Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164704/5/Bi/Th

Linz, 23.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 27. Oktober 2009, 2-S-15.525/09/S, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜV iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. April 2009 um 16.52 Uhr in Wels, Dr. Schauer Straße 23, das Kraftfahrzeug X in einer Kurzparkzone (90 Minuten) abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass es nach Ablauf der erlaubten Parkdauer wieder entfernt werde. Die von ihm hinterlegte Kurzparkuhr sei auf 14.00 Uhr eingestellt gewesen, demnach sei der Zeitraum der erlaubten Abstelldauer überschritten worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bei seiner Ankunft zwar die Parkzeit nicht mit einer Parkuhr gekennzeichnet, aber mit einem formlosen A4-Zettel, auf dem seine Ankunftszeit gestanden sei. Diesen habe er ordnungs­gemäß und sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt. Ihm sei unerklärlich, warum das Überwachungsorgan diesen nicht gesehen habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige  wurde das Kfz X am 2.4.2009 "Uhrzeit (von-bis): 16.52" in Wels in der Dr. Schauer Straße 23 abgestellt. Die "Organmandat-Auskunft" enthielt folgende "Konkretisierung: KFZ nicht m. Abl. Parkz. Parkuhr eingest. auf: 14:00".

Mit – fristgerecht beeinspruchter – Strafverfügung der Erstinstanz vom 8.9.2009 wurde der Bw schuldig erkannt und bestraft, weil er "am 2.4.2009 um 16.52 Uhr in Wels, Dr. Schauer Straße 23, das Kraftfahrzeug X in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug  spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkdauer entfernt wird."

Auf die (gleich wie in der nunmehrigen Berufung lautenden) Einspruchsangaben des Bw hin erging das angefochtene Straferkenntnis vom 27.10.2009.

 

Erst am 18.12.2009 wurde der Meldungsleger X, X, zeugenschaftlich einvernommen, der aussagte, der Lenker des Kraftfahr­zeuges X habe dieses am 2.4.2009 in Wels, Dr. Schauer Straße 23, in der Kurzparkzone abgestellt. Er habe das abgestellte Fahrzeug um 16.52 Uhr wahr­genommen. Im Fahrzeug sei eine Kurzparkuhr hinterlegt gewesen, aus der die Ankunftszeit 14.00 Uhr hervorgegangen sei. Das Fahrzeug sei demnach vom Fahrzeuglenker nicht mit Ablauf er errechneten Parkzeit von 90 Minuten entfernt worden.

Der Bw führte dazu im Schreiben vom 1.2.2010 aus, er halte die Begründung laut Berufung aufrecht mit dem Zusatz, dass seine handschriftliche Uhrzeit­angabe auf dem A4-Zettel vielleicht für das Straßenaufsichtsorgan nicht ausreichend leserlich gewesen sei, worauf er die Ankunftszeit 16.00 Uhr dokumentiert habe und nicht, wie angegeben 14.00 Uhr.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung (KPZ-ÜV) hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird, 1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzpark­zone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und 2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Der erforderlichen sachlichen Konkretisierung entspricht die Formulierung des dem Bw innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (Beginn 2.4.2009, Ende 2.10.2009) gemachte Tatvorwurf aus folgenden Überlegungen nicht:

Dem Bw wurde in der Strafverfügung – die als einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG anzusehen ist – zur Last gelegt, er habe am 2.4.2009 um 16.52 Uhr ein bestimmtes Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt, dass dieses spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkdauer entfernt wird. Wie lange die "höchste zulässige" Parkdauer ist, geht aus dem Verfahrensakt innerhalb der maßgeblichen Zeit­spanne nicht hervor. Zwar lässt sich ersehen, dass die vom Organ des Wach­dienstes wahrgenommene Parkuhr auf die Ankunftszeit 14.00 Uhr einge­stellt war, jedoch ist mangels Angaben der Dauer der "höchsten zulässigen Parkdauer" auch ein Errechnen der für die Entfernung maßgeblichen Zeit nicht möglich. Die Parkdauer ist erst im (nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ergangenen) Straferkenntnis erstmals – unbestritten – angeführt.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist durchaus nachvollziehbar, dass derartige Verwaltungsstrafverfahren wegen Kurzparkzeitüberschreitungen bis zu einem gewissem Maß automatisiert ablaufen, aber den Anforderungen des § 44a Z1 VStG wurde im ggst Verfahren nicht entsprochen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kostenbeiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Zulässige Parkdauer innerhalb Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten -> Einstellung.

 

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