Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164950/2/Ki/Gr

Linz, 30.03.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, X, X, vom 15. Februar 2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2010, VerkR96-46758-2009-HAI, wegen einer Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 19,24,51 Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Zu II.:§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 07. Oktober 2009, VerkR-96-46758-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des KFZ, X, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01. September 2009, Zl. VerkR-96-46758-2009, zugestellt durch Hinterlegung am 09. September 2009, nicht binnen 2 Wochen, das war bis 23. September 2009, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 22. Mai 2009 um 15:07 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Einspruch, dies mit der Begründung, er sei der Meinung, dass die Strafe zu hoch bemessen sei. Er habe die Auskunft nicht erteilen können, da er nicht mehr wisse, wer am 22. Mai 2009 um 15:07 Uhr den PKW gelenkt habe. Er bitte um eine mildere Strafe.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Dem Einspruch wurde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 60 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wurde.

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber am 15. Februar 2010 Berufung, in der Begründung führt er nunmehr an, er sei der Meinung, dass er das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt und er die Auskunft nicht erteilen könne. Außerdem finde er, dass die Strafehöhe noch immer zu hoch bemessen sei. Seine finanziellen Verhältnisse seien nicht berauschend.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die fristgerecht eingebrachte Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis zu 5000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß mit der Tat verbundenen Schädigung oder der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Angaben des Berufungswerbers über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen ca. 1600 Euro, Sorgepflicht für ein Kind, Kreditbelastung in Höhe von 25.000 Euro) bei der Festlegung der Geldstrafe entsprechend berücksichtigt wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen ist, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen jene Person, welche das Fahrzeug der Anzeige nach gelenkt hat, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat und überdies nicht als Bagatelldelikt anzusehen ist.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht auch hervor, dass der Berufungswerber nicht mehr unbescholten ist, weshalb der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt, weitere Strafmilderungsgründe können ebenfalls nicht festgestellt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine weitere Herabsetzung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden. Die Strafe hält auch generalpräventiven sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Der Berufungswerber wurde sohin nicht in seinen Rechten verletzt und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

4. Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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