Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164828/6/Kof/Jo

Linz, 29.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.01.2010, VerkR96-32906-2007, wegen Übertretungen des GGBG, nach der am 17.03.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis
("Ladungssicherung"; "UN-Nummer"; "Gefahrzettel") wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt. 

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

Betreffend Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ("Beförderungspapier") wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 375 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen zu Punkt 4.:

§ 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG,  BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch

         BGBl.I Nr. 118/2005 (= GGBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/2007).

§§ 20, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

-         Geldstrafe .................................................................... 375,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................   37,50 Euro

                                                                                               412,50 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 72 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben – wie anlässlich einer Lenker-, Fahrzeug und Gefahrengutkontrolle am 12.06.2007 um 10.30 Uhr im Gemeindegebiet von Gerling, bei Strkm. 22,4
in Fahrtrichtung Linz festgestellt wurde – nicht dafür gesorgt, dass die Bestimmungen des GGBG bzw. des ADR eingehalten wurden, da bei der Beförderung von UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS,

                         GEFÜLLT MIT ALKALIEN; 8, 2 Stück lose, 150 kg

folgende Übertretungen festgestellt wurden:

 

1.     Sie haben als verantwortliche Person der Fa. X. (in) X, in der Funktion als Beförderer des Gutes zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn X gelenkten Lastkraftwagen befördert wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften
des ADR entsprachen. Der Beförderer beachtete die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht. Bei der durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass die angeführte Ladung oder einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert war, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräfte standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wurde. Es waren weder die Batterien selbst, noch die Altreifen (mit Felge) zwischen denen sich die beiden Altbatterien befanden, gegen seitliches Verrutschen gesichert. Weiters war der Hubwagen, welcher sich hinter den Batterien befand, ungesichert und drohte, sich bei einer Vollbremsung direkt gegen die Batterien zu bewegen.

 

 

         Übertretung nach: §§ 13 Abs.1a Z3, 27 Abs.3 Z5 GGBG

         Abschnitt 7.5.7 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

         Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:

         GEFAHRENKATEGORIE II

 

2.     Sie haben als verantwortliche Person der Firma X, in der Funktion als Beförderer des Gutes zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn X gelenkten Lastkraftwagen befördert wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften
des ADR entsprach.   Es fehlte die UN-Nummer auf den Versandstücken.

         Übertretung nach: §§ 13 Abs.1a Z3, 27 Abs.3 Z5 GGBG

         Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR, Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR

         Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:     

         GEFAHRENKATEGORIE II

 

3.     Sie haben als verantwortliche Person der Firma X, in der Funktion als Beförderer des Gutes zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn X gelenkten Lastkraftwagen befördert wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften
des ADR entsprach.

     Es fehlten auf den Versandstücken die Gefahrzetteln.

         Übertretung nach: §§ 13 Abs.1a Z3, 27 Abs.3 Z5 GGBG

         Abschnitt 5.2.2 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

         Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:

         GEFAHRENKATEGORIE II

 

4.     Sie haben als verantwortliche Person der Firma X, in der Funktion als Beförderer des Gutes zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut mit dem von Herrn X gelenkten Lastkraftwagen befördert wurde und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) sich zu vergewissern, dass das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

Es wurden Altbatterien ohne Ladungssicherung gemeinsam mit Altreifen  befördert.  Gemäß Sondervorschrift 598 lit.b unterliegen ungesicherte, gebrauchte Batterien den Vorschriften des ADR.

         Übertretung nach: §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z2, 27 Abs.3 Z5 GGBG  

         Abschnitt 5.4.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit.b ADR

         Einstufung gem. § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog:

         GEFAHRENKATEGORIE I

 

Beförderungseinheit: LKW, Marke Steyr, pol. Kennzeichen X

 

Lenker: (Herr)  X

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß §

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

100 Euro                48 Stunden                               § 27 Abs.3 Z5 GGBG

100 Euro                48 Stunden                                § 27 Abs.3 Z5 GGBG

100 Euro                48 Stunden                               § 27 Abs.3 Z5 GGBG

750 Euro              144 Stunden                               § 27 Abs.3 Z5 GGBG

1050 Euro

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

105 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1155 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26.01.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.02.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 17. März 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI X, GPI X teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

"Ich verweise auf die schriftlichen Angaben in der Berufung.  Ergänzend wird vorgebracht, dass der gegenständliche Transport im Gesamtzusammenhang mit Reparatur und Wartungsarbeiten in Form des Batteriewechsels zwecks ordnungsgemäßer Lagerung und Entsorgung notwendig war.

