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird hinsichtlich Punkt 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

        Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.   Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

       Im Punkt 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrens­kosten der Erstinstanz den Betrag von 40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von  1) 250 Euro (96 Stunden EFS) und 2) 200 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. Oktober 2009, 11.50 Uhr, mit dem Pkw X im Ortsgebiet von Braunau/Inn, Erlachweg 13,

1) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt habe, zumal er sich und sein Fahrzeug vor der amtlichen Tatbestandsaufnahme entfernt habe, obwohl ihn der Zweitbeteiligte/ein Zeuge auf den Verkehrsunfall mit Sachschaden aufmerksam gemacht habe und das Einschreiten eines Organes der Straßenaufsicht verlangt habe.

2) Sei er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammen­hang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei­dienststelle verständigt. 

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 45 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sofort nach Verspüren des Anstoßes angehalten und mit der Lenkerin des anderen Fahrzeuges habe sich eine Diskussion entwickelt. Sie habe behauptet, dass bei seinem Auspark­manöver ein vorfallskausaler Schaden an ihrem Pkw entstanden sei. Er habe sich daraufhin am gegnerischen und an seinem Fahrzeug davon verge­wissert, ob ein derartiger Schaden überhaupt möglich sei. Am eigenen Fahrzeug sei kein Schaden zu finden gewesen und am gegnerischen Fahrzeug habe er auch keinen feststellen können, zumal auch die Lenkerin einen solchen nicht bescheinigen habe können. Dort, wo es zur "leichten Kollision" gekommen war, sei überhaupt kein Schaden ersichtlich gewesen. Er selbst habe die Polizei holen wollen, was aber die Gegnerin abgelehnt habe. Da diese auch nicht warten wollte, seien beide heimgefahren. Erst 2 Stunden später habe die Lenkerin offenbar doch Anzeige erstattet.

Der von der Gegnerin behauptete leichte Lackschaden sei mit dem Berühr­manöver nicht in Einklang zu bringen; dieses habe an einer anderen Stelle statt­gefunden. Der nun behauptete Sachschaden sei mit dem Unfallgeschehen nicht in Einklang zu bringen, was er der Lenkerin mehrfach dargelegt habe. Diese habe selbst die Unfallstelle verlassen und die Polizei abgelehnt. Es liege daher kein tatbildliches Verhalten seinerseits vor. Im § 4 StVO sei ein schadenskausaler Vorfall gemeint und kein hypothetischer Schadensverlauf. Grund für die verbale Auseinandersetzung sei ja gewesen, dass der von der Unfallgegnerin geschilderte Sachschaden mit seinem Ausparkmanöver nicht in Einklang zu bringen gewesen sei.  Der Schaden befinde sich in einer anderen Höhe und an einer völlig anderen Stelle. § 4 Abs.1 StVO liege nicht vor, weil er ja selbst das Einschreiten der Polizei verlangt habe, was allerdings die Unfallgegnerin abgelehnt habe.

Die Strafe sei überhöht, zumal er selbst nach dem Verkehrsunfall sofort stehen­geblieben sei und sich mehrere Minuten lang mit der Unfallgegnerin über die Möglichkeit einer Beschädigung unterhalten habe. Da sie seinen Vorschlag der Beiziehung der Polizei dezidiert abgelehnt habe, habe er sich keineswegs grundlos von der Unfallstelle entfernt. Die Unfallgegnerin habe nach minuten­langer Diskussion die zunächst von ihr behauptete Behauptung einer Beschädigung nicht aufrechthalten können, sodass er sich von der Unfallstelle entfernen konnte. Selbst bei Aufrechterhaltung des (bestrittenen) Tatvorwurfs im Sinne des § 4 StVO liege ein atypisch geringes Verschulden vor und wäre gemäß  § 21 VStG eine Ermahnung auszusprechen gewesen. Beantragt wird Verfahrens­einstellung, in eventu erhebliche Reduktion der Strafen bzw Ausspruch einer Ermahnung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich, dass die Lenkerin des Pkw X (X), die Zeugin X (X), am 7. Oktober 2009 um 13.45 Uhr bei der PI Braunau/Inn Anzeige gegen den Bw wegen eines Verkehrsunfalls am Parkplatz des Interspar in Braunau/I., Erlachweg 13, um 11.50 Uhr erstattete. Laut Anzeige war am Pkw vorne rechts eine leichte Lackabschürfung erkennbar. Am Pkw des Bw X war kein Sachschaden vorhanden.

