Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164245/11/Kei/Th

Linz, 31.03.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Mai 2009, Zl. VerkR96-28659-2008-Kub, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das Vorschriftszeichen 'HALT' dadurch mißachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde.

Tatort: Gemeinde S a A, K, Kreuzung K mit der G L, bei km der G L.

Tatzeit: 15.11.2008, 15:55 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 4 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, OPEL, blau

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

36,00                   24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 39,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mann­schaft Vöcklabruck vom 18. Juni 2009, Zl. VerkR96-28659-2008-Kub, Einsicht genommen und am 1. Dezember 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen X und X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen X am 15. November 2008 um 15.55 Uhr in S a A auf der K im Bereich der Kreuzung der K mit der G L bei km 10,7 der G L. In diesem PKW fuhren auch mit X, der Vater der Bw, der auf dem rechten Beifahrersitz saß und zwei Kinder der Bw, die auf den Rücksitzen saßen. Bei der angeführten Kreuzung war das Vorschriftszeichen "HALT" und es war auch eine Haltelinie dort. Vor dem durch die Bw gelenkten PKW fuhr ein Traktor – dieser fuhr nach Passieren der Kreuzung geradeaus weiter – und hinter dem durch die Bw gelenkten PKW fuhren zwei Autos. Die Bw fuhr mit einer langsamen Geschwindigkeit an die gegenständliche Kreuzung heran – sie fuhr wie erwähnt hinter einem Traktor nach. Sie passierte die Kreuzung und sie fuhr dann weiter Richtung G.

In einer Entfernung von ca. 30 Metern Luftlinie von der gegenständlichen Haltelinie und links hinter dieser Haltelinie befand sich zur gegenständlichen Zeit GI X, der am Fahrersitz des Dienstfahrzeuges gesessen ist. Von diesem Standort des GI X aus war die gegenständliche Haltelinie nicht zu sehen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang der durch die Bw gelenkte PKW nicht an der Haltelinie angehalten wurde und es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungs­straf­verfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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