Diese Reparatur- und Wartungsarbeiten dienten der Versorgung des Unternehmens der Firma X zur Ausführung ihrer Haupttätigkeit.

Es liegt diesbezüglich weder eine interne noch externe Versorgungsfahrt vor und würde die Annahme einer solchen internen oder externen Versorgung dem Zweck der "Handwerkerbefreiung" widersprechen.

 

Zum Beweis dafür wird nochmals die Einvernahme des Zeugen X beantragt, diese zeugenschaftliche Einvernahme weiters auch zum Beweis dafür, dass das Gewicht der gegenständlichen Batterien je maximal 20 bis 25 kg betragen hat. Weiters wird auch die Einholung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Ladungssicherung zum bereits in der Berufung angeführten Beweisthema wiederholt und aufrecht erhalten.

 

Zeugenaussage des Herrn  X:

 

Auf der Ladefläche des gegenständlichen LKW waren – wie in der Anzeige angeführt und auf den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Fotos ersichtlich – insbesondere der Hubwagen, welcher sich hinter den Batterien befand, ungesichert und drohte, sich bei einer Vollbremsung direkt gegen die Batterien zu bewegen und u.U. diese zu beschädigen.

Dieser Hubwagen hat Räder.

Über Befragen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers gebe ich an, dass der Abstand zwischen dem Hubwagen und der hinteren Ladebordwand meiner Erinnerung nach ca. 40 bis 50 cm betragen hat.

Zwischen der hinteren Ladebordwand und dem Hubwagen befanden sich keine Gegenstände.

 

Ob die Räder sich gegen den auf einem Lichtbild sichtbaren Schlauch hätten bewegen können, lässt sich heute nicht mehr beurteilen.

Bei diesem Hubwagen drehen sich die vorderen Räder um die eigene Achse,
d.h. 360 °.

 

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Bw:

 

Ich verweise auf meine bisher gestellten Anträge, insbesondere auch auf die Beweisanträge.

Ich beantrage, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Auf eine Verkündungstagsatzung wird ausdrücklich verzichtet."

 

 

 

 

 

 

 

Zu Spruchpunkte 1., 2. und 3. ("Ladungssicherung"; "UN-Nr."; "Gefahrzettel"):

Ein offensichtlicher Mangel der Ladung liegt dann vor, wenn die Ladungssicherung und/oder Bezettelung der Versandstücke und/oder Kennzeichnung der Versandstücke nicht gegeben ist.

Der Beförderer ist jedoch nicht selbst für die Ladungssicherung, für die Bezettelung der Versandstücke und für die Kennzeichnung der Versandstücke verantwortlich, sondern lediglich für die Durchführung einer Sichtprüfung,
in deren Rahmen er ua auch offensichtliche Mängel der Ladungssicherung sowie der Kennzeichnung und Bezettelung der Ladung wahrzunehmen hat.

VwGH vom 22.02.2010, 2007/03/0031 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 03.09.2008, 2005/03/00010; vom 27.06.2007, 2005/03/0140 ua.

 

Ein Tatvorwurf "Unterlassung der Sichtprüfung" ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt nicht enthalten.

Da die Frist für die Verfolgungsverjährung (6 Monate gemäß § 31 Abs.2 VStG) abgelaufen ist, kann ein derartiger Tatvorwurf nicht (mehr) nachgeholt werden.

 

Betreffend die Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen und

-         auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Zu Punkt 4. ("Beförderungspapier"):

 

Dass der Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes ein entsprechendes Beförderungspapier mitgeführt hat, wurde in keinem Stadium des Verfahrens (diverse Eingaben des Bw; Berufung; mVh) behauptet.

