Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164904/2/Zo/Ka

Linz, 24.03.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 10.2.2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 29.1.2010, VerkR96-16880-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der  Berufung wird stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingestellt.

 

II.           Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, dass er am 4.11.2009 um ca. 12.00 Uhr in X auf dem Grundstück X unmittelbar neben der Linzerstraße, außerhalb von Ortsgebieten an einer Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Ankündigung (Werbung) für den X, X und eine Waschmaschinenwerbung des Elektrofachgeschäftes X verbotenerweise angebracht habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Bw zusammengefasst geltend, dass er selbst die Werbung nicht persönlich aufgestellt habe. Er sei bei der Firma X in X, X, beschäftigt und dort für die Standortverwaltung und Behördenwege zuständig, erbringe jedoch selber keine manuellen Arbeitsleistungen, wie etwa das Aufstellen einer Werbetafel. Die Bestrafung sei bereits aus diesem Grund zu Unrecht erfolgt.

 

Der Bw verwies auf weitere nicht erledigte Beweisanträge und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.  Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb gemäß
§ 51e Abs.2 Z1 VStG trotz des Antrages die mündliche Berufungsverhandlung entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 4.11.2009 um 12.00 Uhr waren auf einem landwirtschaftlichen Grundstück in X, außerhalb eines Ortsgebietes, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der Linzerstraße  verschiedene Ankündigungen mit dem im Spruch angeführten Text angebracht. Diese Ankündigungen waren im Auftrag des Unternehmens X, X, X, angebracht worden. Ob der Bw diese persönlich angebracht hat oder er lediglich die Zustimmung des Grundeigentümers eingeholt hat und die tatsächliche Anbringung der Plakate von einer anderen Person erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Dies ist für die Entscheidung aber auch nicht von wesentlicher Bedeutung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (mit Ausnahme der Regelungen des § 84 Abs.1) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung von Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

5.2. Die ggstdl. Werbungen wurden im Auftrag und im wirtschaftlichen Interesse eines Werbeunternehmens, nämlich der X, angebracht. Die Anbringung dieser Werbungen ist also diesem Unternehmen zuzurechnen, weshalb auch die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit dafür auch dieses – nicht aber einen einzelnen Arbeitnehmer - trifft. Es kommt also nicht darauf an, wer tatsächlich die einzelnen Plakate aufgeklebt hat, sondern ausschließlich darauf, in wessen Auftrag und in wessen wirtschaftlichem Interesse dies erfolgte. Für die ggstdl.  Verwaltungsübertretung ist daher gemäß § 9 VStG grundsätzlich der handelsrechtliche Geschäftsführer der X verantwortlich, nicht jedoch der Bw. Es war daher der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

Werbung; Werbeunternehmen; tatsächliches Anbringen; verwaltungsrechtliche Zurechnung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum