Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522534/2/Ki/Gr

Linz, 30.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X,X, vom 22. März 2010 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. März 2010, AZ: F 576-217/2010, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewillung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antragsteller die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten mit dem Führerscheinwerber X, geboren am X, wohnhaft X, X, unter der Auflage 01.02 (Kontaktlinsen) mit dem verwendeten Fahrzeug, Pkw X, Kennzeichen X, erteilt.

 

Am Fahrzeug sind vorne und hinten eine Tafel mit der Aufschrift L-17 in weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie die Tafel "Ausbildungsfahrt" anzubringen.

 

II. Für diese Bewilligung sind 6,50 Euro Verwaltungsabgabe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 19 Abs.3 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

II.: Tarifpost 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 i.d.g.F.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten im Sinne des § 19 Abs.3 FSG abgewiesen, dies mit der Begründung, dass im Führerscheinregister ein mit 10. Dezember 2008 rechtskräftig gewordenes Vormerkdelikt (Übertretung § 18 StVO) aufscheine. Übertretungen, welche als Vormerkdelikt definiert sind, würden in jedem Fall als schwerer Verstoß gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften gewertet werden.

 

Das diesbezügliche Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Hallein sei rechtskräftig abgeschlossen und somit sei die Bundespolizeidirektion Linz als Führerscheinbehörde an diese Rechtskraft gebunden.

 

1.2. Herr X erhob gegen diesen Bescheid per E-Mail am 22. März 2010 Berufung, er argumentiert unter anderem, dass es zum Zeitpunkt der Begehung der Verwaltungsübertretung für die betreffende Messung des Sicherheitsabstandes keine rechtliche Grundlage gegeben hätte.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. März 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle eine Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt der der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Der Berufungswerber stellte am 04. März 2010 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Ausbildungsfahrt mit dem Führerscheinwerber X (Sohn). Für die Durchführung der Ausbildungsfahrten soll das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen X verwendet werden. Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges ist die X, X, welche am 21. Jänner 2010 die Zustimmungserklärung des Zulassungsbesitzers zur Durchführung der Ausbildungsfahrten gegeben hat. Der Berufungswerber ist seit dem Jahre X im Besitz einer Lenkberechtigung für Klasse(n) A und B.

 

Laut Vormerkung wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Hallein rechtskräftig wegen einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO (Sicherheitsabstand) bestraft, wobei als Tatdatum der 01. Juli 2008 angeführt ist.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 19 Abs.3 FSG können nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichen Verkehr beantragen. Der Begleiter muss:

 

1.      seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

 

2.      während der letzten 3 Jahre vor Antragsstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

 

3.      in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

 

4.      er darf nicht innerhalb der in Z.2 angeführten Zeit wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z.5 FSG gelten Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat, als Vormerkdelikte.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. Dezember 2008, B 1944/07-9, festgestellt hat, dass weder die Straßenverkehrsordnung (StVO) noch das Verwaltungsstrafgesetz (VStG) oder auch das Kraftfahrgesetz (KFG) eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 1 Abs.2 DSG 2000 zum Ersatz entsprechender videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmesssysteme enthalten. Resümierend stellte er fest, dass derartige Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, die die Grundlage für die Bestrafung bilden, ohne gesetzliche Grundlage im Sinne § 1 Abs.2 DSG 2000 durchgeführt worden sind. Der dem Verfahren zu Grunde liegende konkrete Bescheid wurde wegen Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums aufgehoben.

 

Der Gesetzgeber hat zwar in der Folge besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen erlassen (22 StVO-Novelle). Diese traten jedoch erst mit 26. März 2009 in Kraft, sodass entsprechend der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die der vorliegenden Entscheidung zu Grunde liegende mittels technischer Messgeräte festgestellte Abstandsbestimmung nicht zu berücksichtigen ist, was jedoch, darauf wird der Ordnung halber hingewiesen, keinen Einfluss auf die mittlerweile rechtskräftige Bestrafung hat.

 

Nach dem ausdrücklich festgelegt ist, dass Übertretungen des § 18 Abs.1 StVO nur dann als Vermerkdelikte gelten, wenn die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt worden ist, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass, jedenfalls bezogen auf das konkrete Verfahren zur Durchführung von Ausbildungsfahrten, diese Übertretung konkret einer Bewilligung nicht entgegen steht.

 

Da laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen auch die übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs.3 FSG vorliegen, konnte der Berufung Folge gegeben und dem Antrag stattgegeben werden.

 

3.2. Die Vorschreibung der Bundesverwaltungsabgabe stützt sich auf die angeführte Verordnungsstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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