 

Betreffend die beiden mitgeführten Batterien kann auch dahingestellt bleiben,
ob deren Gewicht

o        insgesamt 150 kg – wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt oder

o        insgesamt ca. 40 bis 50 kg – wie vom Bw behauptet

betragen hat.

 

Es handelt sich auch bei einem Gewicht von "nur" ca. 40 – 50 kg um Gefahrgut und wäre das Mitführen eines Beförderungspapiers erforderlich gewesen;

vgl ua. das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2010, 2007/03/0031; der Rechtsvertreter des do. Bf ist Rechtsvertreter des nunmehrigen Bw.

 

 

Zur "Handwerkerbefreiung" ist auszuführen:

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Bw in der Berufung und in der mVh wird vollinhaltlich Glauben geschenkt. – Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich; 

VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195.

 

Die vom Bw beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Lenkers des Gefahrguttransportes, Herrn X ist daher nicht erforderlich.

 

Abgrenzung

"Handwerkerbefreiung" einerseits   und   "Interne Versorgung" andererseits:

Werden gefährliche Güter von jener Person befördert, welche diese auf der Baustelle auch tatsächlich verarbeitet (z.B. vom Baggerfahrer), so liegt keine interne Versorgung vor, die Handwerkerbefreiung ist anzuwenden und der Transport fällt nicht unter das ADR.

Handelt es sich jedoch um eine reine "Nachschublieferung", also um den Transport von gefährlichen Gütern zur Baustelle durch Personen, welche diese Güter in weiterer Folge auf der Baustelle nicht selbst verarbeiten, so liegt eine "interne Versorgung" vor, die Ausnahmebestimmung der Handwerkerbefreiung ist nicht anzuwenden und der Transport unterliegt dem ADR.

 

Bei der "Handwerkerbefreiung" handelt es sich nicht um eine Lieferung, sondern
um eine Mitnahme von Gefahrgütern, die der Handwerker zum Ausführen seiner Tätigkeit beim Kunden benötigt.

VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0214  und  vom 23.11.2009, 2009/03/0042

 

Der Bw hat – völlig glaubwürdig – ausgeführt, dass der Lenker des Gefahrgut-transportes, Herr X, in der Firma X (siehe Berufung, Seite 3, letzter Absatz) Mechaniker ist und  "Reparatur- und Wartungsarbeiten" durchführt.

Daraus ergibt sich, dass jene Geräte, in denen die transportierten (Alt-)Batterien eingebaut waren, nicht von Herrn X selbst, sondern von einer anderen Person gelenkt bzw. gefahren werden/wurden.

 

Nach dargestellten Rechtslage liegt somit keine Handwerkerbefreiung vor.

 

Betreffend den Schuldspruch wird daher die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Das "Nicht-Mitführen" des Beförderungspapiers ist gemäß § 15a GGBG
iVm der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004, Anhang II,
Z1 – Gefahrenkategorie I – Punkt 14  in "Gefahrenkategorie I" einzustufen.

 

Gemäß § 27 Abs.3 Z5 lit.a GGBG idF vor der GGBG-Novelle BGBl I Nr. 63/2007  beträgt die Mindest-Geldstrafe ............... 750 Euro.

 

In Fallkonstellationen, in denen die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene  Härte  darstellt,  steht  § 20 VStG  zur  Verfügung.

VfGH vom 27.09.2002, G45/02, VfSlg. 16633:

 

Zu berücksichtigen ist, dass

o        der Bw zwar nicht unbescholten ist, jedoch keine einschlägige Verwaltungs- vorstrafe vorliegt.

o        "nur" zwei Batterien transportiert wurden und

o        seit der Tat mittlerweile mehr als 2,5 Jahre vergangen sind.

 

Insgesamt gesehen ist daher die Anwendung des § 20 VStG vertretbar.

 

Die Geldstrafe wird somit auf 375 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden – herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 37,50 Euro).

Gemäß § 65 VStG für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Die in § 51h Abs.4 VStG vorgesehene öffentliche Verkündung des Bescheides ist am Schluss der mündlichen Verhandlung unterblieben, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet hat;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur;

vom 26.01.2010, 2009/02/0220.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Handwerkerbefreiung

 

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