 

Laut PI-Niederschrift gab die Zeugin an, sie sei am 7.10.2009 zum Parkplatz des Interspar in Braunau gefahren, habe geparkt und habe um 11.50 Uhr rückwärts ausparken wollen. Sie sei dazu mit dem Pkw nach links rückwärts gefahren, sodass die Vorderseite des Pkw in Richtung Eingang Interspar gezeigt habe. Als sie bereits auf der Fahrbahn gestanden sei, habe der Bw mit seinem Pkw eben­falls rückwärts ausgeparkt und sei dazu in Richtung rechts rückwärts gefahren. Er sei demnach rückwärts fahrend auf sie zugefahren. Sie habe noch gehupt, aber der Pkw des Bw sei mit der Rückseite gegen die rechte vordere Seite ihres Pkw gestoßen. Er sei dann ein Stück nach vorne gefahren und habe angehalten. Beide seien ausgestiegen und der Bw habe gemeint, es sei ohnehin kein Schaden entstanden; er habe aber gar nicht nachgesehen. Sie habe an ihrem Pkw vorne eine Lackabschürfung festgestellt, aber keinen Schaden am anderen Pkw. Der Bw habe gemeint, an ihrem Pkw sei kein Schaden entstanden und die Lackab­schürfung sei gegenstandslos; er habe den Lackschaden mit dem Finger weg­wischen wollen. Sie habe vorgeschlagen, die Daten auszutauschen, was der Bw verweigert habe mit der Aussage, da könne ja jeder kommen. Sie habe ihm gesagt, dass sie den Schaden bei der Polizei melden wolle; das habe der Bw ignoriert. Da der Bw an der Unfallaufnahme bzw an einem Datenaustausch nicht mitwirken habe wollen, habe sie die Unfallstelle verlassen. Sie habe beim Unfall kein Handy mitgehabt und daher den Schaden nicht sofort melden können.

 

Der Bw gab laut von ihm unterfertigter Niederschrift am 9. Oktober 2009 bei der PI Braunau/Inn an, er sei um ca 12.00 Uhr des 7. Oktober 2009 mit seiner Gattin beim Interspar in Braunau gewesen und habe, von der Simbacher Straße aus gesehen, in der 2. Reihe geparkt. Er habe rückwärts ausgeparkt, zuvor noch das Verhalten anderer Personen abgewartet und, da er im Spiegel kein anderes Fahrzeug gesehen habe, mit geringer Geschwindigkeit Richtung rechts rückwärts gefahren und habe auch geblinkt. Im Rückspiegel habe er plötzlich ein anderes Auto erkannt und die Lenkerin habe gehupt, worauf er auch sofort gestanden sei. Er habe lediglich einen leichten Anstoß gespürt, habe aber das Auto zuvor nicht gesehen und könne nicht sagen, wer gegen welches Fahrzeug gefahren sei. Er könne auch nicht sagen, woher die Lenkerin gekommen sei; sie könne auch von hinten gekommen sein. Bei der Besichtigung beider Fahrzeuge habe er an seinem Pkw keinen Schaden gesehen. Die Lenkerin habe gemeint, an ihrem Pkw sei ein Schaden am Kotflügel vorne rechts; er habe dort aber keinen Schaden gesehen. Er habe der ihm unschlüssig erscheinenden Lenkerin vorge­schlagen, sie solle die Polizei holen, wenn sie glaube, einen Schaden erlitten zu haben. Da diese aber nichts mehr gesagt habe, habe sich die Situation dann aufgelöst und beide seien weitergefahren. Aus seiner Sicht könne von Fahrer­flucht keine Rede sein; er habe der Lenkerin die Verständigung der Polizei angeboten, sie habe aber darauf nicht reagiert.

 

Seitens des UVS wurde der Meldungsleger RI X (Ml), PI Braunau/Inn, gefragt, ob er selbst Schäden an den beiden Fahrzeugen wahrge­nommen hat, und um ev. vorhandene Fotos gebeten. Der Ml hat daraufhin eine Fotobeilage übermittelt, aus der jedenfalls ein Schaden am Pkw X, nämlich rechts vorne am Kotflügel, deutlich erkennbar ist; der Ml bestätigte, am Pkw des Bw sei überhaupt kein Schaden erkennbar gewesen.

Die Schadens-Fotos am Pkw X wurden dem Bw zur Kenntnis gebracht, der dazu ausführte, der Schaden sei jedenfalls nicht beim in Rede stehenden Vorfall vom 7. Oktober 2009 entstanden. Außerdem wies er auf die Verspätung der Unfall­meldung der Zeugin R hin. Laut Anzeige ereignete sich der Vorfall um 11.50 Uhr, die Zeugin X meldete den Unfall um 13.45 Uhr bei der PI Braunau/Inn.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfalls­ort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, diese Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im ggst Fall ist ein zweifellos erfolgter Anstoß zwischen den beiden Fahrzeugen im Sinne eines Verkehrs­unfalls auch für den Bw bemerkbar gewesen. Beim Pkw X war auch ein Lackschaden vorhanden; allerdings hat der Bw bestritten, vom Unfallshergang her der Verursacher dieses Schadens gewesen zu sein. Eine Verständigung der Polizei erfolgte ebenso wenig wie ein Nachweis von Name und Anschrift der beiden Lenker. Die Unfallmeldung erfolgte erst fast 2 Stunden nach dem Unfall durch die Zeugin X.

