Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164783/4/Ki/Bb/Gr

Linz, 24.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X,
X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck 28. Dezember 2009, GZ VerkR96-13598-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in Höhe von 50 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 28. Dezember 2009,
GZ VerkR96-13598-2009, vorgeworfen, am 3. Jänner 2009 um 10.54 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen X, in der Gemeinde Regau, auf der Westautobahn A 1, Baustelle, bei km 222,560, in Fahrtrichtung Salzburg, die in diesem Bereich, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten zu haben.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 4. Jänner 2010, richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er sich an das geltende Tempolimit gehalten habe. Die Geschwindigkeitsbeschränkung habe allerdings nicht der zugrunde liegenden Verordnung entsprochen und sei auch nicht gehörig kundgemacht worden. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, dass im fraglichen Zeitraum ein Tempolimit von 60 km/h in seiner Fahrtrichtung vorgeschrieben gewesen sei. Es erscheine aus Gründen der Bestimmtheit im verfassungsrechtlichen Sinn auch nicht zulässig, angefertigte Pläne als Bestandteil einer Verordnung zu deklarieren. Vielmehr sei der Wortlaut selbst im behördlichen Rechtsakt festzuhalten.

 

Ferner behauptet er, dass es die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unterlasse habe, die Verordnung beizuschaffen und an seinen Vertreter einer Kopie zur Einsicht zu übermitteln. Dadurch sei das Parteiengehör verletzt worden.

 

Überdies sei das stationäre Radargerät zur Tatzeit nicht geeicht gewesen. Die Messergebnisse könnten daher nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Aus der bloßen Übereinstimmung der Ziffernfolge 1975 lasse sich auch keinesfalls mit Sicherheit entnehmen, dass das im Eichschein erwähnte Gerät mit jenem übereinstimme, das für die Messung der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges verwendet worden sei.

 

Überdies habe gegen 10.45 Uhr des 3. Jänner 2009 reger Fahrzeugverkehr geherrscht. Die Geschwindigkeitsmessung könne daher keinesfalls eindeutig dem Seat, Kennzeichen X, zugeordnet werden.

 

Seit 1973 sei er mehr als 1,3 Millionen Kilometer unfallfrei mit seinem Pkw im Verkehr unterwegs gewesen. Er habe sich als umsichtiger und vorsichtiger Lenker erwiesen. Die verhängte Geldstrafe erscheine daher der Persönlichkeit sowie dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat keinesfalls angemessen.

 

Der Berufungswerber beantragte letztlich die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26. Jänner 2010, GZ VerkR96-13598-2009-Hai, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, und zwar am 11. Jänner 2010, der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und in die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008, einschließlich Bescheid vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008 und Planausschnitt betreffend die Bauphase 3.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). Überdies ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3. Jänner 2009 um 10.54 Uhr den – auf die Firma X, X, X, zugelassenen -  Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen X in der Gemeinde Regau, im Baustellenbereich der Westautobahn A 1, bei Straßenkilometer 222,560, in Fahrtrichtung Salzburg. In diesem Straßenbereich war im Tatzeitraum gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008, die Fahrgeschwindigkeit mit 60 km/h beschränkt. Der Berufungswerber überschritt mit dem gelenkten Pkw bei km 222,560 diese - durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte - zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels stationärem Radarmessgerät, Type MUVR 6FA 1975, Messgerät Nr. 04 und wurde fotografisch – durch ein Radarlichtbild - festgehalten. Das verwendete Radarmessgerät wurde laut Eichschein Nr. 1975 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13. November 2007 am 6. November 2007 gültig geeicht und die gesetzliche Nacheichfrist ist bis 31. Dezember 2010 festgesetzt. Die Messung ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 119 km/h. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche vorwerfbare Fahrgeschwindigkeit von 113 km/h. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung hat der Unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

Dass der Berufungswerber den Pkw mit dem Kennzeichen X zur vorgeworfenen Tatzeit am Tatort gelenkt hat, ergibt sich aus der Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers und aus den Angaben des Berufungswerbers, der seine Lenkereigenschaft auch selbst eingestanden hat.

 

Die Messung der Fahrgeschwindigkeit des betreffenden, vom Berufungswerber gelenkten Pkws erfolgte mit einem stationären Radarmessgerät der Type MUVR 6FA. Hiebei handelt es sich nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit. Für die Radaranlage lag im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung (Eichdatum: 6. November 2007) vor. Der betreffende Eichschein mit der Nr. 1975 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen datiert vom 13. November 2007 trägt die Identifikation 1975 und bezieht sich daher eindeutig auf das bei der Radarmessung verwendete Messgerät MUVR 6FA 1975. Aufgrund der Eichung ist auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes bei der Messung belegt, zumal keine Umstände hervorgekommen sind bzw. vom Berufungswerber nicht vorgebracht wurden, die diesbezüglich Zweifel erwecken könnten. Die Messung betraf dem Radarlichtbild zufolge auch unzweifelhaft den vom Berufungswerber gelenkten Pkw. Im Vordergrund des Radarfotos ist das Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen X deutlich sichtbar von hinten, am linken Fahrstreifen fahrend, abgelichtet. Das Kennzeichen des Pkws ist in einem "Vergrößerungsfeld" gut erkennbar und im oberen Teil des Bildes ist der Tatzeitpunkt (3. Jänner 2009, 10.54.13 Uhr) sowie die Gerätebezeichnung eingeblendet. Abgesehen vom Beschuldigtenfahrzeug ist am Lichtbild nur ein weiteres Kraftfahrzeug zu sehen, welches sich am rechten Fahrstreifen und in entsprechender Entfernung vor dem Pkw des Berufungswerbers fahrend, befindet. Wie auch der meldungslegende Polizeibeamte bestätigte, habe sich nur der vom Berufungswerber gelenkte Pkw im Messbereich befunden und das weitere abgebildete Fahrzeug die konkrete Messung nicht beeinflusst. Sohin ergeben sich auch aus diesem Grund keine Zweifel daran, dass die Geschwindigkeitsmessung und das zugrundeliegende Radarfoto dem Pkw, Kennzeichen X zuzuordnen sind.

