Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164795/12/Zo/Jo

Linz, 07.04.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X vom 08.02.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 07.01.2010, Zl. VerkR96-5599-2009, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.03.2010 zu Recht erkannt:

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 60 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.08.2009 als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen X aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug am 16.06.2009 um 17.30 Uhr in Ottensheim auf der Hostauerstraße 62-68, Einkaufszentrum Donautreff (Parkplatz) gelenkt hat. Die Berufungswerberin habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur  Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass die Begründung unschlüssig sei. In der Strafverfügung sei ihr vorgeworfen worden, dass sie die Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt hätte, während sich aus der Begründung des Straferkenntnisses ergebe, dass die Behörde ihr Schreiben fristgerecht erhalten habe. Sie habe der Behörde mitgeteilt, dass sie sich in fraglichen Zeitraum in Bad Mühllacken aufgehalten habe und das Fahrzeug grundsätzlich nur von ihr selbst gelenkt werde. Zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Tat habe sie das Fahrzeug aber nicht in Ottensheim abgestellt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich in Bad Mühllacken befunden. Darauf habe die Behörde keine Rücksicht genommen und es stelle sich für sie daher die Frage, wie ihre Lenkerauskunft lauten müsse.

 

Weiters erscheine ihr die Strafe in Relation zu dem geschätzten Monatseinkommen von 800 Euro unverhältnismäßig hoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.03.2010. Zu dieser sind weder die Berufungswerberin noch die Erstinstanz erschienen, es wurden die Zeugen X und X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X verursachte am 16.06.2009 um ca. 17.30 Uhr in Ottensheim auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums Donautreffs beim Ausparken einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Sie hielt ihr Fahrzeug jedoch nicht an, sondern verließ die Unfallstelle, ohne mit der Geschädigten Kontakt aufzunehmen oder den Verkehrsunfall ohne Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden.

 

Dieser Vorfall wurde von den Zeugen X und X beobachtet und das Kennzeichen von beiden Zeugen abgelesen. Die Zeugin X hatte das Kennzeichen auch in ihrem Mobiltelefon notiert. Sie haben ihre Beobachtungen der Geschädigten mitgeteilt, welche in weiterer Folge die Unfallanzeige erstattete.

 

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen PKW. Sie wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung von 17.08.2009 als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X am 16.06.2009 um 17.30 Uhr bekannt zu geben oder jene Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Auf dieses Auskunftsbegehren hat die Zulassungsbesitzerin dahingehend reagiert, dass sie mit dem am 27.08.2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr eingelangten Schreiben bekannt gegeben hat, dass ihr Fahrzeug nur von ihr selbst gelenkt wird. Zur fraglichen Zeit habe sie sich in Bad Mühllacken aufgehalten, sie fahre auch öfters zum Einkaufen nach Ottensheim, jedoch nur am Vormittag. Am Nachmittag des 16.06. sei ihr PKW nicht dort abgestellt gewesen. Eine weitere Mitteilung zum Fahrzeuglenker langte bei der BH Urfahr nicht ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat zwar rechtzeitig auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung reagiert, diese jedoch inhaltlich falsch beantwortet. Aus ihrem Antwortschreiben ergibt sich einerseits, dass der PKW nur von ihr selbst gelenkt wird, andererseits aber auch, dass er zum angefragten Zeitpunkt gar nicht benutzt wurde sondern in Bad Mühllacken abgestellt gewesen sei. Diese Behauptung wird durch die schlüssige und widerspruchsfreie Aussage der beiden Zeugen widerlegt. Das Fahrzeug befand sich zum angefragten Zeitpunkt auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums Donautreff in Ottensheim, weshalb die Auskunft der Zulassungsbesitzerin nicht richtig war. Sie ist daher ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen (vgl. zB VwGH vom 21.10.1981, 81/03/0126), und hat damit die ihr vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden sind nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro.

 

Im gegenständlichen Fall hat der oder die unbekannte Lenker/in einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Die Feststellung dieser Person wäre daher für die Geschädigte von hohem Interesse gewesen, um ihre Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als hoch einzuschätzen.

 

Als Strafmilderungsgrund ist die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin nicht überhöht. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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