Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100460/5/Fra/Ka

Linz, 12.05.1992

VwSen - 100460/5/Fra/Ka Linz, am 12. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des K H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 11. Februar 1992, VerkR-13844/1991-Du, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 S, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Erkenntnisses zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 1992, VerkR-13844/1991-Du, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.1 und 2 lit.a StVO 1960 i.V.m. § 1 lit.c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl.Nr. 527/1989, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 22. Oktober 1991 um 4.27 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Innkreisautobahn A 8 bei km 38,4 in Fahrtrichtung W als Lenker des PKW's mit dem behördlichen Kennzeichen die auf der genannten Autobahn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 31 km/h überschritten hat. Ferner wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 100 S (d.s.

10 % der Strafe) verpflichtet.

I.2. In der rechtzeitig gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Beschuldigte vor, daß einem einfachen Staatsbürger nicht zugemutet werden könne, jedes Jahr das gesamte Bundesgesetzblatt auf für ihn zutreffende Punkte zu überprüfen, da ein solches mehr als 4.000 Seiten umfasse und noch dazu nicht nach Themen, sondern in der Reihenfolge der beschlossenen Gesetze verfaßt sei. Eine Kenntnis der betreffenden Verwaltungsvorschriften sei daher nur theoretisch möglich, praktisch jedoch unmöglich. Gesetzesänderungen, welche eine derartige Tragweite haben, müssen daher unbedingt in den Medien entsprechend veröffentlicht werden. Er macht damit einen Schuldauschließungsgrund geltend.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat diese Behörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist zur Entscheidung ein Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl.Nr. 527, über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit wird zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Geschwindigkeit a) für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h, b) für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und c) für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt und zwar u.a. auf der Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich.

Gemäß § 44 Abs.1 erster Satz StVO 1960 sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den vorliegenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Läßt sich der Inhalt einer Verordnung (§ 43) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken oder bezieht sie sich auf das ganze Bundesgebiet, so gelten gemäß § 44 Abs.2 erster Satz StVO 1960 für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gemäß § 2 Abs.1 lit.f des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985 ist das Bundesgesetzblatt - unter anderem - zur Verlautbarung von Verordnungen der Bundesminister - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - bestimmt.

Die o.a. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fällt unter § 44 Abs.2 StVO 1960 (vgl. VwGH vom 19. Juni 1991, Zahlen 91/03/0017 sowie 91/03/0024).

I.4.2. Insoweit der Berufungswerber den Schuldausschließungsgrund der unverschuldeten Unkenntnis der gegenständlichen Rechtsvorschrift ins Treffen führt, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Es ist dem Berufungswerber zuzugestehen, daß es aus praktischen Gründen nicht immer leicht ist, sich über die entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu informieren. Trotz dieser praktischen Schwierigkeit kann eine Unkenntnis der jeweils gültigen straßenverkehrsrechtlichen Normen bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden. Forderungen über zusätzliche Verlautbarungen derartiger Vorschriften sind legitim. Verwaltungsstrafbehörden, deren Aufgabe es ist, als erwiesen angenommene Übertretungen zu sanktionieren, sind jedoch diesbezüglich die falsche Adresse. Deartige Forderungen sind daher an den Gesetzgeber oder an oberste Verwaltungsorgane zu richten.

I.4.3. Was die Strafbemessung anlangt, so kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht erkennen, daß die belangte Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit ausreichend aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch den Beschuldigten sowie für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Im übrigen wurde die Strafbemessung seitens des Beschuldigten nicht gesondert angefochten.

Aus den o.a. Erwägungen mußte daher der Berufung der Erfolg versagt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner

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