 

Entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008, wurden gemäß § 43 Abs.1a StVO zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der A 1 Regau-Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote, für die Zeiträume, die aus dem beigeschlossenen Bescheid vom 2. September 2008, GZ VerkR01-1900-2-2008, hervorgehen, verordnet. Im Bescheid vom 2. September 2008 sind unter Punkt 35. die Bauphasen 1 bis 6 mit ihrem jeweiligen zeitlichen Geltungsbereich angeordnet. Für den konkreten Tatzeitpunkt am 3. Jänner 2009 kommt Phase 3, welche in der Zeit vom 25. September 2008 bis 18. Juni 2009 von km 235,933 bis km 222,281 gültig war, in Betracht. Aus dem vorliegenden Planausschnitt der Bauphase 3, der als wesentlicher Bestandteil der Verordnung deklariert wurde, ist ersichtlich, dass in Fahrtrichtung Salzburg die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h festgesetzt war. Diese 60 km/h-Beschränkung begann bei km 222,381 und bei km 222,979 waren die Verkehrszeichen wiederholt angebracht. Dem Berufungswerber wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 2. November 2009  zuhanden seines Rechtsvertreters nachweislich eine Kopie der Verordnung zur Kenntnis übermittelt.

 

Nach Auffassung der Berufungsinstanz wurde die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtskonform verordnet. Es ist weder aus den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung noch aus den Verfassungsvorschriften abzuleiten, dass es dem Verordnungsgeber verwehrt wäre, den Inhalt von geschwindigkeitsbeschränkenden Verordnungen durch die Verweisung auf in Plänen enthaltene Verkehrszeichen zum Ausdruck zu bringen (vgl. dazu auch die Judikatur des VwGHz.B. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, 87/03/0273 uva.). Entsprechend dem Aktenvermerk des Bauführers vom 30. September 2008 wurden die Verkehrszeichen betreffend die Bauphase 3 auch entsprechend aufgestellt, sodass auch für allfällige Kundmachungsmängel nicht der geringste Anhaltspunkt besteht.

 

Weder im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens noch im Berufungsverfahren sind Hinweise hervorgetreten, die Zweifel am Messergebnis rechtfertigen könnten. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, letztlich konnte er aber keine konkreten die Messung widerlegenden Argumente vorbringen. Nur hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer bei einer Radarmessung aus und hinsichtlich der mangelnden Kundmachung einer Verordnung (§ 44 StVO) hat die Partei konkrete Behauptungen aufzustellen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach als erwiesen anzusehen ist.  

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: 

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. dargelegten – Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z10a StVO das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

3.2. Entsprechend den Feststellungen zum Sachverhalt und den dargestellten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung lenkte der Berufungswerber am 3. Jänner 2009 um 10.54 Uhr den Pkw, Kennzeichen X, auf der Westautobahn A 1, im Baustellenbereich, Richtung Salzburg, wobei dessen Geschwindigkeit bei Passieren des Strkm 222,560 mittels ordnungsgemäß geeichter Radaranlage MUVR 6FA 1975 mit 119 km/h ge­messen wurde. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz war der Berufungswerber mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h unterwegs und überschritt somit die in diesem Straßenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h. Die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung ist rechtlich korrekt und wurde gesetzmäßig - durch die entsprechenden Verkehrszeichen - kundgemacht. Der Berufungswerber hat damit den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO erfüllt. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

3.3. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 99 Abs.2c Z9 StVO in der zum Begehungszeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar, sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden und zählen daher – insbesondere Überschreitungen in höherem Ausmaß -  zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer bedarf es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 88 % ist der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber begangenen Übertretung als ausgesprochen hoch einzuschätzen.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Laut beiliegendem Verwaltungsvorstrafenauszug vom 23. Dezember 2009 weist er eine – jedoch keine einschlägige - Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 StVO auf, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen, inzwischen jedoch getilgt ist, sodass in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen und dieser Umstand als Strafmilderungsgrund zu werten war. Ein weiterer Milderungsgrund oder ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

In Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 2.180 Euro für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde und lediglich 11,46 % der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, künftighin die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten entsprechend einzuhalten. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes ist in diesem Fall daher nicht vertretbar.

 

Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K I S C H 

 

 

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