Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164931/3/Br/Th

Linz, 26.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn X, gegen das  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Februar 2010, Zl. VerkR96-4661-2010-rm, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die primäre Freiheitsstrafe auf eine Woche ermäßigt wird. Die ausgesprochene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe wurde jedoch bestätigt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 210,50 Euro. Im Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, d 51e Abs.3 Z2 VStG.

II. §§ 64f VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG neben einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 504 Stunden, auch eine primäre Freiheitsstrafe von sechs (6) Wochen und als Kostenbeitrag [10 % des pro Tag mit 15 Euro bemessen Ansatzes] = 630 Euro verhängt, weil er abermals am 27.12.2009 gegen 21:50 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A1, in Richtung Wien, bei Strkm 201.00, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein, gelenkt habe. Es handelte sich bereits um die neunte einschlägige Übertretung.

 

 

1.1. Begründend wies die Behörde erster Instanz zur Strafzumessung im Ergebnis  auf den nach § 1 Abs. 3 FSG iVm § 37 Abs. 1 FSG vorgesehenen Strafrahmen von 36,00 bis 2.180,00 Euro hin. Gemäß § 37 Abs. 2 FSG könne, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 37 Abs.3 FSG ist eine Mindeststrafe von 363,-- Euro (Höchststrafe 2.180,-- Euro) zu verhängen wenn der Lenker für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung sei im Zuge einer Anhaltung durch die Autobahnpolizeiinspektion Haid festgestellt und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur Anzeige gebracht worden.

Nachdem sich der Berufungswerber als eine andere Person ausgegeben habe, sei seine Identität mittels Abnahme der Fingerabdrucke festgestellt worden.

Aufgrund der damals vorliegenden örtlichen Zuständigkeit sei das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgetreten worden

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 stellte die Behörde erster Instanz fest, dass der Berufungswerber  trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilt habe. Sie ging daher von einem fiktiven monatlichen Durchschnittseinkommen von € 1.000,-- keine Sorgepflicht und keinem Vermögen aus.

Unter Hinweis auf § 33 Abs.1 StGB gelte es als straferschwerend, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch länge Zeit fortgesetzt.

Nach § 33 Abs. 2 StGB  sei auch ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist.

Als straferschwerend wurde gewertet, dass über den Berufungswerber  insgesamt neunmal wegen Lenken ohne Lenkberechtigung rechtskräftig bestraft wurde.

Während der letzten fünf Jahre sei er nicht weniger als neunmal wegen Fahrens ohne gültige Lenkberechtigung betreten und bestraft worden.

Daraus lässt sich nur unschwer eine mangelhafte bis fehlende Verbundenheit mit den gesetzlich geschützten Werten des Führerscheingesetzes ableiten.

Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten wurden auf § 64 VStG gestützt.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht audrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung.

Er verfüge über kein Einkommen. Als Asylwerber werde ihm seit 01.03.2010 im Rahmen der Grundversorgung ein monatliches Verpflegungsgeld von € 180,--  gewährt.

Er ersuche daher höflich diese Umstände, insbesondere die Höhe seines Einkommens zu berücksichtigen und eine Änderung im Strafausmaß vorzunehmen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Strafberufung mit Schreiben vom 22. März 2010 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Dieser hat, da eine primäre Freiheitsstrafen verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 1. Kammer zu entscheiden.

 

4. Zur Straffestsetzung wird seitens der Berufungsbehörde festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

4.1. Zunächst wird auf die  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr: FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher aus generalpräventiven Überlegungen und im Interesse der Verkehrssicherheit mit entsprechender Strenge geahndet werden.

 

Gemäß § 11 VStG darf eine primäre Freiheitsstrafe nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Straferkenntnisses die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Für die Verhängung einer Freiheitsstrafe müssen ferner begründbare Aspekte der Prävention sprechen (vgl VwGH 30.11.2007, 2007/02/0267 mit Hinweis auf VwGH 31.7.2007, 2007/02/0016).

Diese Voraussetzungen sind mit neun einschlägigen Verstößen in der Zeitabfolge von nur vier Jahren zweifelsfrei gegeben.

Angesichts der Tatsache, dass bisher der Geldstrafrahmen trotz der bis dahin schon insgesamt acht Vorstrafen nur im Umfang bis 1.000 Euro ausgeschöpft wurde, bisher jedoch nie eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist der Schritt zum sofortigen Ausspruch der höchst möglichen primären Freiheitsstrafe trotzdem überzogen.

Da der Berufungswerber jedoch trotz entsprechender Strafen das Verbot, ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung zu lenken, beharrlich ignoriert, war die nunmehr festgesetzte Strafe unumgänglich.

 

5. Zu den Verfahrenskosten:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser Beitrag für das Berufungsverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Die Behörde erster Instanz irrte in der Verhängung der Verfahrenskosten, wenn sie pro Tag Ersatzfreiheitsstrafe 15 Euro (gesamt also 630) anstatt 63 Euro aussprach (vgl. h. Erk. v. 5.5.2009, VwSen-16322/5/Ki/Jo u.a.).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Maga. Bissenberger

 

 

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