 

Zum Vorwurf im Punkt 1) ist zu sagen, dass sich aus dem Verfahrensakt ergibt, dass die Zeugin R und der Bw an der Unfallstelle offenbar eine längere Diskussion geführt haben, jedoch haben beide ohne gegenseitigen Identitätsnachweis und ohne Ankündigung bzw direkte Verständigung der Polizei (zB mittels Handy oder über Ersuchen durch einen Dritten) die Unfallstelle verlassen. Auch wenn die Zeugin erklärt hat, sie habe kein Handy mitgehabt, hätte im Gebäude des Interspar oder durch Passanten sicher die Möglichkeit eines Telefonats bestan­den. Von einer amtlichen Tatbestands­auf­nahme war an der Unfallstelle nach den Aussagen beider Beteiligter keine Rede und die Zeugin X verließ ebenso wie der Bw mit ihrem Fahrzeug die Unfallstelle, weshalb dieser auch nicht verpflichtet war, dort zeitlich unbegrenzt zu warten – ausgehend von der Unfallmeldung durch die Zeugin konnte er wohl nicht verpflichtet sein, bis 13.45 Uhr zu warten.

 

Der Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt iZm dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öff Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbstandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (vgl VwGH 29.5.2001, 99/03/0373).

 

Ob es im ggst Fall überhaupt nach fast 2 Stunden zu einer amtlichen Tatbe­stands­aufnahme gekommen wäre, bleibt dahingestellt, zumal auch kein Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Bw geäußert wurde. Dass die Zeugin X nicht die Unfallstelle verließ, um den Vorfall persönlich bei der nahegelegenen Polizei­inspektion zu melden, ergibt sich aus ihrer eigenen Aussage bei der PI Braunau und der bis zur Meldung verstrichenen Zeit; der Schluss des Bw auf eine Unsicherheit der Zeugin X, möglicherweise hinsichtlich des Zustandekommens des Schadens, ist damit nicht gänzlich von der Hand zu weisen.

Damit war im Zweifel zugunsten des Bw mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses ist zu sagen, dass beide Unfallbeteiligten ihre Identität nicht nachgewiesen haben; dazu sind sie auch nicht verpflichtet, wohl aber dazu, in einem solchen Fall den Unfall ohne unnötigen Aufschub zu melden, weil es Sinn dieser Bestimmung ist, den beim Unfall Geschädigten in die Lage zu versetzen, klarzustellen, mit wem er sich hinsichtlich einer ev. Schadens­regelung auseinanderzusetzen haben wird.

Zweck der Bestimmungen des § 4 StVO ist es hingegen nicht, das Verschulden am Zustandekommen eines Verkehrsunfalls an Ort und Stelle zu klären oder zu eruieren, ob ein Schaden von dem Vorfall herrühren kann – allerdings geht der Bw beim Verlassen der Unfallstelle ohne Tatbestandsaufnahme das Risiko ein, seine Behauptung, der zweifellos am Pkw X vorhandene Schaden sei nicht beim ggst Anstoß entstanden, im Fall einer Schadenersatzforderung der Geschädigten nicht belegen zu können, speziell dann, wenn am Pkw des Bw mangels Schaden nicht einmal ein Berührungspunkt feststeht. Die Verpflichtung der Schadens­meldung ohne unnötigen Aufschub besteht jedenfalls auch bei kleinen Schäden wie zB der ggst Lackabschürfung.

 

Der Bw hat damit ohne jeden Zweifel den ihm im Punkt 2) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw als mildernd und nichts als erschwerend gewertet und die finanziellen Verhältnisse des Bw mangels eigener Angaben dazu geschätzt (800 Euro Pension, kein Vermögen, Sorgepflichten für die Gattin).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte. Insbesondere den in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegten Argumenten konkret zur Strafbemessung in dieser Höhe ist nichts entgegenzuhalten.

 

Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG kann hingegen keine Rede sein; vielmehr ist vom Versuch einer völligen Ignoranz des am Pkw X unbestritten vorhandenen Sachschadens durch den Bw auszu­gehen, wobei es sich bei seinem Argument, der Schaden sei nicht bei dem Vorfall entstanden, um eine bloße Behauptung handelt.

 

Die verhängte Strafe ist aus der Sicht des UVS  im Sinne des § 19 VStG tat- und schuldangemessen, liegt im unteren Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner Pflichten als Lenker eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Eine Strafherabsetzung war konkret nicht zu rechtfertigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Entfernung vom Unfallort im Zweifel nicht vorwerfbar (Unfallmeldung 2 Stunden nach VU durch Unfallgegnerin); Nichtmeldung bstätigt.

 

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