Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164940/2/Bi/Th

Linz, 26.03.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 12. März 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 9. März 2010, VerkR96-5324-2009, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 3) im Zweifel behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

         In den Punkten 1) und 2) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.         Im Punkt 3) entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

        Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 1) und 2) zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von je 5 Euro, ds insgesamt 10 Euro (20 % der verhängten Strafen), als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2) und 3) je §§ 102 Abs.11 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) bis 3) je 25 Euro (je 8 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. November 2009 um 13.35 Uhr den Pkw X in Andorf auf der Hauptstraße von Richtung Bahnhof kommend bis auf Höhe des Hauses Hauptstraße 49 gelenkt und bei einer Kontrolle auf Verlangen des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, obwohl dies zum Zweck der Über­wachung der Einhaltung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf öffentlichen Straßen notwendig gewesen sei, diesem Ausrüstungs- und Ausstattungs­gegenstände nicht zugänglich gemacht bzw diese nicht vorgewiesen habe, obwohl ihm dies ohne Werkzeuge und besondere Kenntnisse und Fertigkeiten möglich und zumutbar gewesen wäre. Er habe folgende Ausrüstungs- bzw Ausstattungsgegenstände nicht zugänglich gemacht:

1) eine geeignete Warneinrichtung,

2) zur Wundversorgung geeignetes und in einem widerstandfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandzeug,

3) geeignete der ÖNORM EN471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 7,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er anerkenne die Aussage des Polizisten nicht und ersuche um Information über die weitere Vorgangsweise.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des genannten Pkw am 23.11.2009 gegen 13.35 Uhr in Andorf auf Höhe des Hauses Hauptstraße 49 angehalten wurde, weil er nicht angegurtet war – diesbezüglich hat er ein Organmandat an Ort und Stelle bezahlt – und vom Meldungsleger RI X (Ml), PI X, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, die laut Ml das Ver­langen umfasste, Warndreieck, Warnweste und Verbandzeug vorzuweisen.

Der Bw stieg daraufhin aus, öffnete den Kofferraum und suchte darin herum – laut Bw habe er das Warndreieck nicht gefunden, allerdings habe der Ml den Behälter mit dem Verbandszeug gesehen – und schloss ihn wieder mit dem Bemerken, er finde "das Zeugs" jetzt nicht und es interessiere ihn auch nicht. Der Aufforderung des Ml zu einem Alkoholvortest leistete der Bw an Ort und Stelle Folge, wobei der Vortest 0,0 mg/l AAG ergab.

 

Der Bw schildert den Vorfall bis dahin etwa inhaltsgleich mit dem Ml, bestreitet allerdings, dass von der Warnweste die Rede gewesen sei. Wenn der Polizist einen schlechten Tag habe, solle das nicht an ihm auslassen.

Der Ml bestätigte, der Bw habe nur eine Matte im Kofferraum angehoben, er habe kein Verbandzeug gesehen. Vom unfreundlichen Bw – dieser habe auch die 35 Euro für zu teuer befunden, jedoch bezahlt – sei eine "gewisse" Aggressivität ausgegangen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 102 Abs.11 KFG 1967 hat der Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen, sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist, das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände des von ihm gelenkten Fahrzeuges und des mit diesem gezogenen Anhängers auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden, zugänglich zu machen, insoweit ihm dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Fertigkeiten und Kenntnisse möglich und zumutbar ist. Verweigert der Lenker die ihm zumutbare Mitwirkung an technischen Fahrzeugkontrollen und verhindert so die Überprüfung des Fahrzeuges oder seiner Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, so ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht ...

Gemäß § 102 Abs.10 KFG hat der Lenker auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen.

 

Aus der Sicht des UVS ist das Verlangen, das Warndreieck und das Verbandzeug vorzuweisen, vom Bw nicht bestritten worden, wobei es nicht reicht, dem Ml etwas kurz zu zeigen, was nach Auffassung des Bw ein Verbandzeug ist. Abgesehen davon lässt auch die Wortwahl des Bw, er finde "das Zeugs" jetzt nicht, darauf schließen, dass er beim Anheben der Matte gar nichts gefunden hat. Hinsichtlich der Warnweste ist zu sagen, dass eine solche wohl nicht im Kofferraum aufbewahrt wird, wenn sie gemäß § 102 Abs.10 KFG im Notfall beim Verlassen des Fahrzeuges bereits angelegt sein muss und daher keine Möglichkeit besteht, zum Kofferraum zu gelangen. Dass der Bw aufgrund seines bei der Anhaltung nicht verborgenen und auch aus seinen schriftlichen Äußerungen hervorgehenden Ärgers die Aufforderung nach dem Vorzeigen der Warnweste nicht gehört hat, ist aber nicht auszuschließen, wobei auch der Ml in der Stellungnahme vom 30.11.2009 betont hat, er habe nach der Aussage des Bw, er finde das Zeugs nicht und es interessiere ihn auch nicht, die Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen hat. Es war daher im Zweifel im Punkt 3) zugunsten des Bw zu entscheiden.

 

Dass der Bw, der nicht nur den Pkw gelenkt hat sondern auch dessen Zulassungsbesitzer ist, das Warndreieck und das Verbandzeug im eigenen Pkw nicht findet, spricht für eine gewisse Schlampigkeit, zumal diese Gegenstände im Notfall auch vorhanden und einsatzfähig sein müssen, weshalb sie ja auch bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle in notfalltauglichem Zustand vorhanden sein müssen. Dass die Kontrolle durch den Ml, wie der Bw meint, "überzogen" gewesen wäre, vermag der UVS aus all diesen Überlegungen, die dem Bw als Inhaber einer Lenkberechtigung nicht fremd sein dürften, nicht zu erkennen. Dass zum Gespräch im Rahmen einer solchen Kontrolle ein gewisses Maß an Höflichkeit von beiden Seiten gehört, muss wohl nicht betont werden.

 

Auf dieser Grundlage gelangt der UVS zur Auffassung, dass der Bw die ihm in den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände zweifellos erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. 

  

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass beide Strafen im Organmandatsbereich liegen, wobei der Strafrahmen des 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheits­strafe reicht.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängten Strafen entsprechen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrecht- und Schuldgehalt der Übertretungen sowie den finan­ziellen Verhältnissen des Bw, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt im eigenen Interesse anhalten, zumal auch er nicht vor einem Unfall gefeit ist und die verlangten Gegenstände möglicherweise einmal tatsächlich dringend in einer einsatzfähigen Form braucht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Fahrzeugkontrolle bezüglich Warndreieck und Verbandskasten, Warnweste im Zweifel eingestellt.

 

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